Beschluss
12 E 176/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0225.12E176.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, soweit die Klägerin begehre, ihr auch über den 31. Dezember 2012 hinaus Pflegegeld zu zahlen, biete die Rechtsverfolgung entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO schon mangels Innehabung der Personensorgeberechtigung für ihr Enkelkind keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Es ist nicht von Belang, dass Vormund und damit Inhaber des Personensorgerechts für die am 6. Februar 2003 geborene N. F. nicht mehr das Jugendamt der Beklagten, sondern der Berufsbetreuer I. V., X.-straße 12, P. ist. Es ist jedenfalls nicht die Klägerin, die gegenüber der Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27,33 SGB VIII einschließlich der Annexleistungen nach § 39 SGB VIII wie dem Pflegegeld oder auch nur einen Auszahlungsanspruch auf dieses Pflegegeld geltend machen kann. Es entspricht der gefestigten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Klägerin als bloßer Pflegeperson aus eigenem Recht kein klagbarer Anspruch auf das Pflegegeld zusteht. Der Anspruch auf laufende Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege aus § 39 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII steht allein dem Personensorgeberechtigten zu. So ausdrücklich bereits: BVerwG, Urteil vom 12. Sep-tember 1996 - 5 C 31.95 -, NJW 1997, 2831, juris; vgl. auch: Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - 12 ZB 12.707 und 12 ZB 11.2136 - sowie vom 25. No-vember 2011 - 12 C 11.347 -, jeweils juris und m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, juris, m. w. N. Auch schon in der Vergangenheit – siehe Bescheid der Beklagten an den seinerzeitigen Amtsvormund vom 14. August 2008 – wurde die Hilfe zur Erziehung einschließlich der dafür anfallenden Aufwendungen hier in diesem Sinne dem Personensorge-berechtigten gewährt. Dass der Klägerin und ihrem Lebensgefährten daneben mit Bescheid vom gleichen Datum gesondert monatliches Pflegegeld bewilligt worden ist, statt ihnen allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes aus der Erteilung eines Betreuungsauftrages oder als Ausfluss des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses einzuräumen, vgl. zu diesem Komplex etwa: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, a. a. O., m. w. N.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kein, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 33 Rn. 21 ff., m. w. N. war rechtswidrig und kann – auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes – nicht dazu führen, nach Einstellung der Leistung zum 31. Dezember 2012 durch Bescheid auch an die Klägerin vom 10. Januar 2013 letztere ab dem 1. Januar 2013 als Inhaberin des öffentlich-rechtlichen Anspruchs zu betrachten. Daraus, dass dem Einstellungsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung angefügt war, ergibt sich nichts anderes, denn dass der Anspruch auf laufende Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege allein dem Personensorgeberechtigten zusteht, unterliegt nicht der behördlichen Disposition in Wege des Verwaltungsaktes. Ebenso wenig verhilft es der Klägerin zu dem im eigenen Namen geltend gemachten Anspruch auf Pflegegeld, wenn ihr Klageverfahren vom jetzigen Vormund des Enkelkindes befürwortet wird und er die Klägerin ermächtigt haben sollte, gegen die Beklagte vorzugehen und die Weiterzahlung des Pflegegeldes zu fordern. Abgesehen davon, dass aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass der neue Vormund – der bisherige war mit der Weiterbetreuung durch die Klägerin nicht mehr einverstanden – überhaupt selbst jemals einen eigenen Antrag auf Hilfe in Vollzeitpflege durch die Klägerin gestellt hätte, zumal er auch gegen die ihm gegenüber mit Bescheid vom 14. Januar 2013 verfügte Einstellung der wirtschaftlichen Jugendhilfe nicht vorgegangen ist, vgl. zum Antragserfordernis z.B.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2013 - 4 LA 112/12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2011 - 12 A 2722/10 -, juris, jeweils m. w. N. kann von einer Abtretung eines Pflegegeldanspruches des Vormunds an die Klägerin (vergl. insoweit § 53 SGB I) schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin hier von Beginn an einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht. Die Klägerin kann sich vorliegend auch nicht unter Zurhilfenahme des Instituts der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen auf ein streitiges fremdes Recht berufen. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, a. a. O., m. w. N. Auch wenn es nach alledem auf die Frage des Fortbestehens eines Vollzeitpflegeverhältnisses über den 31. Dezember 2012 hinaus nicht mehr ankommt, wird zur Klarstellung ergänzend darauf hingewiesen, dass es der Senat für höchst zweifelhaft hält, dass allein die familiengerichtliche Anordnung im Verfahren 20 F 279/10 zum Fortbestehen eines Vollzeitpflegeverhältnisses beigetragen haben soll, das sich über seine familienrechtliche Bedeutung hinaus auch unter § 33 SGB VIII subsumieren lässt und daher Pflichten der Beklagten auslöst. Das Amtsgericht P. – Familiengericht – erwähnt in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 eine Pflichtenstellung des Jugendamtes nicht, sondern sieht lediglich die Notwendigkeit, dass der Vormund seine Aufgaben im Zusammenwirken mit den „Großeltern“ künftig stärker wahrnehmen muss. Außerdem verlangt eine Hilfeleistung nach §§ 27, 33 SGB VIII mit ihrem Annexansprüchen nach § 39 SGB VIII grundsätzlich die „Eignung“ des Hilfsmittel gerade auch in der Weise, dass die Pflegeperson die bedarfsgerechte Erziehung des Kindes gewährleisten kann. Vgl. dazu: BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - 12 C 13.1599 -, juris Dies hat das Amtsgericht P. – Familiengericht – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aber eindeutig verneint, indem es festgestellt hat, die Klägerin und ihr Lebensgefährte seien „in mehrfacher Hinsicht erziehungsungeeignet“. Der Verbleib G. bei den „Großeltern“ ist lediglich verfügt worden, weil eine anderweitige Unterbringung des Kindes an einem Ort, wo ihre Erziehung gesichert ist, mit erheblichen Risiken verbunden wäre, die zu noch größeren Schäden führen könnten als der Verbleib bei der Klägerin und ihrem Partner. Jugendhilferechtlich relevant dürften danach allenfalls Maßnahmen sein, die den in der Person der Klägerin bestehenden Mangelzustand lindern können, nicht aber der Verbleib des Kindes im Haushalt der „Großeltern“ als solcher. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.