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Beschluss

11 L 1032/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0502.11L1032.25.00
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Tenor

1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

2. Der Eilantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. 2. Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antragsteller nicht die nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 117 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege eingereicht hat. Zudem bietet die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Ausführungen nicht die nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. II. Der am 15. April 2025 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache sowie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Antragsteller bis zur Entscheidung über dessen Verfassungsbeschwerde abzuschieben, hat der Antragsteller schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wie das Gericht heute fernmündlich beim Bundesverfassungsgericht in Erfahrung gebracht hat, wurde die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 2 BvR 260/25 mit Beschluss vom 8. April 2025 nicht zur Entscheidung angenommen und zugleich tenoriert, dass mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der ebenfalls gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos werde. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Anschreiben vom 11. April 2025 übermittelt. Ausschließlich dieses Anschreiben legte der Antragsteller dem Gericht vor, ohne auf die Aufforderung, auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selber einzureichen, zu reagieren. Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Ein für § 123 VwGO erforderlicher Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn ein Anspruch auf vorläufige Unterlassung der Abschiebung besteht, anders ausgedrückt, es an den Voraussetzungen für eine Abschiebung fehlt. Die Antragsgegnerin ist hier jedoch gem. § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG berechtigt, den Antragsteller in die Türkei abzuschieben. Danach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist. Der Antragsteller ist mangels erforderlichen Aufenthaltstitels nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Ein Aufenthaltsrecht folgt insbesondere nicht aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80). Die Voraussetzungen des – einzig in Betracht kommenden – Art. 6 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 liegen nicht vor. Danach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Vorliegend mangelt es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80. Denn die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 – juris Rn. 53 m. w. N., OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 – 18 B 517/13, juris Rn. 6 Zeiten eines ungesicherten Aufenthalts sind nicht anzurechnen. Dies gilt z.B. für Zeiten, in denen der Ausländer eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Fiktionsbescheinigung hat. Der Antragsteller ist zwar derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis. Jedoch übt er diese Erwerbstätigkeit nicht bereits seit einem Jahr aus, sondern erst seit Oktober 2024. Dass er bereits zuvor tatsächlich erwerbstätig gewesen wäre, lässt sich weder den Verwaltungsvorgängen – trotz Vorlage zahlreicher Arbeitsverträge – entnehmen noch hat dies der Antragsteller vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht. Im Übrigen erfolgte eine Erwerbstätigkeit stets in Zeiten eines ungesicherten Aufenthaltes, da der Antragsteller seit seiner Einreise lediglich über eine Aufenthaltsgestattung beziehungsweise aktuell eine Duldung verfügt(e). Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Seit der vollziehbaren Ablehnung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. Oktober 2020, gegen den die Klage erfolglos blieb, ist die Ausreisepflicht des Antragstellers gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG auch vollziehbar. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt auch nicht aufgrund der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 5. März 2025. Dieser berührt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht, da er keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Antragsteller hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, als er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Anfang März 2025 stellte. Die während der Dauer des Asylverfahrens geltende Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG ist mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes, die Mitte Januar 2025 eintrat, erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 AsylG keine Fiktionswirkung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 – 18 E 311/09 – juris Rn. 4. Denn es soll, von – hier nicht einschlägigen – gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen (§ 10 AufenthG, § 39 Nr. 4 und 5 AufenthV), grundsätzlich verhindert werden, dass erfolglose Asylbewerber nach Abschluss ihres Asylverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland durch ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verlängern. In dem Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2020 ist dem Antragsteller auch die Abschiebung in einer den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechenden Weise angedroht worden. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es deshalb nicht. Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, weil er nicht binnen der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) insbesondere gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 S. 1) und der Antragsteller hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen), glaubhaft gemacht (Abs. 2 S. 3). Dies gilt insbesondere für die Verfahrensduldung (1.), aber auch für sonstige Duldungsgründe (2.). 1. Insbesondere steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zur Sicherung seines im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die sogenannte Verfahrensduldung ist dabei keine eigene, im Aufenthaltsgesetz besonders geregelte Duldungsart, sondern muss ihre Grundlage jeweils in § 60a Abs. 2 S. 1, S. 2 oder S. 3 AufenthG finden. Dass für die Dauer von Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht stets eine sogenannte Verfahrensduldung zu erteilen ist, folgt im Umkehrschluss aus der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen, begrenzten Regelung. Sie kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Vgl. näher OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 –, BVerwGE 167, 211-235, juris Rn. 29 - 30. Für die Erteilung einer Verfahrensduldung ist erforderlich, dass die Aussetzung seiner Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise – wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist – keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2020 – 11 S 3717/20 –, juris Rn. 9. So liegt der Fall hier indes nicht. Aufgrund des durchgeführten Asylverfahrens unterliegt der Antragsteller der Sperrwirkung des § 10 AufenthG. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 und 3 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 oder im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erteilt werden. Der Asylantrag des Antragstellers ist mit der inzwischen unanfechtbaren Entscheidung des Bundesamtes vom 30. Oktober 2020 abgelehnt worden. Es ist weder glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG hat (a.) noch, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zusteht (b.). a. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG liegt hier nicht vor. Ein solcher Anspruch ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht gegeben, wenn das Aufenthaltsgesetz oder ein anderes Gesetz einen strikten Rechtsanspruch verleihen. Ein strikter Rechtsanspruch muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Er setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat, da nur in diesem Fall der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Bei einer Soll-Regelung fehlt es an einer abschließenden, abstrakt-generellen, die Verwaltung bindenden Entscheidung des Gesetzgebers, wenngleich bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 17. Dezember 2015 – 1 C 31.14 –, juris Rn. 20 f. Dies ist hier nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die konkret beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Es fehlt an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Antragsteller ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist ist. Welches Visum als i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird. Der Antragsteller ist nicht mit dem für einen Ehegattennachzug erforderlichen Visum eingereist, sondern um in der Bundesrepublik letztlich vergeblich einen Asylantrag zu stellen. Das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG gilt auch für Asylbewerber. Asylbewerbern wird zwar als verfahrensrechtlicher Ausfluss des Asylgrundrechts aus Art. 16a GG (s. a. Art. 31 GFK) zunächst unter erleichterten Bedingungen der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens ermöglicht (Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG). Der Schutzzweck des Grundrechts auf Asyl gebietet allerdings nicht die generelle Herausnahme der ohne erforderliches Visum für einen asylunabhängigen Aufenthaltszweck eingereisten Asylbewerber aus dem Anwendungsbereich von § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 1.97 –, juris Rn. 25 f. zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990. Dafür, dass diese Personengruppe gegenüber sonstigen Ausländern anders behandelt werden müsste, die ebenfalls ohne derartiges Visum eingereist sind und bei denen daher § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu berücksichtigen ist, ist nichts ersichtlich. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 3 B 138/19 –, juris Rn. 8. Insbesondere zwingt § 10 Abs. 1 AufenthG, gemäß dem unter bestimmten Voraussetzungen während des Asylverfahrens Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können, nicht zu dem Schluss, Asylbewerber seien auch nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens im Hinblick auf einen asylunabhängigen Aufenthaltszweck von der Beachtung der einschlägigen Visumvorschriften befreit. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 AufenthG ist es, eine geordnete Zuwanderung sicherzustellen und einem Missbrauch des Asylrechts entgegenzuwirken. Es hat deshalb Sinn, das Visumerfordernis auch auf erfolglose Asylbewerber zu erstrecken, um deutlich zu machen, dass Asylanträge kein Mittel sind, das Visumerfordernis zu umgehen. In Bezug auf das Visumerfordernis führt § 10 Abs. 3 AufenthG nach ganz überwiegender Auffassung zu keiner Begünstigung für Asylbewerber. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 – 18 B 1199/17 –, juris Rn. 6 ff, SächsOVG, a. a. O. Rn. 9. Der Antragsteller kann den Aufenthaltstitel auch nicht ohne vorherige Ausreise gemäß § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel u.a. im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Die Voraussetzungen des § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV liegen nicht vor, weil derzeit die Abschiebung des Antragstellers nicht nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Die Abschiebung des Antragstellers ist schon nicht nach § 60a AufenthG ausgesetzt. Zwar stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuletzt eine bis zum heutigen Tage gültige Duldungsbescheinigung aus. Nach Sinn und Zweck der Regelung, nur diejenigen Ausländer zu begünstigen, die nicht abgeschoben werden dürfen, bleiben im Rahmen des § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV allerdings solche Duldungen außer Betracht, die ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Verfahrens erteilt wurden. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 3 B 138/19 –, juris Rn. 11; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2010 – 4 Bs 220/10 –, juris Rn. 10 ff. Dies impliziert, dass materielle Duldungsgründe vorliegen müssen, um eine Duldung im Sinne von § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV darzustellen. Davon ist hier nicht auszugehen. Vorliegend ist aus der Gesamtschau der Verwaltungsvorgänge ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Duldung ausschließlich erteilt hat, um das Verfahren zur Ausreise – in freiwilliger oder erzwungener Form – zu ermöglichen beziehungsweise vorzubereiten. So ist der Duldungsbescheinigung vom 9. April 2025 zu entnehmen, dass diese am Tag der freiwilligen Ausreise oder zwangsweisen Rückführung erlischt. Zudem kündigte die Antragsgegnerin die Abschiebung des Antragstellers mit Schreiben vom selben Tage an und gab diesem Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise bis zum 30. April 2025. Materielle Duldungsgründe, die einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Folge hätten, sind nicht glaubhaft gemacht (hierzu sogleich). Unabhängig davon, ob eine Duldung im Sinne von § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV vorliegt, verfügt der Antragsteller auch nicht über einen Anspruch gemäß § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV, da die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht gegeben ist. Denn auch unter einem "Anspruch" im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 – 18 B 754/16 –, juris Rn. 7; BeckOK AuslR/Maor, 32. Ed. 1. Januar 2022, AufenthG § 10 Rn. 11; Bergmann/Dienelt/Samel, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5 Rn. 155. Einen solchen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat der Antragsteller, wie oben dargelegt, nicht erworben. Da in einem solchen Fall von dem Visumerfordernis nur im Ermessensweg abgesehen werden kann, erfüllt der Antragsteller auch mit der Heirat im Bundesgebiet nicht die Voraussetzungen für einen strikten Anspruch i. S. d. § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Von dem Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist auch nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG abzusehen. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann von dem Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind (Alt. 1), und ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (Alt. 2). Die Alternative 1 des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG scheidet vorliegend aus, da diese im Ermessen der Behörde steht und damit keinen strikten Rechtsanspruch im vorgenannten Sinne zu begründen vermag. Auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG, wonach von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist, liegt für den Antragsteller nicht vor, da keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar erscheinen lassen. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG dienen dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen. Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum soll gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern. Gegen ein Absehen vom Visumerfordernis sprechen insbesondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Ausländer durch eine illegale Einreise vollendete Tatsachen schaffen will. Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug ist daher nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Soll das Visumverfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung seine Funktion wirksam erfüllen können, dürfen auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden. § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG wirkt dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG sind daher prinzipiell eng auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 – juris Rn. 25, 34 und vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 20. Besondere Umstände i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG liegen demnach nur dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Vor diesem Hintergrund erfordert die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interessen (z. B. wirtschaftliche Interessen, Interesse an der Aufrechterhaltung der Familieneinheit) des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 B 344/17 –, juris Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 3 D 1437/20 –, juris Rn. 6. Gemessen daran liegen hier keine besonderen, über die Eheschließung hinausgehenden Umstände vor. Sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG als auch mit Art. 8 Abs. 1 EMRK ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 1367/10 –, juris Rn. 15. Allerdings ist sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhaltenden Ausländern die Durchführung des Visumverfahrens im Ausland zumutbar, sofern diese Forderung sich nicht im Einzelfall – etwa wegen der Hilfebedürftigkeit des Ehegatten oder der trotz Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer – als unverhältnismäßig darstellt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21, juris und vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 2483/06, juris. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassung wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht. Bei der anzustellenden Prognose betreffend die Dauer des Visumverfahrens sind zudem „einfachrechtliche Unsicherheiten“ bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren, sodass eine fehlende Mitwirkung auch längere Wartezeiten rechtfertigen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21, juris Rn. 48. Ausgehend hiervon ist dem Antragsteller eine Trennung für die voraussichtliche Dauer des Visumverfahrens zumutbar. Es muss zwar im Visumverfahren mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen gerechnet werden. „Bearbeitung von Anträgen zur Familienzusammenführung ca. 8-12 Wochen ab Vorlage aller Unterlagen“ https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-visaeinreise/2628520-2628520#content_1 (abgerufen am 30. April 2025); https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-visaeinreise/1513848-1513848?openAccordionId=item-2427248-7-panel (zuletzt abgerufen am 30. April 2025): „Familienzusammenführung (inklusive Visum zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt): je nach Auslandsvertretung zwischen 3- 11,5 Monaten.“ Es liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Ausländers, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten. Vgl. VGH München Beschluss vom 10. März 2021 – 10 CE 20.2030, juris Rn. 23. Insoweit kann der Antragsteller mit der Antragsgegnerin einen Ausreisetermin vereinbaren, der möglichst nah am noch über das Online-Terminvergabesystem ( https://ulusalrandevu.idata.com.tr/ ) zu beantragenden Termin bei der Botschaft liegt. Die Trennungsdauer würde sich dann auf die Bearbeitungszeit für die Visumausstellung reduzieren. Insofern ist bei entsprechender Mitwirkung gerade nicht von einer unangemessen langen Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau, die ihn in Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten geheiratet hat, auszugehen. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht eine 15 Monate dauernde Trennungszeit von Eheleuten für zumutbar erachtet, wenn diesen die entsprechenden Umstände bereits bei Eingehung der Ehe bewusst gewesen sein mussten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn. 17. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ehefrau des Antragstellers, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht jedenfalls zeitweise in der Lage wäre, den Antragsteller während des Visumverfahrens zu besuchen und so die familiäre Lebensgemeinschaft übergangsweise im gemeinsamen Heimatland herzustellen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 10 CS 12.2679 – juris Rn. 33. Ungeachtet der Frage der Erheblichkeit für die Beurteilung der Nachholung des Visumverfahrens weist das Gericht darauf hin, dass auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller für das Unternehmen seiner Ehefrau eine derart tragende Stütze darstellt, dass diese ohne den Antragsteller ihren Betrieb nicht weiter aufrechterhalten könnte. Die Behauptung wird durch nichts belegt und steht auch in Widerspruch dazu, dass der Antragsteller im Arbeitsvertrag lediglich als „Hilfskraft Q.“ bezeichnet wird. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dies sei nur dem Umstand geschuldet, dass er aus formellen Gründen nicht als Q. bezeichnet werden könne, aber die gleichen Qualifikationen wie ein Q. vorweise, da er in der Türkei sogar die Meisterschule für das Q.-handwerk erfolgreich besucht habe, vermag dies an der rechtlichen Beurteilung – selbst bei Wahrunterstellung – nichts zu ändern. Ungeachtet dessen ist in Anbetracht der kurzen Dauer des Visumverfahrens von nur wenigen Wochen nicht davon auszugehen, dass das Unternehmen der Ehefrau des Antragstellers ohne letztere keinen Bestand haben würde. Weitere Anspruchsgrundlagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden vom Antragsteller nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Schon aufgrund des Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG besteht etwa kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18 ff. AufenthG zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. b. Der Antragsteller hat zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Dies gilt im Wesentlichen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Ausreise ist dem Antragsteller weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Die Ehe mit einem ausländischen Ehepartner, der über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, stellt allein noch kein Ausreisehindernis dar. Die vorübergehende Trennung von Eheleuten zur Durchführung des Visumverfahrens ist auch im Hinblick auf die Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, wie oben ausgeführt, grundsätzlich und im vorliegenden Fall zumutbar. Gründe für die Annahme, bei dem seit fünf Jahren im Bundesgebiet lebenden Antragsteller handele es sich um einen sog. faktischen Inländer sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Sein Aufenthalt diente im Wesentlichen zur Durchführung seines Asylverfahrens; auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet durfte er zu keinem Zeitpunkt vertrauen. Im Übrigen ist der Antragsteller – trotz der Eheschließung mit einer über eine Niederlassungserlaubnis verfügenden Türkin – im Bundesgebiet nicht verwurzelt. Zwar verfügt er über gute Deutschkenntnisse, hat einen Integrationstest absolviert und übt eine Erwerbstätigkeit aus. Dennoch ist er in seinem Heimatland Türkei, dem Land, in welchem der 37-jährige Antragsteller den Großteil seines Lebens (ca. 30 Jahre) verbracht haben, sozialisiert. Er war dort erwerbstätig; ein Großteil seiner Familie (Eltern, Kinder und Großfamilie) lebt in der Türkei. Dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG vorliegt, hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, hat das Bundesamt mit seinem unanfechtbaren Bescheid vom 30. Oktober 2020 mit bindender Wirkung entschieden, § 42 AsylG. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat diese Entscheidung mit Urteil vom 13. Januar 2025 bestätigt. Es kann dahinstehen, inwiefern Art. 5 RL 2008/115/EG die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens in einem nachfolgenden ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob eine Abschiebung wegen der seit der Entscheidung im Asylverfahren veränderter Umstände oder neuen Vortrags gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK verstoßen würde. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C -156/23 – juris Rn. 37 ff., 49 f. Denn Anhaltspunkte für eine Änderung oder andere Bewertung der Gefahrenlage sind nicht ersichtlich und wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Eine Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration nach § 25b Abs. 1 AufenthG scheidet unter anderem aus, da der Antragsteller sich noch nicht seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller sich zum Stichtag am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat. 2. Aus denselben Gründen steht dem Antragsteller weiterhin kein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise zu. Auch insoweit wird insbesondere auf die obigen Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verwiesen. Auch soweit der Antragsteller sich auf eine drohende Verfolgung in seinem Heimatland Türkei beruft, ist er auf einen Asyl(folge)antrag beim Bundesamt zu verweisen. Es handelt es sich bei diesem Vortrag materiell um ein Asylgesuch, über welches gem. § 24 Abs. 2 AsylG und § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG (einzig) das Bundesamt zu entscheiden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30/17 –, juris; Beschluss vom 3. März 2006, - 1 B 126/05 -. Auch die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG scheidet u.a. in Ermangelung eines mindestens zwölfmonatigen Besitzes einer Duldung (§ 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) sowie einer zwölfmonatigen Beschäftigung (§ 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) aus. Andere Gründe, die einer Abschiebung der Antragsteller entgegenstehen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Dieser Beschluss ist, da es sich um eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem Asylbescheid nach § 34 AsylG handelt, nach § 80 AsylG unanfechtbar. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024, 18 B 626/24, juris, m.w.N. Die Unanfechtbarkeit gilt auch für die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und die Streitwertfestsetzung, da die gesetzliche Unanfechtbarkeitsanordnung des § 80 AsylG auch die Nebenentscheidungen umfasst.