Beschluss
6 A 377/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0304.6A377.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Staatsanwalts, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Zu den Anforderungen an eine Terminsverlegung, wegen der Erkrankung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin innerhalb der mit der Vertretung beauftragten Sozietät.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Staatsanwalts, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Zu den Anforderungen an eine Terminsverlegung, wegen der Erkrankung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin innerhalb der mit der Vertretung beauftragten Sozietät. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Vorbringen des Klägers, die Gleichstellungsbeauftragte sei im Zurruhesetzungsverfahren nicht beteiligt worden, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats - vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 -, juris, - zutreffend ausgeführt, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hier gemäß § 46 VwVfG NRW nicht zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 21. April 2010 führt, weil dieser Umstand die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, sodass es schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Rechtsauffassung des Klägers, es mangele bereits deswegen an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung, weil es bei der Staatsanwaltschaft E. keinen Personalrat gegeben habe, trifft nicht zu. Nach § 94 Satz 1 Ziffer 1 LPVG NRW a. F. wurden für Staatsanwälte Personalräte bei den Generalstaatsanwälten gebildet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung von Personalvertretungen bei den Staatsanwaltschaften sind erst nach Erlass der vom Kläger angegriffenen Personalmaßnahme und zwar durch Art. 1 Ziffer 66 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011, GV. NRW. S. 348, geschaffen worden, um eine „lückenlose“ Personalvertretung sicherzustellen. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. April 2011, LT-Drs. 15/1644, S. 89. Die danach erforderliche Beteiligung des Personalrats der Staatsanwälte bei dem Generalstaatsanwalt ist im Streitfall erfolgt. Ihm hat das beklagte Land mit Schreiben vom 24. Februar 2010 Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers Stellung zu nehmen. Ernstlich zweifelhaft ist nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung sei der Kläger im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW dienstunfähig gewesen, weil er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan und unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. T. vom 16. Januar 2012 keine Aussicht bestanden habe, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sei. Es bestehen keine Bedenken, aufgrund des vorbenannten Gutachtens die Dienstunfähigkeit des Klägers anzunehmen. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten attestiert dem Kläger erhebliche kognitive Einschränkungen und folgt insoweit insbesondere den amtsärztlichen Feststellungen in den psychologischen Befundberichten der Dipl.-Psychologin N. -E1. vom 2. Februar 2009 und 9. Dezember 2009. Danach bestünden beim Kläger „massive kognitive Beeinträchtigungen“. Der Kläger habe ihm im Rahmen psychologischer Testuntersuchungen gestellte Aufgaben zur „geteilten Aufmerksamkeit“, bei denen die Fähigkeit überprüft werde, zwei unabhängige Reize in unterschiedlichen Modalitäten (visuell und akustisch) gleichzeitig zu verarbeiten, zu beobachten und auf diese zu reagieren, nicht bewältigt (Januar 2009) bzw. lediglich Ergebnisse im „weit unterdurchschnittlichen Bereich“ (November/Dezember 2009) erzielt. Der Kläger sei „leicht irritier- und störbar“. Die Einschränkungen der kognitiven Funktionen seien derart ausgeprägt, dass von einer massiven Störung ausgegangen werden müsse. Der Gutachter hat weiter festgestellt, im maßgeblichen Zeitpunkt habe bei dem Kläger eine schwere Zwangsstörung vorgelegen. Er hat sich hierbei auf den Arztbericht der Dres. G. und U. vom 19. Januar 2010 gestützt, wonach der Kläger an einer schweren Zwangssymptomatik leide. Die Lebenspartnerin des Klägers habe von unterschiedlichen Zwangshandlungen berichtet. So müsse sich der Kläger „bis zu 30x am Tag die Hände waschen, versuche keine Türklinken anzufassen und habe Schwierigkeiten, gewaschene Kleidung anzuziehen. Stattdessen bevorzuge er neu gekaufte Kleidung. Ein weiteres Problem sei der Hortungszwang ihres Partners. Er sei nicht in der Lage, irgendwelche Dinge wegzuschmeißen, weshalb sein Arbeitszimmer im gemeinsamen Haushalt bereits völlig vermüllt sei. Aus diesem Grund habe [der Kläger] seit Jahren noch eine ca. 50 qm große Wohnung angemietet, die er dermaßen vollgestellt habe, dass er es bis zum heutigen Tag nicht geschafft habe, sie leer zu räumen und zu kündigen“. Der Gutachter hat weiter ausgeführt, dass für die Feststellung der Dienstunfähigkeit indes nicht diese Zwangsstörungen als solche, sondern die hierauf zurückzuführenden kognitiven Einschränkungen von ausschlaggebender Bedeutung seien. Die Angriffe gegen das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. T. greifen nicht durch. Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hätte das angeführte Gutachten nicht verwerten dürfen, weil der Gutachter hinsichtlich der diagnostizierten Zwangsstörung auf Informationen und Unterlagen von Dr. A. zurückgegriffen habe, den er – der Kläger – nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Dieses Vorbringen erfüllt bereits nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil unterlassen wurde darzulegen, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem gerügten Mangel beruhen kann. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es für die Frage der Dienstfähigkeit des Klägers nicht darauf ankomme, ob die von Dr. A. festgestellte Zwangsstörung und die dieser Diagnose zugrunde liegenden Annahmen zuträfen, weil die Feststellung der Dienstunfähigkeit - unabhängig vom Vorliegen einer Zwangsstörung - auf den kognitiven Beeinträchtigungen des Klägers beruhe. Abgesehen davon entbindet die vom Kläger zur Akte gereichte Erklärung vom 3. August 2011 bei verständiger Würdigung auch Dr. A. , Dipl.-Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut, von seiner Schweigepflicht. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Entbindungserklärung ihrem Wortlaut nach nur auf „sämtliche … behandelnden Ärzte“ erstreckt. Denn der Kläger hat in dem die Schweigepflichtenentbindungserklärung übermittelnden Schriftsatz vom 4. August 2011 ausdrücklich beantragt, das Verwaltungsgericht möge ein fachärztliches Sachverständigengutachten unter Beteiligung auch von Psychologen zur Frage seiner Dienstfähigkeit einholen. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Klägers in dem angeführten Sinne zu verstehen. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, wird angemerkt, dass das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit Verfügung vom 16. September 2011 Gelegenheit gegeben hat, zu der beabsichtigten Beweiserhebung wie auch zu dem an den Sachverständigen gerichteten Begleitschreiben Stellung zu nehmen. In Letzterem hat das Verwaltungsgericht den Sachverständigen unter anderem auf Unterlagen der den Kläger behandelnden „Ärzte/Therapeuten“ hingewiesen. Der Kläger hat dies nicht zum Anlass genommen, auf die nach seiner Auffassung bestehenden Einschränkungen seiner Schweigepflichtenentbindungserklärung hinzuweisen, obgleich er sich mit Schriftsatz vom 22. September 2011 zur beabsichtigten Beweiserhebung eingelassen hat. Unzutreffend ist der Einwand, der Gutachter habe die Feststellungen des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt E. , Dr. Q. , nach denen der Kläger einen Vitamin B-12-Mangel aufweise, ungeprüft übernommen. In dem nervenärztlichen Befundbericht vom 15. Dezember 2009 hat Dr. Q. festgestellt, bei dem Kläger bestünden erhebliche Einschränkungen der kognitiven Funktionen, die derart ausgeprägt seien, dass von einer massiven Störung ausgegangen werden müsse. Diese Symptomatik sei am „ehesten auf den Vitamin B-12-Mangel“ zurückzuführen, in dessen Folge es zur Entwicklung eines hirnorganisch bedingten Psychosyndroms gekommen sei. Der Gutachter hat hierzu ausgeführt, der nach Aktenlage erstmals am 26. November 2008 von Dr. S. gemessene erniedrigte Vitamin B-12-Spiegel des Klägers habe bereits zwei Wochen später wieder im Normbereich gelegen, ohne dass in diesem Zeitraum eine entsprechende Therapie hätte greifen können. Die Werte hätten sich auch bei der von Dr. I. am 20. Mai 2009 durchgeführten Untersuchung im Normbereich bewegt. Es lasse sich nicht mehr klären, ob die am 26. November 2008 bestimmten Werte auf einen Laborfehler zurückzuführen seien oder zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine Vitamin B-12-Erniedrigung vorgelegen habe. Jedenfalls lasse sich keine „relevante“ Abweichung mehr feststellen. Dies stelle die Diagnose des Amtsarztes, der Kläger sei aufgrund erheblicher Einschränkungen der kognitiven Funktionen dienstunfähig, indes nicht in Frage. Denn ein durch einen chronischen Vitamin B-12-Mangel ausgelöstes hirnorganisches Psychosyndrom könne sich auf die Prognose der Dienstunfähigkeit im gleichen Maße auswirken wie die hier vorliegende schwere Zwangsstörung. Nicht durchgreifend ist auch der weiter erhobene Einwand, Dr. Q. sei in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2012 allein aufgrund der Ergebnisse der von der Dipl.-Psychologin N. -E1. durchgeführten psychologischen Testuntersuchungen zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig sei. Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen nicht in Zweifel. Keine abweichende Beurteilung rechtfertigt der Vortrag des Klägers, die von ihm im Rahmen der Testuntersuchungen am 12. November 2009 und 4. Dezember 2009 erzielten Ergebnisse hätten jedenfalls teilweise im durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Bereich gelegen. Der Kläger blendet in diesem Zusammenhang aus, dass die Ergebnisse in den Testverfahren zur Erfassung der kognitiven Flexibilität und zur geteilten Aufmerksamkeit, auf denen die amtsärztlich festgestellten massiven kognitiven Störungen gründen, „im weit unterdurchschnittlichen Bereich“ liegen. Unzutreffend ist der Vortrag des Klägers, er habe im sogenannten Benton-Test durchschnittliche Ergebnisse erreicht. Nach den Feststellungen der Amtsärztin sprechen die insoweit erzielten Testergebnisse, die „unter dem Erwartungswert“ lagen, vielmehr für eine „erworbene Störung der Intelligenzfunktionen“. Der Kläger zieht diese Feststellungen auch nicht dadurch erfolgreich in Zweifel, dass er für sich geringere Anforderungen an das Erreichen der Testergebnisse in Anspruch nimmt. Die Rüge, „dass allein die Testungen von Frau N. -E1. negativ waren und die privat durchgeführten Testungen des Klägers im Übrigen ganz andere waren und (…) dem Gutachter auch nicht vorlagen, noch bekannt zu sein scheinen, weil er über diese keine konkreten substantiierten Ausführungen getroffen“ habe, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Kläger auch mit diesem Vorbringen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Feststellungen nicht substantiiert in Zweifel zieht, zeigt er nicht näher auf, mit welchen ärztlichen Feststellungen sich der Gutachter nicht näher auseinandergesetzt haben soll. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang lediglich pauschal geltend, die Ergebnisse einer von Prof. I1. durchgeführten Testung hätten entgegen den Angaben des Gutachters „gerade nicht im unterdurchschnittlichen Bereich“ gelegen. Dieser Einwand ist unzutreffend. Denn der Kläger erzielte jedenfalls auch bei der in der Praxis von Prof. I1. am 18. Mai 2010 durchgeführten Testung zur geteilten Aufmerksamkeit lediglich unterdurchschnittliche Ergebnisse (vgl. den Bericht über die neuropsychologische Diagnostik vom 20. Mai 2010). Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, Prof. I1. sei hinsichtlich der Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu einer gegensätzlichen Einschätzung gelangt. Der Gutachter hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die von Prof. I1. getroffene positive Einschätzung ohne weiteres damit erklären lasse, dass er - trotz klarer Hinweise - in keiner Weise die schwere Zwangsstörung des Klägers berücksichtigt habe. Nach den Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten konnten die Amtsärzte die Dienstfähigkeit des Klägers auf der Grundlage der Ergebnisse der psychologischen Testungen „in jedem Fall verlässlich beurteilen“ (vgl. Seite 84 des Gutachtens). Zu der hiergegen erhobenen Rüge des Klägers, er habe den Test an einem Personalcomputer ablegen müssen, obwohl er „Null-PC-Kenntnisse“ besitze, hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Hierauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt auch für den Einwand des Klägers, er habe bei den Testungen „Probleme mit der Brille [und] tränenden Augen“ gehabt, sowie für sein Vorbringen, eine „geteilte Aufmerksamkeit“ sei für die dienstliche Tätigkeit eines Staatsanwalts ohnehin nicht relevant. Insoweit wiederholt er lediglich sein Vorbringen erster Instanz, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Dies genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Ernstliche Zweifel an der Plausibilität des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens und daraus folgende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen auch sonst nicht dargetan. Die Rüge, die in dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten aufgestellte Diagnose der Zwangsstörung sei „falsch“, ist unsubstantiiert und vermag bereits deswegen die Auffassung des Klägers nicht zu stützen, diesem Gutachten könne kein Vorrang gegenüber den von ihm eingereichten privatärztlichen Gutachten, nach denen er dienstfähig sei, zukommen. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kläger mit seinem Vorbringen dar, er sei ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. I2. vom 13. März 2013 „heute dienstfähig“. Denn diese Stellungnahme trifft keine Aussage zur Dienstfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 21. April 2010. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bereits die Aufforderung der Leitenden Oberstaatsanwältin vom 18. November 2008, er solle sich amtsärztlich untersuchen lassen, zu Unrecht ergangen sei. Hiermit stellt der Kläger weder die inhaltliche Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens noch die amtsärztlichen Feststellungen in Frage. Davon abgesehen ist die Auffassung des Klägers auch unzutreffend. Eine Anordnung, sich zur Überprüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn sich beim Dienstherrn vorhandene Zweifel über die Dienstunfähigkeit eines Beamten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) auf konkrete Umstände stützen lassen, welche die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen. Einer Überzeugung der Behörde, dass der Beamte dienstunfähig ist, bedarf es demgegenüber nicht - erst recht keiner medizinisch abgesicherten. Ob die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit berechtigt oder begründet sind, soll vielmehr erst durch die Untersuchung geklärt werden. Die Aufforderung an den Beamten, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, kann infolgedessen von den Verwaltungsgerichten im Wesentlichen nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist und die Grundsätze des Übermaßverbotes verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 B 717/07 -, juris. Im Streitfall bestanden nachhaltige Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers, der bereits seit dem 6. August 2008 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet hatte. Diese Fehlzeiten, die auch auf die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S1. am 4. September 2008 diagnostizierte depressive Reaktion zurückzuführen waren, boten dem Dienstherrn hinreichenden Anlass, die Dienstfähigkeit des Klägers amtsärztlich untersuchen zu lassen. Ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 21. April 2010 dienstunfähig gewesen, weckt ersichtlich auch das Vorbringen nicht, er habe bis zu seiner Erkrankung am 6. August 2008 „beanstandungsfrei gearbeitet“, und hätte „seit Juli 2012 bei Frau Rechtsanwältin C. S2. aus E. als freier Mitarbeiter beschäftigt sein“ können. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Namentlich ist das in Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör insbesondere nicht dadurch verletzt, dass es den Verlegungsantrag seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2012 abgelehnt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung etwa infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung. Allerdings kann sich ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris. Legt man diesen Maßstab an, hat das Verwaltungsgericht durch die unterlassene Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 13 Dezember 2012 das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Die mündliche Verhandlung war zunächst für den 4. September 2012 anberaumt. Mit Schreiben vom 21. August 2012 teilte Rechtswalt E2. , der der vom Kläger beauftragten Sozietät angehört, dem Verwaltungsgericht mit, dass die alleinige Sachbearbeiterin in dieser Angelegenheit, Rechtsanwältin I3. , den Verhandlungstermin aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes nicht wahrnehmen könne und beantragte die Aufhebung des Termins. Mit Verfügung vom 31. August 2012 verlegte das Verwaltungsgericht den Termin auf den 13. Dezember 2012 und bat zugleich, für den Fall einer weiteren Verhinderung von Rechtsanwältin I3. eine Vertretung durch einen anderen Prozessvertreter der Sozietät sicherzustellen. Am 9. November 2012 beantragte Rechtsanwalt E2. erneut eine Terminsverlegung mit der Begründung, der Kläger wünsche ausdrücklich eine Vertretung durch Rechtsanwältin I3. , die an dem anberaumten Verhandlungstermin jedoch aufgrund eines weiteren Krankenhausaufenthaltes verhindert sei. Zugleich kündigte er an, das Mandat niederzulegen, sollte das Verwaltungsgericht den Verhandlungstermin nicht verlegen. Mit Verfügung vom 13. November 2012 lehnte das Verwaltungsgericht die Terminsverlegung ab. Auf diese Prozesslage konnten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig einstellen. Der Kläger hatte mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen eine Sozietät beauftragt. Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin auch durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – IX B 61/12 -, juris. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht den Beteiligten bereits am 13. November 2012 mitgeteilt hatte, den Verhandlungstermin nicht zu verlegen, bestand für das weitere Sozietätsmitglied, Rechtsanwalt E2. , ausreichend Zeit, sich in den Sach- und Streitstand einzuarbeiten. Dass er dazu aufgrund besonderer Umstände außerstande war oder eine Vertretung durch Rechtsanwalt E2. aus anderen Gründen unzumutbar war, ist weder in dem Verlegungsantrag vom 9. November 2012 noch in dem Schriftsatz des Klägers selbst vom 19. November 2012 dargelegt worden. Wenn ein Rechtsanwalt bei einer aus seiner Sicht absehbaren Verhinderung unter diesen Umständen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar, die der Kläger sich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der vom Kläger angeführten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 14. Januar 2008, 9 W 32/07, die beantragte Terminsverlegung könne im Regelfall nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ein Mitglied der beauftragten Sozietät die Vertretung des verhinderten Prozessbevollmächtigten übernehmen könne, folgt der Senat nicht. Denn es besteht, wie ausgeführt, grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht dem Interesse des Klägers, im Termin zur mündlichen Verhandlung von Rechtsanwältin I3. vertreten zu werden, zunächst dadurch Rechnung getragen, dass es den auf den 4. September 2012 anberaumten Termin wegen der Erkrankung der sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten auf den 13. Dezember 2012 verlegt hat. Dass es eine weitere Terminsverlegung abgelehnt hat, begegnet aus den angeführten Gründen und vor dem Hintergrund, dass das Klageverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast 2 ½ Jahren anhängig war, keinen Bedenken. Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1983, 4 C 44.83, juris, verlangt keine abweichende Beurteilung. Danach kann ein Verlegungsantrag, der auf eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingetretene Erkrankung des sachbearbeitenden Anwalts einer prozessbevollmächtigten Sozietät gestützt wird, nicht schlechthin mit der Begründung abgelehnt werden, eines der anderen Sozietätsmitglieder könne den Termin wahrnehmen. Einem Anwalt ist es danach grundsätzlich nicht zumutbar, sich innerhalb einer Frist von nur einem Tag in einen ihm bisher unbekannten Prozessstoff einzuarbeiten. So verhält es sich im Streitfall indes nicht. Denn das Verwaltungsgericht hatte den Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie ausgeführt, bereits am 13. November 2012 und damit einen Monat vor dem Verhandlungstermin mitgeteilt, dass der Termin auch im Falle einer Verhinderung von Rechtsanwältin I3. stattfinden solle. Unter den gegebenen Umständen folgt nichts Anderes daraus, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Verwaltungsgericht zwei Tage vor dem Verhandlungstermin die Mandatsniederlegung mitgeteilt haben. Denn die Niederlegung des Mandats hatten sie bereits mit Schriftsatz vom 9. November 2012 für den Fall angekündigt, dass der Gerichtstermin nicht antragsgemäß aufgehoben werden sollte. Angesichts dessen war es - nachdem das Verwaltungsgericht die Terminsverlegung abgelehnt hatte - Sache des Klägers, für eine anderweitige Bevollmächtigung Sorge zu tragen. Dass der Kläger dem hinreichend nachgekommen ist, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Es erschöpft sich im Kern in dem pauschalen Vortrag, „eine im Beamtenrecht arbeitende Rechtsanwältin aus dem E3. Bereich hatte aktuell keine Zeit, sich in die umfangreiche Materie einzuarbeiten“. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der Kläger sich rechtzeitig um eine Vertretung durch einen sachkundigen anwaltlichen Vertreter bemüht hat. Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend, der erneute stationäre Krankenhausaufenthalt seiner Prozessbevollmächtigten sei von dem behandelnden Arzt „spontan“ eingeplant worden. Denn Rechtsanwalt E2. hat bereits im Schriftsatz vom 9. November 2012 angeführt, dass Rechtsanwältin I3. den Verhandlungstermin aufgrund einer für den 3. Dezember 2012 vorgesehenen Operation aller Voraussicht nach nicht wahrnehmen könne. Es stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, dass das Verwaltungsgericht dem am Vortag der mündlichen Verhandlung vom Kläger persönlich gestellten Verlegungsantrag nicht entsprochen hat. Nicht jegliche Erkrankung ist ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 LA 177/12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris. Diesen Anforderungen genügt das von dem Kläger am Vorabend des Verhandlungstages um 18.59 Uhr dem Verwaltungsgericht übermittelte Telefax nicht. Darin teilt der Kläger mit, es sei ihm „zuletzt auch wegen seiner akuten Erkrankung“ nicht möglich gewesen, einen anderen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit zu bevollmächtigen. Dass er aus gesundheitlichen Gründen an dem Verhandlungstermin nicht teilnehmen könne, hat er jedenfalls nicht ausdrücklich geltend gemacht. Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht mit Blick auf das beigefügte ärztliche Attest vom 12. Dezember 2012. Dieses erschöpft sich in dem einen Satz, der Kläger könne den Gerichtstermin wegen einer akuten Durchfallerkrankung nicht wahrnehmen. Es mangelt dem Attest an jeglichen Angaben zur Schwere der Erkrankung. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt die Diagnose als solche auch nicht ohne Weiteres die Folgerung zu, dass die Erkrankung so schwer gewesen sei, dass von ihm die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden konnte. Mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte mit seinem behandelnden Arzt „telefonisch in Kontakt treten müssen, um sich die akute Durchfallerkrankung näher darlegen zu lassen“, verkennt der Kläger, dass es aus den angeführten Gründen seine Sache war, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er den Termin wahrnehmen konnte oder nicht, selbst beurteilen konnte. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO folgt nicht aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm nach der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit mehr gegeben, zu den dort gemachten Erläuterungen des Gutachters Stellung zu nehmen. Den Beteiligten steht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen zu, der ein schriftliches Gutachten erstattet und den das Gericht zur Erläuterung dieses Gutachtens geladen hat (§ 97, 98 VwGO i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 3 ZPO). Diese Gelegenheit bestand hier. Dass der Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, weil er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, begründet keinen Verfahrensmangel. Unsubstantiiert ist das Zulassungsvorbringen, soweit geltend macht wird, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergebe sich im Streitfall daraus, dass das Verwaltungsgericht „den letzten Schriftsatz des Klägers“ bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, auf welchen Schriftsatz sein Vorbringen konkret abzielt. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auch die kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze vom 10. und 12. Dezember 2012 mit den beigefügten Attesten von Prof. I1. und Dr. (I 3) H. -L. in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre auch dann nicht verletzt, wenn der Kläger vorbringen wollte, das Verwaltungsgericht habe die mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 eingereichten Lichtbilder von den von der Familie des Klägers bewohnten Räumlichkeiten bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei allerdings nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffes allein kann regelmäßig noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 B 52.06 -, und vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 u.a. -, beide juris. Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Davon abgesehen hat der Kläger im Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 auch nicht dargelegt, über welche Tatsachen die beigefügten Lichtbilder Auskunft geben und inwieweit sie für die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sein sollen. Die Lichtbilder sind auch nicht geeignet, das Vorbringen des Klägers zu stützen, er habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 21. April 2010 nicht (mehr) an der von den Dres. G. und U. im ärztlichen Bericht vom 19. Januar 2010 diagnostizierten Zwangsstörung gelitten. Denn sämtliche Lichtbilder sind nach diesem Zeitpunkt aufgenommen worden. Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den Sachverhalt durch Einvernahme der benannten Zeugen, Prof. I1. und Dr. A. , weiter aufzuklären. Eine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf besteht und welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kommen, ferner welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwieweit diese zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2007 ‑ 4 B 37.07 ‑, juris. Diesen Anforderungen an die Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung vom 15. März 2013 nicht. Der Kläger hat dort gerügt, der Gutachter sei „fälschlicherweise von einem Ergebnis des Herrn Prof. Dr. I1. ausgegangen, das dieser überhaupt nicht vollzogen hatte“. Durch die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe „diese starken Widersprüche“ nicht aufgeklärt, werden weder konkrete entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts aufgezeigt und diesen schlüssige, für einen anderen Sachverhalt sprechende Gegenargumente entgegengehalten noch werden auch nur ansatzweise Tatsachen benannt, hinsichtlich derer ein Aufklärungsbedarf in Betracht kommt. Nichts Anderes gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, Dr. A. als Zeugen einzuvernehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil die Rechtsstreitigkeit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).