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Beschluss

3 B 167/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0320.3B167.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für das Verfahren 1. Instanz und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.482,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für das Verfahren 1. Instanz und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.482,- € festgesetzt. Gründe: I. Die Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Hauptantrags, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 15 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-)angemessenen Besoldung nicht genüge, als unzulässig durch das Verwaltungsgericht wendet, hat er die Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben sein soll, bereits nicht genügend dargelegt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. An Letzterem fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Hauptantrags des Antragstellers als unzulässig damit begründet, ihm fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner ihm wegen des Gesetzesvorbehalts der Besoldung (§ 2 Abs. 1 ÜBesG NRW) auch auf der Grundlage einer (vorläufigen) gerichtlichen Feststellung (dass seine Alimentation verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge) keine höhere Besoldung zahlen könne. Hiermit setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander (Beschwerdebegründung zu II.6.). 2. Die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm fehle im Hinblick auf seinen Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 15 ÜBesG NRW zu gewähren, ein Anordnungsgrund, greifen nicht durch. Der Senat legt zugrunde, dass der Antragsteller mit dem o.g. Antrag eine Erhöhung seiner Besoldung entsprechend dem Tarifabschluss für den Öffentlichen Dienst für die Jahre 2013/2014 begehrt, weil das Verwaltungsgericht hiervon ausgegangen ist und der Antragsteller hiergegen keine Einwände erhoben hat. Ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht schon dann zu bejahen, wie der Antragsteller meint, wenn die gewährte Alimentation nicht amtsangemessen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist. Ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller eine Leistung nicht erhält, auf die er von Gesetzes oder Verfassungs wegen einen Anspruch hat (Anordnungsanspruch), sondern erst dann, wenn ihm ein Abwarten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Leistung aufgrund seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren erhalten würde, unzumutbar ist (Anordnungsgrund). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der geltend gemachte Anspruch durch ein Abwarten der Hauptsachenentscheidung fortschreitend endgültig vereitelt wird. Bei einer solchen Sachlage wäre die Bejahung eines Anordnungsanspruchs, zumal wenn eine Grundrechtsverletzung von Gewicht in Rede steht, für die Prüfung des Anordnungsgrunds in weitem Umfang vorgreiflich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (77 f.). Im vorliegenden Fall wird ein etwaiger Anspruch des Antragstellers jedoch durch ein Abwarten der Hauptsachenentscheidung nicht endgültig vereitelt, und er erleidet hierdurch gegenwärtig auch noch keinen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zwar stellt der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht heraus, dass die Alimentation des Beamten der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385), das heißt der gegenwärtigen Führung seines Lebens auf einem seinem Amt angemessenen Niveau, und dass er sich rückwirkend kein höheres Lebensniveau mehr wird verschaffen können. Sollte das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch feststellen, dass der für den Antragsteller seit dem 1. Januar 2013 geltende Grundgehaltssatz in der Erfahrungsstufe 11 bzw. seit dem 1. März 2013 in der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 15 der Anlage IV Nr. 1 ÜBesG NRW (MBl. NRW. 2013 S. 354, Anlage 1) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, weil nicht amtsangemessen ist, wäre der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verpflichtet, den Verstoß hinsichtlich des Antragstellers rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 zu beheben, weil der Antragsteller den Verstoß mit seinem Widerspruch vom 9. September 2013 zeitnah noch während des laufenden Haushaltsjahres 2013 geltend gemacht hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschlüsse vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 (331), und 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385). Durch die dann fällige Nachzahlung könnte der Antragsteller sich eine gewisse Kompensation für die bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hingenommenen Einbußen verschaffen. Freilich wäre eine mit einer einmaligen Nachzahlung einhergehende Kompensation nicht dasselbe wie die Möglichkeit, sich durch eine Anhebung der Bezüge ein (vorläufig) höheres Lebensniveau zu erschließen. Auch wird man den zwischenzeitlichen Kaufkraftverlust ebenso in Rechnung stellen müssen wie etwaige steuerliche Nachteile einer einmaligen Nachzahlung. Die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung erscheinen dem Senat jedoch (noch) nicht so gewichtig, dass sie einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bilden vermögen, es dem Antragsteller daher unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine etwaig erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten, und rechtfertigen daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derzeit (noch) nicht. Der Senat braucht sich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht festzulegen, unter welchen Umständen – etwa in zeitlicher Hinsicht – dem Antragsteller ein weiteres Abwarten unzumutbar werden könnte. Es erscheint jedoch fraglich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Belange – die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorausgesetzt – Zeiträume hingenommen werden könnten, die etwa im Fall kinderreicher Beamter verstrichen sind und das Bundesverfassungsgericht zum Erlass einer Vollstreckungsanordnung bewogen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 (304 und 331 f.). Jedenfalls derzeit ist es dem Antragsteller zumutbar, die genannten Nachteile hinzunehmen. Das Argument des Antragstellers, er müsse einen erheblichen Pensionsverlust hinnehmen, verfängt ebenfalls nicht. Selbst wenn eine etwaig erforderliche (deutliche) Anhebung der Besoldung nicht mehr vor dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wirksam würde, müsste sie doch für ihn, wie ausgeführt, rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 erfolgen, wenn das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die Verfassungswidrigkeit seiner Alimentation feststellen würde. Damit würden sich auch seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöhen, von denen die Höhe seines Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 LBeamtVG NRW zu berechnen sein wird, nämlich das Grundgehalt, das ihm zuletzt zugestanden hätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache ist bei Ansprüchen auf erhöhte Besoldung regelmäßig mit dem zweifachen Jahresbetrag der geltend gemachten (fortlaufenden) Leistung zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, NVwZ-RR 2010, 127, Rdnr. 3. Das Begehren des Antragstellers zielt darauf ab, eine Erhöhung seiner Besoldung entsprechend dem Tarifabschluss für den Öffentlichen Dienst für die Jahre 2013/2014 zu erhalten, in seinem Fall monatlich brutto 311,75 € mehr (5.802,14 € (Grundgehalt A 15 Erfahrungsstufe 12 2012 5.490,39 € x 2,65 % x 2,95 %) – 5.490,39 €). Der Senat sieht davon ab, den sich daraus ergebenden Streitwert wegen des vorläufigen Charakters der begehrten einstweiligen Anordnung herabzusetzen, weil die genannte Summe dem Antragsteller zunächst einmal zur Verfügung stünde und von ihm verbraucht werden könnte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).