Beschluss
18 B 517/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0310.18B517.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit die Antragsteller mit den Ausführungen unter Ziffer I. des Schriftsatzes vom 2. Mai 2013 pauschal diverse „formale Fehler“ der angegriffenen Ordnungsverfügung rügen, trifft das Vorbringen ungeachtet der näheren rechtlichen Einordnung nicht zu. Der Behauptung, die Antragstellerin habe keinen Bescheid erhalten, steht der Inhalt der Postzustellungsurkunde vom 11. April 2013 entgegen. Dass die mit Nr. 2 des Tenors der Ordnungsverfügung vorgenommene Befristung der Wirkung der Ausweisung rechtswidrig sei, weil die unter Nr. 1 verfügte Ausweisung „noch nicht stattgefunden“ habe, ist rechtlich ebenso unzutreffend wie die Behauptung, die Anordnung des Sofortvollzuges hinsichtlich der Ausweisung und Rücknahmeentscheidung sei aufgrund des gestellten Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig. Hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellt das Beschwerdevorbringen schon nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage, der hiergegen gerichtete Aussetzungsantrag sei insoweit unzulässig, weil die Aufenthaltserlaubnis aufgrund der unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügten Rücknahme als aus der Position eines unrechtmäßigen Aufenthaltes gestellt anzusehen sei und deshalb keine Fiktionswirkung ausgelöst habe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass insoweit der Sofortvollzug kraft Gesetzes angeordnet ist (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Aus welchem Grunde die unter Nr. 3 ferner verfügte Rücknahme der am 8. März 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit unbestimmt sein soll, erschließt sich nicht. Soweit die Antragsteller sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wenden, sie seien nur eine Scheinehe eingegangen, genügt das Beschwerdevorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Hiernach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren und aufzuzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus ihrer Sicht nicht tragfähig sind. Gemessen hieran fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Soweit die Antragsteller behaupten, das Verwaltungsgericht (wie auch die Antragsgegnerin) habe „Telekommunikationsverbindungen nicht beachtet“, trifft dies weder hinsichtlich der Ordnungsverfügung (vgl. Seite 7) noch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. Seite 4) zu. Im Weiteren erschöpft sich die Beschwerde in einer zwar anders gegliederten, ansonsten aber wörtlichen Wiederholung von Teilen des erstinstanzlichen Vorbringens. Dieses erfolgte aber vor Erlass des angefochtenen Beschlusses und kann die erforderliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung daher nicht leisten. Davon abgesehen stellt das Beschwerdevorbringen die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Weder werden mit dem Beschwerdevorbringen über die pauschale Behauptung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus Umstände geschildert, die auf eine über das formale Band der Ehe hinausgehende Verbundenheit der Antragsteller schließen lassen, noch werden die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht aufgezeigten zahlreichen Widersprüche in den Angaben der Antragsteller anlässlich der Ehegattenbefragung ausgeräumt. Welche Angaben die Antragsgegnerin, wie mit der Beschwerde behauptet wird, in der ‑ von den Antragstellern jeweils unterschriebenen ‑ Niederschrift über die Befragung nicht ordnungsgemäß aufgenommen haben soll, wird ebenfalls nicht erläutert. Soweit mit der Beschwerde abermals darauf verwiesen wird, die räumliche Trennung sei nur berufsbedingt und der Antragsteller kehre am Wochenende in die Wohnung nach E. zurück ‑ was sich jedenfalls in zeitlicher Hinsicht den zum Beleg hierfür vorgelegten Fahrkarten nicht entnehmen lässt ‑, ist nicht zuletzt mit Blick auf die Höhe des aus dieser Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens von netto rund 500,- EUR nicht erkennbar, dass diese Tätigkeit der Grund für die räumliche Entfernung von immerhin mehreren hundert Kilometern ist. Dass es dem Antragsteller, wie erstinstanzlich noch vorgetragen worden ist, nicht möglich gewesen sein soll, in E. eine Arbeitsstelle zu finden, wird mit der formularmäßigen Übersicht über „Bewerbungen“ in der Zeit zwischen dem 6. und dem 12. März 2013 nicht einmal ansatzweise dargelegt. Und auch die fehlende Kenntnis des Antragstellers von dem Umstand, dass Herr N. B. mit der Antragstellerin bereits in C. zusammenwohnte und mit ihr zusammen in die Ehewohnung in E. gezogen ist, wird auch mit dem mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 übersandten Schreiben der Antragstellerin nicht nachvollziehbar erklärt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht allein deshalb geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil die Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Kinder der Antragstellerin als Zeugen für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft angeboten haben. Soweit die Beschwerde undifferenziert und pauschal rügt, die Antragsgegnerin habe eine Ermessensausübung nicht vorgenommen, trifft dies weder hinsichtlich der Ausweisung noch der Rücknahme zu. Inwiefern die Ermessensentscheidung, wie weiter behauptet wird, fehlerhaft sein soll, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht ausgeführt. Dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG aufgrund einer erworbenen Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 zustehen könnte, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Wie die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung bereits ausgeführt hat, setzt der Erwerb einer Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 voraus, dass der Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat angehört und dort mindestens ein Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgeht. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Hieran fehlt es schon mit Blick darauf, dass der Zeitraum einer einjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung erst am 15. März 2012 begann und bei Ablauf der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis, die nach den mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellten Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht verlängert werden kann, noch nicht erfüllt war. Darüber hinaus ist mit den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Antragsteller über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht hat und sich aus diesem Grunde die Rücknahme der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist. Dies führt dazu, dass auch die Zeiten des (früheren) Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nicht als ordnungsgemäß angesehen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 ‑ 1 C 16.12 ‑, InfAuslR 2013, 328. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.