Beschluss
17 E 196/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Anwaltsgebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers ist zurückzuweisen, wenn die Einschaltung externer Prozessbevollmächtigter nicht offensichtlich nutzlos war und nicht objektiv darauf gerichtet war, dem Gegner Kosten zu verursachen.
• Für die Beurteilung der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung kommt es auf die Sicht eines verständigen Beteiligten an, nicht auf die subjektive Einschätzung des Verfahrensbeteiligten.
• Ein kurzfristig am Verhandlungstag vorgelegter, nicht näher befundeter Hinweis auf Erkrankung genügt nicht den Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen für eine Terminsverlegung nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO.
• Das Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung schließt die Inanspruchnahme externer Prozessbevollmächtigter nicht aus, sofern deren Einschaltung nicht offensichtlich entbehrlich ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit externer Prozessvertretung bei öffentlichem Versorgungsträger und Anforderungen an Terminsverlegung • Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Anwaltsgebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers ist zurückzuweisen, wenn die Einschaltung externer Prozessbevollmächtigter nicht offensichtlich nutzlos war und nicht objektiv darauf gerichtet war, dem Gegner Kosten zu verursachen. • Für die Beurteilung der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung kommt es auf die Sicht eines verständigen Beteiligten an, nicht auf die subjektive Einschätzung des Verfahrensbeteiligten. • Ein kurzfristig am Verhandlungstag vorgelegter, nicht näher befundeter Hinweis auf Erkrankung genügt nicht den Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen für eine Terminsverlegung nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO. • Das Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung schließt die Inanspruchnahme externer Prozessbevollmächtigter nicht aus, sofern deren Einschaltung nicht offensichtlich entbehrlich ist. Der Kläger richtete Erinnerung gegen die Festsetzung von Anwaltsgebühren des beklagten Versorgungswerks. Das Versorgungswerk hatte nach Vorlage der Klagebegründung einen externen Prozessbevollmächtigten bestellt. Der Kläger rügte, die Einschaltung des externen Anwalts verstoße gegen die Kostenminderungspflicht, weil die Klage von Anfang an aussichtslos gewesen und die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos gewesen sei. Zudem machte der Kläger geltend, eine Terminsgebühr dürfe nicht erstattet werden, weil der Verhandlungstermin wegen seiner Erkrankung nicht verlegt worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; hiergegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückwies. • Die Beschwerde ist unbegründet; maßgeblich ist die objektive Beurteilung aus Sicht eines verständigen Beteiligten, nicht die subjektive Einschätzung einer Parteienstellung. • Die bloße Behauptung, die Klage habe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt, ist unsubstantiiert und wird durch Verfügungen und das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gestützt. • Die Rechtsprechung erlaubt die Hinzuziehung externer Prozessbevollmächtigter auch bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung, sofern deren Einschaltung nicht offensichtlich nutzlos ist oder primär dazu dient, dem Gegner Kosten aufzuerlegen. • Dass das Verfahren angeblich nur ein Nachrechnen gewesen sei, greift nicht durch; das zugrundeliegende Urteil zeigt, dass rechtliche Fragen der Beitragsfestsetzung strittig waren, die anwaltliche Hilfe rechtfertigen konnten. • Zur Frage der Terminsverlegung gelten hohe Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen bei kurzfristigen Verlegungsanträgen am selben Tag; ein zweizeiliges Fax am Morgen des Termins mit bloßer Mitteilung von Erkrankung genügte nicht, die Verhandlungsunfähigkeit plausibel darzulegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO). • Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör nicht verletzt; eine Vertagung war mangels erheblicher, nachweisbarer Gründe nicht geboten. • Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung der Anwaltsgebühren des beklagten Versorgungswerks wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Beauftragung eines externen Prozessbevollmächtigten nicht offensichtlich nutzlos war und angesichts des Verhaltens des Klägers sowie der streitigen Fragen der Beitragsfestsetzung angemessen erschien. Ebenso wurde die kurzfristige Antragstellung zur Terminsverlegung wegen angeblicher Erkrankung als nicht ausreichend glaubhaft angesehen, sodass eine Vertagung nicht geboten war. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.