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Beschluss

6 A 2680/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0310.6A2680.12.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars gegen ein Urteil, das den Antrag auf Übertragung unter anderem krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs für unbegründet erklärt und abschlägig beschieden hat.

Aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt sich lediglich ein Anspruch auf Übertragung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs (4 Wochen bzw. 20 Arbeitstage).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars gegen ein Urteil, das den Antrag auf Übertragung unter anderem krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs für unbegründet erklärt und abschlägig beschieden hat. Aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt sich lediglich ein Anspruch auf Übertragung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs (4 Wochen bzw. 20 Arbeitstage). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land 11 Urlaubstage aus dem Jahr 2009 über den 30. September 2010 hinaus übertrage. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger insgesamt 19 Urlaubstage aus dem angeführten Urlaubsjahr in Anspruch genommen. Zwar betrage der Urlaub nach wie hier vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage (§ 5 Abs. 2 der Erholungsurlaubsverordnung - EUV - a. F.). Der Resturlaub des Klägers im Umfang von 11 Urlaubstagen sei jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. mit Ablauf des 30. September 2010 verfallen. Nach dieser Vorschrift verfalle Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden sei. Dies widerspreche auch nicht europarechtlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - (Schultz-Hoff), juris, Rdn. 43 - stehe Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, Seite 9) grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsehe, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalteten, nicht entgegen, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen sei, tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass der auf die angeführte Richtlinie gestützte Übertragungsanspruch auf den Mindestjahresurlaub von 20 Arbeitstagen begrenzt sei. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits 19 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2009 genommen habe, sei vorliegend nur noch ein Urlaubstag übertragungsfähig gewesen. Diesen Urlaubstag hätte der Kläger indes bis Ende September 2010 nehmen können. Diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im Streitfall die am 19. Januar 2012 in Kraft getretenen Neuregelungen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom 10. Januar 2012, GV. NRW. S. 2, zur Anwendung gelangten. Der vom Zulassungsvorbringen in Bezug genommene § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW sieht in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 15. Oktober 2013, GV. NRW. S. 576, vor, dass Urlaub, der nicht innerhalb von 15 (vormals: 12) Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. Diese Regelung ist hier entgegen der Rechtsauffassung des Klägers indes nicht anwendbar. Richtig ist allein, dass einer Klage nur stattgegeben werden kann, wenn im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf das klageweise geltend gemachte Begehren besteht. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich jedoch nach dem materiellen Recht. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 B 11.12 -, juris. Danach ist maßgebliche gesetzliche Grundlage für den Urlaubsanspruch und dessen Verfall hier § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. Die am 19. Januar 2012 bzw. in ihrer geänderten Fassung am 31. Oktober 2013 in Kraft getretene Verfallklausel des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW ist auf den Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2009 nicht anwendbar, weil dieser beim Inkrafttreten der Neuregelungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. bereits verfallen war. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die Neuregelungen auch auf bereits verfallene Urlaubsansprüche erstrecken wollte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat vielmehr allein die in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 15. Oktober 2013 getroffene Regelung, nach der - unabhängig vom Alter der Beamten - der jährliche Erholungsurlaub 30 Arbeitstage beträgt, auf das Urlaubsjahr 2012 zurückwirken lassen. Weitere Rückwirkungen hat er gerade nicht geregelt. Abgesehen davon beurteilen sich namentlich Ansprüche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen bzw. die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen (sogenannte zeitgebundene Ansprüche), grundsätzlich nach „altem“ Recht. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 113 Rdn. 129; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 15 A 3843/06 -, juris. Um einen solchen Anspruch handelt es sich bei dem hier streitigen Urlaubsanspruch des Klägers. Denn die Gewährung von Erholungsurlaub ist zeitgebunden. Die Möglichkeit, den auf ein Kalenderjahr entfallenden Urlaub in Anspruch zu nehmen, hat der Verordnungsgeber mit der Verfallklausel in § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. nämlich auf einen Gesamtzeitraum von 21 Monaten begrenzt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der „Übertragungszeitraum“ von nur neun Monaten in § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. widerspreche europarechtlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zu Unrecht auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, Rdn. 38. Der EuGH hat an dieser Stelle ausgeführt, dass ein Übertragungszeitraum, nach dessen Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den spezifischen Umständen Rechnung tragen muss, in denen sich ein Arbeitnehmer befindet, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist. Dieser Zeitraum muss daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können. Ein Übertragungszeitraum muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Diese Ausführungen geben für den Streitfall nichts her. Indem das Zulassungsvorbringen den Zeitraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. mit dem der Rechtsprechung des EuGH zugrundeliegenden Übertragungszeitraum gleichsetzt, geht es von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus. Unter einem Übertragungszeitraum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist - wie auch die dort streitentscheidende Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG zeigt - ein Zeitraum zu verstehen, der einem Arbeitnehmer zum Zwecke der Inanspruchnahme seines Urlaubs allein unter der Voraussetzung eingeräumt wird, dass er im Bezugszeitraum gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen. Um einen so zu verstehenden Übertragungszeitraum handelt es sich bei der hier streitigen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. nicht. Die Übertragung der dem Beamten jeweils für ein Kalenderjahr zustehenden Urlaubstage vom Urlaubsjahr auf den Zeitraum bis zum 30. September des Folgejahres ist weder an dienstliche noch an in der persönlichen Sphäre des Beamten liegende Verhinderungsgründe geknüpft, sondern erfolgt voraussetzungslos und von Amts wegen. Indem der Verordnungsgeber dem Beamten auf diesem Wege die Möglichkeit eingeräumt hatte, den auf ein Kalenderjahr entfallenden Urlaub innerhalb eines Gesamtzeitraumes von 21 Monaten zu nehmen, hatte er zugleich die Bindung des Jahresurlaubs an das jeweilige Kalenderjahr aufgegeben. Dass der Urlaub „nach Möglichkeit“ (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 EUV a. F.) im Urlaubsjahr voll ausgenutzt werden sollte, ist nach der offenen, mit keinen rechtlichen Einschränkungen versehenen Formulierung als bloße Empfehlung zu betrachten. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2009 - 6 B 1236/09 -, juris, Rdn. 9 bis 11. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass der Kläger während des Bezugszeitraums im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Möglichkeit gehabt habe, den einen - aus dem Jahr 2009 verbleibenden - Resturlaubstag im September 2010 zu nehmen. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es zeigt nicht näher auf, aus welchen Gründen es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, sich vor Beginn der Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (6. September 2010) über den Umfang seines Resturlaubs - etwa durch eine bloße fernmündliche Rücksprache mit seinem Dienstvorgesetzten - zu informieren und diesen zu beantragen. Der Kläger irrt, wenn er der Auffassung ist, dass es Sache des Dienstherrn gewesen sei, ihn über den Umfang und Verfall seines Resturlaubs zu unterrichten. Dem Dienstherrn obliegt kraft seiner Fürsorgepflicht nicht allgemein eine Pflicht zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden Vorschriften, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei jedem Beamten vorausgesetzt werden oder dieser sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2001 - 2 B 8.01 -, juris, Rdn. 4; und vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, juris, Rdn. 5. Besondere Umstände, aus denen sich eine Pflicht zur Belehrung des Klägers über den Umfang und Verfall seines Resturlaubs nach den damals einschlägigen Vorschriften der Erholungsurlaubsverordnung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Es musste sich dem Kläger aufdrängen, dass der Resturlaub aus dem Jahre 2009 mit Ablauf des Monats September 2010 verfällt. Jedenfalls hätte er, wie ausgeführt, ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich hierüber bei der Dienststelle oder Dritten kundig zu machen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen des Klägers nicht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, „dass es nur noch um einen Resturlaubstag ginge“. Es habe in diesem Zusammenhang auch „die aktuelle BAG-Rechtsprechung, die sich am EuGH orientiert, gerade nicht berücksichtigt“. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Es zeigt bereits nicht auf, welche konkreten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen haben soll und inwiefern diese für die Entscheidung des Streitfalles von Bedeutung sein sollen. Auch setzt es sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt schon aus diesem Grunde nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon kann ein Anspruch auf Übertragung des über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubs aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht hergeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 6 A 2855/12 -, juris. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es zeigt bereits nicht näher auf, dass sich im Streitfalle eine Frage stellt, die derart über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben soll, dass sie im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären wäre. Dies gilt auch für die mit dem Zulassungsantrag angesprochene Frage, welche Verfallklausel - § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. oder § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW - hier anwendbar sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).