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Beschluss

13 A 1080/13.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0318.13A1080.13A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris. Der Kläger rügt, dass sich das Verwaltungsgericht mit seinem Vortrag zu dem Glaubensübertritt vom Islam zum Christentum nicht in „erschöpfender“ Weise auseinandergesetzt habe, was daraus folge, dass das Verwaltungsgericht den Glaubenswechsel als lediglich asyltaktisch motiviert eingeschätzt habe, ohne den Vortrag des Klägers hierzu eingehend zu prüfen. Ein Gehörsverstoß liegt darin nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seinem Glaubenswechsel zur Kenntnis genommen und in seinen Entscheidungsgründen auch gewürdigt. Soweit das Verwaltungsgericht diesen Glaubenswechsel lediglich als asyltaktisch motiviert gewertet hat, wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine ‑ vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01-, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris. Auch soweit diese Rüge als Aufklärungsrüge verstanden wird, kann der Kläger nicht gehört werden, weil Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehören, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO gestützt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2009 - 13 A 1323/08.A - und 31. März 2003 - 11 A 3518/02.A -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 14 ZB 13.30002 -, juris. Ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO läge demnach nur vor, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Dies ist hier nicht der Fall. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers, „Beweis zu erheben darüber, dass der Kläger einen christlichen Glauben praktiziert, indem er regelmäßig an den Gottesdiensten, an dem Hauskreis und der Bibelstunde der Evangelischen Gemeinschaft I. e. V. teilnimmt und der Glaube ein fester Bestandteil seine Lebens ist, durch Vernehmung des Vorstandsmitglieds … als Zeugen“, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die zum Beweis gestellten äußeren Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten, und im Übrigen, soweit der Beweisantrag innere Tatsachen betreffe, diese einer Beweisaufnahme durch Zeugen nicht zugänglich seien. Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist durch das Prozessrecht gedeckt. Denn soweit der Kläger durch seinen Beweisantrag eine „innere Tatsache“ unter Beweis gestellt hat, ist diese der Wahrnehmung durch Zeugen entzogen. Vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 -, juris. Die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, und Beschluss vom 10. April 2012 - 13 A 796/12.A -, juris. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris. Etwas anderes könnte nur in Bezug auf tatsächlich unter Beweis gestellte konkrete Tatsachen gelten, zu denen der Zeuge eigene Wahrnehmungen schildern könnte. Vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 -, juris. Dass der vom Kläger als Zeuge benannte Pfarrer konkrete Tatsachen wie die regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten, an dem Hauskreis und der Bibelstunde bekunden kann, ist vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt worden. Vielmehr hat es diese „äußeren Tatsachen“ als wahr unterstellt. Eine Gehörsverletzung kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht von der Wahrunterstellung in dem Urteil abweicht. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999 - 2 BvR 206/98 -, juris. Das ist hier aber nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat diesen ‑ wahrunterstellten - äußeren Tatsachen lediglich nicht die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, um sie als äußeres Zeichen eines ernsthaften, persönlichkeitsprägenden Glaubenswechsels werten zu können. 2. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Der Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die innere Überzeugung sachgerecht durch das Verwaltungsgericht ermittelt werden kann oder ob hierzu die Zeugeneinvernahme des zuständigen Pfarrers oder Gemeindeleiters erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion zu würdigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2012 - 13 A 796/12.A -, juris. Dies kann eine Einschätzung eines Dritten, auch wenn dieser Pfarrer oder Gemeindeleiter ist, nicht ersetzen. Die vom Kläger angeführte und hiervon abweichende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin im Urteil vom 13. Februar 2013 - 3 A 1877/10 As -, wonach (nur) die nach innerkirchlichem Recht zuständigen Geistlichen und nicht die staatlichen Gerichte zur Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts zum Christentum berechtigt seien, überzeugt nicht und wirft eine erneute Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 - 13 A 2252/13.A -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZB 13.30199 -, juris. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer geltend gemachten Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -; und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris. Gemessen hieran liegt der Zulassungsgrund der Divergenz nicht vor. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Senats vom 7. November 2012 ‑ 13 A 1999/07.A - missachtet, indem es den dort genannten Tatsachen, die so auch von ihm geschildert worden seien, nicht die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe. Damit benennt er aber keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hat, sondern wendet sich im Kern gegen die Einzelfallbewertung durch das erstinstanzliche Gericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar.