Beschluss
4 A 261/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0314.4A261.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Antragsvorbringen der Beklagten weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht die Verfügung (Ermahnung) der Beklagten vom 8. August 2011 aufgehoben hat. Mit der Ermahnung wirft die Beklagte dem Kläger vor, er habe gegen seine Pflicht aus § 6 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 SV-VO verstoßen, indem er die anrechenbaren Kosten für das Bauvorhaben „A. S. -C. “ in S. nicht ordnungsgemäß ermittelt und infolgedessen ein zu niedrig bemessenes Honorar vereinbart und vereinnahmt habe. Für das Bauvorhaben sei nach Nr. 12 der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif (AGT) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) einheitlich ein Rohbauwert von 79 Euro je Kubikmeter umbauten Raums zu veranschlagen gewesen. Die vom Kläger vorgenommene Zweiteilung des Bauvorhabens in eine „einfache Sporthalle“ (Nr. 22 der Anlage 1 zum AGT; d.h. 45 Euro/cbm für die ersten 3000 Kubikmeter sowie 37 Euro für jeden weiteren Kubikmeter umbauten Raums; Bauart mittel) und „Umkleidegebäude von Sporthallen“ (Nr. 14 der Anlage 1 zum AGT; 109 Euro/cbm) sei unzulässig. Ein Differenzierung nach Gebäudeteilen finde lediglich bei Gebäuden mit gemischter Nutzung statt, die hier jedoch nicht vorliege. Denn der Umkleidebereich, die Nasszellen, der Heizungs- und Technikraum sowie das Sportgerätelager dienten keinem selbstständigen Nutzungszweck, sondern bildeten eine funktionelle Einheit mit der „Sporthalle“. Durch die fehlerhafte Berechnung habe der Grundbetrag für die Honorarabrechnung (1/1 Honorar) statt 5.529 Euro nur 4.260 Euro betragen. Dies habe in der Summe zu einer erheblichen Unterschreitung des nach § 24 SV-VO zu berechnenden Gesamthonorars geführt. Bei dieser Sachlage sei eine Ermahnung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SV-VO erforderlich und auch im Übrigen ermessensgerecht. Zur gewissenhaften Ausübung der Sachverständigentätigkeit gehöre u.a. die rechtmäßige Honorarermittlung und –abrechnung. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 SV-VO sei ein Nachlass auf Honorare unzulässig. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ermahnung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings rügt die Beklagte zu Recht, dass die vom Verwaltungsgericht in erster Linie angeführte Begründung, für eine Ermahnung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SV-VO bedürfe es in tatbestandlicher Hinsicht eines „qualifizierten Pflichtenverstoßes“, an dem es hier fehle, ernsthaften Bedenken begegnet. Zwar trifft es zu, dass der in einer Ermahnung zu erblickende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des staatlich anerkannten Sachverständigen, insbesondere wegen seiner Vorwirkungen für einen Widerruf bei wiederholten Pflichtverstößen, nicht als gering einzuschätzen ist. Aus diesem Grund darf nicht jeder Pflichtverstoß eines staatlich anerkannten Sachverständigen ohne weiteres eine Ermahnung nach sich ziehen, sondern muss die Maßnahme insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Diesem Erfordernis kann indes auch bei der Ermessensausübung Rechnung getragen werden; es zwingt nicht dazu, schon das Tatbestandsmerkmal des „Pflichtverstoßes“ einengend auszulegen, zumal diese Auslegung im Wortlaut der Norm nicht angelegt ist. Der Beklagten dürfte auch darin zu folgen sein, dass die von ihr bemängelte Honorarabrechnung des Klägers nicht den Vorgaben des § 24 Abs. 3 SV-VO i.V.m. Anlage 1 der Verordnung sowie (sog. Rohbauwertetabelle) entsprach und damit objektiv ein Pflichtverstoß vorlag. Insoweit spricht Überwiegendes dafür, dass das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der zu Nr. 22 der Rohbauwertetabelle ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 4019/06 -, juris, dort insb. Rn. 29 ff. und vom 28. November 2007 - 9 A 4024/05 -, juris, dort insb. Rn. 34 a.E. sowie der Systematik der Rohbauwerttabelle weder ganz noch teilweise als einfache Sporthalle mit geringen Einbauten eingeordnet werden kann, sondern insgesamt eine Sporthalle im Sinne von Nr. 12 der Rohbauwertetabelle ist. Dieser Frage braucht der Senat jedoch nicht abschließend nachzugehen, weil das Antragsvorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht alternativ angeführten Begründung weckt, dass die Beklagte bei der Aussprache der Ermahnung das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Ermessensausübung bemängelt, weil die Beklagte insbesondere nicht gewürdigt habe, dass dem Kläger – einen Pflichtverstoß unterstellt - lediglich ein vermeidbarer Rechtsirrtum vorgehalten worden könne; belastbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder gar systematisches Verhalten mit dem Ziel, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, lägen nicht vor. Die Beklagte macht zwar zu Recht geltend, dass sie auch Umstände, die zugunsten des Klägers sprechen, in den Blick genommen habe. Die angefochtene Verfügung lässt aber nicht erkennen, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, dass dem Kläger nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen allenfalls ein fahrlässiger Pflichtverstoß vorgeworfen werden kann. Im Gegenteil spricht insbesondere der in der Ermahnung enthaltene Hinweis auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SV-VO (Verbot von Nachlässen auf das Honorar) dafür, dass die Beklagte bei der Ermessensausübung von einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers ausgegangen ist. Dass die Ermahnung möglicherweise auch unter Berücksichtigung des richtigen Verschuldensmaßstabs Bestand haben könnte, ist unerheblich. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Beklagten in diesem Fall anders ausgefallen wäre. 2. Der des weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die von der Beklagten als rechtliche schwierig bezeichnete Frage, welche tatbestandlichen Anforderungen im Rahmen des Erlasses einer berufsrechtlichen Maßnahme nach § 5 Abs. 3 SV-VO an einen Pflichtenverstoß zu stellen sind, müsste in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht (abschließend) beantwortet werden, weil die angefochtene Ermahnung jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. 3. Schließlich ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage, ob eine berufsrechtliche Ermahnung gemäß § 5 Abs. 3 SV-VO tatbestandlich einen qualifizierten Pflichtenverstoß im Sinne eines Pflichtenverstoßes von einigem Gewicht bzw. einer Missachtung wesentlicher Berufspflichten voraussetzt, welche das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit, welche im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird, zu erschüttern geeignet sind, wäre ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.