Beschluss
10 A 1673/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1121.10A1673.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Juni 2013, mit der der Klägerin aufgegeben wurde, das auf dem Grundstück L. 12 in U. (Gemarkung T., Flur 9, Flurstück 120) auf Pflanzsteinen aufgestellte Einfamilienhaus einschließlich der Pflanzsteine binnen acht Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu beseitigen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung sei auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das aufgestellte Mobilheim sei formell und materiell illegal. Es sei nicht genehmigt und eine Baugenehmigung könne auch nicht erteilt werden. Das Flurstück 120 liege im Außenbereich. Bei dem Mobilheim handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange unter anderem nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, weil es die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die Entscheidung der Beklagten, die Beseitigung des Hauses wie verfügt zu verlangen, lasse keine Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig, weil es die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belange beeinträchtige, nichts Durchgreifendes entgegen. Sie trägt insoweit vor, eine Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB sei nicht zu befürchten. Vielmehr stehe lediglich die Verfestigung einer bestehenden Splittersiedlung in Rede, die hier aber städtebaulich nicht zu missbilligen sei. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang meint, es werde lediglich ein zu Wohnzwecken auf einem genehmigten Stellplatz abgestellter Wohnwagen gegen ein Mobilheim als eine andere Form mobilen Wohnens ausgetauscht, übersieht sie, dass mit der Baugenehmigung vom 22. Oktober 2002 lediglich die Herstellung einer geschotterten Zufahrt von 5 m x 10 m sowie einer Stellplatzfläche von 12 m x 12 m auf dem Flurstück 120 erlaubt worden ist. Ausweislich des landschaftspflegerischen Kurzbeitrags vom 18. September 2002, der Bestandteil der Baugenehmigung vom 22. Oktober 2002 ist, dient der Stellplatz „zur Überwinterung einer Zugmaschine plus Wagen, eines Campingwagens und eines Pkws“. Eine Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht genehmigt. Vor diesem Hintergrund zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das Aufstellen des Mobilheims auf ihrem Grundstück nicht eine unerwünschte Zersiedlung bewirkt. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB sind das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung) genannt, die nach dem Willen des Gesetzgebers allgemein verhindert werden soll. Dabei liegt die Erweiterung einer Splittersiedlung vor, wenn der von ihr in Anspruch genommene räumliche Bereich ausgedehnt wird. Dagegen ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung die Auffüllung des schon bisher von der Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 29.75 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 A 1543/13 –, juris, Rn. 21. Zur Unterscheidung einer Erweiterung von der Verfestigung einer Splittersiedlung ist parallel zu der Differenzierung zwischen Innenbereich und Außenbereich maßgebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Für diese Betrachtungsweise kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Entscheidend ist jeweils die Lage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist, dass die Bebauung eines bebauten Bereichs im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls können deshalb zwischen den Gebäuden auch gewisse größere, einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise bereits unterbrechende Freiflächen liegen. Die Gebäude dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht entstehen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 4 C 2.05 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 A 1543/13 –, juris, Rn. 23. Unerwünscht ist eine Splittersiedlung, wenn mir ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Sollen einem Vorhaben die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegengehalten werden, bedarf es – zumindest in Fällen der Verfestigung – einer konkreten Begründung für diese Befürchtung. Ein Grund für die Missbilligung des Vorhabens kann sein, dass es eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzukommen könnten. Für eine solche Vorbildwirkung reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und der Außenbereich durch bauliche Anlagen zersiedelt werden würde, die dort nach der gesetzgeberischen Wertung gerade nicht errichtet werden sollen. Weitreichend im vorgenannten Sinne ist eine zu erwartende Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 – 10 A 2058/13 –. Gemessen an diesen Grundsätzen legt die Klägerin schon nicht dar, dass mit der Errichtung des Mobilheims nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen die Erweiterung einer Splittersiedlung erfolgt, sondern lediglich eine Verfestigung. Die Klägerin unterstellt zwar, dass die Wohnbebauung auf den Grundstücken westlich der Straße L1. (im Bereich nördlich der Einmündung der Straße A.) mit dem bereits zuvor errichteten Wohnhaus auf ihrem Grundstück sowie der Bebauung auf dem Grundstück des Hundesportvereins eine Splittersiedlung bilde. Dass zwischen der jeweiligen Bebauung ein enger räumlicher Zusammenhang bestehe, behauptet sie jedoch lediglich, ohne dies weiter zu begründen. Auch anhand des verfügbaren Karten- und Bildmaterials ist die Einschätzung der Klägerin nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Dieses zeigt vielmehr, dass die in Rede stehenden Wohngebäude westlich der Straße L1. überwiegend straßennah errichtet sind und die Bebauung dort überwiegend kompakt ist. Das Grundstück der Klägerin befindet sich östlich der Straße L1. und das dort bereits befindliche Wohngebäude ist demgegenüber in einem Abstand von circa 30 m von der Straße errichtet. Die Gebäude auf dem Grundstück des Hundesportvereins liegen – soweit erkennbar – in noch größerem Abstand weiter in Richtung (Süd-)Osten. Die vorhandenen Freiflächen zwischen dem Bebauungskomplex westlich der Straße L1. sowie der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin und dem Grundstück des Hundesportvereins sprechen gegen die Annahme, es gebe dort eine zusammenhängende Splittersiedlung. Die Errichtung des Mobilheims südlich des bereits vorhandenen Wohnhauses auf dem Flurstück 120 stellt sich danach nicht als Auffüllung eines schon bisher von einer Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs, sondern als eine städtebaulich zu missbilligende Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich dar. Die Klägerin zeigt ungeachtet dessen aber auch nicht auf, dass das Vorhaben, selbst wenn man von der bloßen Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung ausgehen wollte, keine siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würde. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, das Mobilheim ordne sich seiner Größe nach der vorhandenen Bebauung unter. In den Blick zu nehmen ist nach den vorstehend genannten Grundsätzen jedoch eine etwaig zu erwartende Vorbildwirkung des Vorhabens und deren Reichweite. Hier würden mit der Zulassung des Vorhabens Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben schon auf dem Grundstück der Klägerin selbst deutlich abgeschwächt. Auch der räumliche Bereich zwischen der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin und der Bebauung auf dem Grundstück des Hundesportvereins stünde zur Auffüllung an, wenn dieser – wie unterstellt – Teil einer Splittersiedlung wäre. Damit bestünde erkennbar die Gefahr einer weitergehenden Zersiedlung des Außenbereichs mit der Folge einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Ohne Erfolg macht die Klägerin im Weiteren geltend, die Ermessensentscheidung der Beklagten sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Sie beruft sich insoweit auf eine vermeintliche jahrelange Duldung der Nutzung der genehmigten Stellfläche durch mindestens vorübergehend bewohnte Wohnwagen. Die Nutzung der Stellfläche durch eine Form mobilen Wohnens genieße daher Vertrauensschutz. Darüber hinaus lässt sich dem Zulassungsvorbringen jedoch nichts dafür entnehmen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Duldung (irgend)einer Wohnnutzung, aus der ein einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender Vertrauenstatbestand allein hergleitet werden könnte, gegeben seien. Allein das längere Hinnehmen eines illegalen Zustandes durch die Behörde vermag keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu begründen. Auch hierzu fehlt es im Übrigen an substantiiertem Vortrag. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –, juris, Rn. 50 ff., Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2160/05 –, juris, Rn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen. Mit ihrer Rüge, die Beklagte habe sie unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Anspruch genommen, zeigt die Klägerin eine fehlerhafte Ermessensentscheidung ebenfalls nicht auf. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos, sondern mit System gegen Baurechtsverstöße vorzugehen. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund – das heißt willkürlich – nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Gibt es mehrere illegale bauliche Anlagen in einem bestimmten Gebiet, muss sie planmäßig vorgehen und darf weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen machen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 99.98 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2013 – 2 A 239/12 –, juris, Rn. 56, und vom 23. Dezember 2010 – 10 B 1407/10 –, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Aus dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte dulde das formell illegal errichtete Vereinsheim des benachbarten Hundesportvereins, während sie gegen das auf ihrem Grundstück errichtete Mobilheim vorgehe, ergibt sich schon nicht, dass die Beklagte vergleichbare bauliche Anlagen ungleich behandeln würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).