Beschluss
18 A 2326/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0321.18A2326.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag wird abgelehnt. Aus den Darlegungen in der Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen zunächst nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht Ermessensfehler im Hinblick auf die nach § 7 Abs. 2 AufenthG getroffene Entscheidung über die Verkürzung der Geltungsdauer der dem Kläger ursprünglich bis zum 13. Juli 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis verneint hat. Das dagegen unter Berufung auf Formulierungen in der Verkürzungsentscheidung vom 14. März 2011 gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Der Beklagte hat ausweislich der Begründung der Verkürzungsentscheidung erkannt, dass diese Entscheidung vom Gesetzgeber als Ermessenentscheidung konzipiert ist. Dass der Beklagte den Umfang des ihm eröffneten Ermessensspielraums verkannt hätte, lässt sich nicht aus der von ihm – im Anschluss an die Prüfung schutzwürdiger Belange des Klägers – verwendeten Formulierung herleiten „Aus den vorgenannten Gründen ist die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung nachträglich zu befristen“. Hieraus kann nicht gefolgert werden, der Beklagte sei von einer Ermessensreduktion „auf Null“ ausgegangen und habe damit fehlerhaft übersehen, dass ihm etwa auch ein Absehen von der Verkürzungsentscheidung möglich gewesen wäre. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die zitierte Formulierung „ist“ sich bezieht auf die einer gerichtlichen Kontrolle entzogene und von der Behörde zu beantwortende Frage nach der zweckmäßigen innerhalb der rechtlich möglichen Entscheidungen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts“). Eine gegenteilige Annahme ist auch nicht gerechtfertigt mit Blick auf Nr. 7.2.2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 7 AufenthG, wonach grundsätzlich von einer nachträglichen zeitlichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis abgesehen kann, wenn deren Geltungsdauer nur noch sechs Monate beträgt und keine gewichtigen Gründe für eine umgehende Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorliegen. Diese Option war angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (u.a. erstmalige Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis im unmittelbaren Anschluss an die Einreise ins Bundesgebiet) eher fernliegend. Wenn sich der Beklagte damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist dies demnach kein Indiz für einen Ermessensfehler. Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem in der Zulassungsbegründung thematisierten Verhältnis von Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis: Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht gegen das in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltene Diskriminierungsverbot verstößt. Nach den Grundsätzen, die der EuGH zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift in Art. 40 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko entwickelt hat, kann aus dem Diskriminierungsverbot nur in Ausnahmefällen ein Recht auf Aufenthalt hergeleitet werden, und zwar dann, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte verliehen hat als in Bezug auf den Aufenthalt. Dies wäre der Fall, wenn die Geltungsdauer der dem Betroffenen gewährten Aufenthaltserlaubnis kürzer als die der Arbeitserlaubnis wäre und der Mitgliedstaat vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hätte, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates rechtfertigen zu können. Ob eine derartige Konstellation gegeben ist, also insbesondere auch, ob die Arbeitserlaubnis zeitlich über die Aufenthaltserlaubnis hinausreicht, richtet sich grundsätzlich nach nationalem Recht und ist von den nationalen Gerichten zu entscheiden. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 – C – 416/96 – (El-Yassini), juris Rn. 62 ff.; Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2010 – 18 B 471/09 – und vom 2. März 2011 – 18 B 153/11 - . Auf diese – später vom EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – C-97/05- (Gatoussi), juris Rn. 29 ff., zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien weiterentwickelten - Grundsätze hat der EuGH sodann auch im Rahmen der Prüfung von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 Bezug genommen. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – C-4/05- (Güzeli), juris Rn. 52. Die demnach den nationalen Gerichten obliegende Prüfung, ob die Arbeitserlaubnis zeitlich über die Aufenthaltserlaubnis hinausreicht, hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. Dabei ist es zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dies hinsichtlich der dem Kläger erteilten Arbeitserlaubnis nicht der Fall ist, weil die Gültigkeitsdauer seiner Arbeitserlaubnis von vornherein an den Fortbestand des Aufenthaltsrechts gekoppelt war. Fehle es – so das Verwaltungsgericht - hinsichtlich der Erwerbstätigkeit an einer eigenständigen, dem Kläger verliehenen Position, werde durch die nachträgliche Befristung auch nicht darin eingegriffen. An der Richtigkeit dieser Annahme begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. Der Senat versteht den auf S. 6 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes (dort letzter Absatz) entwickelten Gedankengang des Klägers wie folgt: Wegen der aus § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG resultierenden Fortbestandsfiktion des Aufenthaltstitels für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit einerseits und der lediglich gegebenen Vollzugshemmung der Klage gegen die Verkürzungsentscheidung andererseits gehe die Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis über die der Aufenthaltserlaubnis hinaus. Diese Überlegungen begründen jedoch keinen Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Konstellation (Aufschub des automatischen Erlöschens der Arbeitsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Nrn. 3 bis 6 ArGV), BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 – 1 C 18.02 -, juris Rn. 23 ff. (insbes. Rn.26), können vorläufige verfahrensrechtliche Positionen des Ausländers, die in erster Linie der Absicherung bis zur unanfechtbaren Klärung der Rechtslage dienen, keine über das Aufenthaltsrecht hinausgehende Rechtsposition i.S. der oben zitierten Rechtsprechung begründen. Es kann hier offenbleiben, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist in Fällen, in denen dem Ausländer ursprünglich eine Arbeitserlaubnis erteilt worden war, deren Geltungsdauer über die der Aufenthaltserlaubnis hinausging. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 C 16.08 -, juris Rn. 18. Eine vorläufige verfahrensrechtliche Position zur Absicherung bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens begründet aber jedenfalls dann keine auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 führende Rechtsposition, wenn – wie im vorliegenden Fall - die Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis von vornherein an die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gebunden war. Lediglich eine solche vorläufige verfahrensrechtliche Position im vorgenannten Sinne wird durch § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründet. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, jedenfalls aber nicht i.S.v. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt, weshalb sich in Anwendung der Stand-Still-Klausel in Art.13 ARB 1/80 aus der Rechtslage nach dem AuslG 1965 etwa anderes ergeben soll, weil - so der Kläger – „die Klage auch materiellrechtlich aufschiebende Wirkung“ gehabt und die Arbeitserlaubnis unbeschadet einer nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis fortbestanden habe. Die durch das Aufenthaltsgesetz vorgegebene Koppelung der Arbeitsgenehmigung an die Aufenthaltserlaubnis ist als solche mit Unionsrecht vereinbar. Dieses zwingt den nationalen Gesetzgeber nicht, der Arbeitserlaubnis eine Bedeutung zuzumessen, aufgrund derer aus der Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann. Dies gilt auch für Fälle einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthalts- und damit auch der Arbeitserlaubnis. Eine andere Frage ist, ob diese Koppelung mit der Stand-Still-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 vereinbar ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 ‑ 1 C 16.08 -, juris Rn. 23 ff. Ein Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 durch die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung auf den Kläger käme aber nur dann in Betracht, wenn dieser bei Anwendung früheren Rechts, zum „dynamischen“ Verständnis des Bezugszeitpunkts in Art. 13 ARB 1/80 vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – C-300/09 – (Toprak) und C‑301/09- (Oguz) -, juris, besser stünde als nach dem derzeit geltenden nationalen Recht. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 C 16.08 -, juris Rn. 25. Dafür ist nichts ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Dies gilt – so sei unabhängig vom fehlenden Vortrag des Klägers angemerkt - auch mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 ArGV, wonach die Arbeitserlaubnis seit 1998 auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre zu befristen war. Zur vom Kläger angeblich aufgenommenen Beschäftigung und deren Dauer fehlt es jedoch an dem Darlegungsgebot entsprechenden Angaben, so dass von einer für den Kläger im Vergleich günstigeren – über die Aufenthaltserlaubnis hinausreichende – Befristung der Arbeitserlaubnis nach „altem Recht“ nicht ausgegangen werden kann. Der Kläger hat in der Klagebegründung lediglich behauptet, sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma C. C1. in L. zu befinden. Zum Beweis hat er das Zeugnis des Herrn C. C1. angeboten und eine Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für den Monat Dezember 2010 vorgelegt. Die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Übersendung eines Arbeitsvertrages ist nicht erfolgt. Aus der vorgelegten Abrechnung geht allenfalls hervor, dass der Kläger im Dezember beschäftigt war. Eine darüberhinausgehende Beschäftigung und damit – im Rahmen der Vergleichsbetrachtung - eine überschießende Arbeitserlaubnis nach „altem“ Recht ist damit nicht dargetan. Die als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Frage, „ob eine nach neuem Recht erteilte Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen ohne Eingriff in dessen Rechte aus ARB 1/80 nachträglich verkürzt werden kann, insbesondere, wenn dieser zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat“, ist nach alledem in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.