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Beschluss

11 L 609/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0823.11L609.21.00
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Leitsätze

Rechtswidrigkeit eines vor Ablauf der Ausreisefrist verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise

Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 11 K 1763/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09. April 2021 wird – mit der Folge der derzeitigen Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung – angeordnet, soweit sich die Klage gegen die in dieser Ordnungsverfügung enthaltene Ausreisefrist bis zum 01. September 2021 sowie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten im Falle der nicht fristgemäßen Ausreise des Antragstellers richtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtswidrigkeit eines vor Ablauf der Ausreisefrist verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 11 K 1763/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09. April 2021 wird – mit der Folge der derzeitigen Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung – angeordnet, soweit sich die Klage gegen die in dieser Ordnungsverfügung enthaltene Ausreisefrist bis zum 01. September 2021 sowie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten im Falle der nicht fristgemäßen Ausreise des Antragstellers richtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 11 K 1763/21 anhängigen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09. April 2021 (Ordnungsverfügung) anzuordnen, hat überwiegend keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat ebenfalls keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass zugunsten des Antragstellers eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu keinem Zeitpunkt eingetreten ist, weil sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch vor deren Ablauf abgelehnt worden ist. Denn der Zeitpunkt der Ablehnung liegt vollständig in den Händen der Antragsgegnerin. Dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass dem Antragsteller der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO verwehrt und er insofern schlechter gestellt wird. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 16. Juni 2011 – 11 S 11305/11 –, juris. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung. An der Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme kann nämlich kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die vollziehbare Maßnahme rechtmäßig, so kann das Interesse der Betroffenen am Aufschub der Vollziehung grundsätzlich als gering veranschlagt werden. Vorliegend erweist sich die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als ersichtlich rechtmäßig. Denn dem Antragsteller steht kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu. Eine Verlängerung seiner aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis kann er nicht beanspruchen, weil die eheliche Gemeinschaft nicht fortbesteht. Aufenthaltstitel für den Familiennachzug zu Deutschen werden zur Herstellung und Wahrung der familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 B 25/12 –, juris. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestehen nicht, wenn die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Dies ist der Fall, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Dies ist regelmäßig bei einer Trennung im Sinne des § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Fall, nach dem unwiderleglich das Scheitern der Ehe vermutet wird, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist ausländerrechtlich jedoch nicht erst zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind. Auf diese für das Scheidungsrecht geltenden Voraussetzungen kommt es ausländerrechtlich nicht notwendigerweise an, wenn es auch nicht ausreicht, dass die Ehe nicht harmonisch verläuft, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 03. Juli 2018 – 18 B 978/17 –. Dementsprechend gilt grundsätzlich eine Trennung bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB als vollzogen, wenn die Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne unabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 – 1 B 48.92 –, juris. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller und seine Ehefrau leben nach ihren eigenen, übereinstimmenden Angaben seit Oktober 2020 in getrennten Wohnungen. Einen unabweislichen Grund dafür hat der Antragsteller nicht benannt. Denn der Umstand, dass die Eheleute aufgrund eines Zerwürfnisses nicht mehr zusammenleben wollen, kann gerade keinen solchen Grund darstellen, sondern stellt im Gegenteil gerade die Trennung dar. Es spricht vorliegend auch alles dagegen, dass das Zerwürfnis zwischen den Eheleuten nur von vorübergehender Natur ist und keine dauerhafte Aufgabe des gemeinsamen Lebensmittelpunktes darstellt. Denn der Antragsteller schildert selbst deutlich, dass er das Festhalten an der Lebensgemeinschaft aufgrund der Untreue seiner Ehefrau für nicht mehr zumutbar hält. Zudem habe er das gemeinsame Girokonto aufgelöst, von welchem die Ehefrau in von ihm als erpresserisch bezeichneter Weise Geld gefordert habe. Der Antragsteller spricht in diesem Zusammenhang verschiedentlich selbst von einer Trennung. So teilte er der Antragsgegnerin per E-Mail am 15. Oktober 2020 mit, er und seine Frau seien getrennt. Dies deckt sich mit der Mitteilung seiner Ehefrau an die Antragsgegnerin unter dem 10. Oktober 2020, wo es heißt, sie habe sich endgültig von dem Antragsteller getrennt und werde nach einem Trennungsjahr die Scheidung beantragen. In der Antragsschrift vom 29. April 2021 trägt er ausdrücklich vor, er habe seine Ehefrau um die Auflösung des gemeinsamen Kontos gebeten, als er sich von ihr getrennt habe. Schließlich hat der Antragsteller selbst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, welche die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, beantragt. Der Antragsteller hat aber auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dies ist indes nicht der Fall. Nach den obigen Darstellungen bestand die eheliche Lebensgemeinschaft vom 21. Juni 2018 bis vor dem 15. Oktober 2020, mithin für weniger als zwei Jahre und vier Monate. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist auch nicht nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift ist davon abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Ermöglichung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet ist vorliegend nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Zunächst droht dem Antragsteller wegen seiner Rückkehrverpflichtung keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange. Umfasst sind hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nur Belange, die zumindest mittelbar mit der Beendigung der Ehe in Zusammenhang stehen. Das Gesetz knüpft nicht an schlicht im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung stehende Belange an, sondern nur an solche, die gerade auf der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft beruhen. Denn bereits die Vorgängernorm – § 19 des Ausländergesetzes (AuslG) – sah das Erfordernis eines Zusammenhangs der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange mit der Beendigung der Ehe ausdrücklich vor. Dieses Erfordernis hat der Gesetzgeber nicht aufgegeben. Dass nach § 19 AuslG für eine außergewöhnliche Härte erforderlich war, dass dem Ehegatten „wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft” nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde, während § 31 Abs. 2 AufenthG dem Wortlaut nach nunmehr eine „besondere Härte“ genügen lässt, führt nicht zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber auf einen solchen Zusammenhang nunmehr verzichten wollte. Denn zum einen bietet auch die jetzige Fassung der Vorschrift noch Anhaltspunkte für das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges der Härtegründe zur Ehe, da die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als Grund für die Rückkehrverpflichtung weiterhin Erwähnung findet. Auch der Begriff der „schutzwürdigen Belange” lässt vom Wortlaut her eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte einschränkende Auslegung zu. Zum anderen ist für die Auslegung der Vorschrift aber vor allem entscheidend, dass die Beispiele, die der Gesetzgeber selbst in § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für eine besondere Härte gegeben hat, sämtlich einen Bezug zu der Ehe oder ihrer Auflösung oder zu sonstigen familiären Belangen aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2009 – 1 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1432 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 05. Juli 2012 – 18 A 1936/11 –, juris (letzteres unter Abkehr von der vorherigen, vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung). Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Antragstellers ist nach diesen Maßstäben nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht vorgetragen. Die von ihm vorgetragenen Umstände – etwa das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses im Heimatland – weisen keinen Bezug zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf, sondern stellen allgemeine Belange im Zusammenhang zur Rückkehrverpflichtung dar. Schließlich besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar wäre. Die Regelung soll verhindern, dass der ausländische Ehegatte allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird. Der im Gesetz beispielhaft aufgeführte Fall häuslicher Gewalt zeigt, dass der Verlängerungsanspruch nicht in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen. Über solche Gründe hinaus, die in einer Vielzahl von Fällen aus ohne weiteres nachvollziehbaren Gründen trennungsbegründend wirken, bedarf es vielmehr im Einzelfall besonderer Umstände, die es dem Ehegatten objektiv unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. Juli 2012 – 18 A 1936/11 –, juris. Nach diesen Maßstäben folgt eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers untreu gewesen sein soll, so ausdrücklich auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 10 ZB 20.2129 –, juris. Denn dies erreicht nicht das vom Gesetzgeber als unzumutbar erachtete Maß; vielmehr handelt es sich um relativ häufig anzutreffende Eheverfehlungen, die nicht selten Anlass für Trennungen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 17 B 1860/02 –. Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers ihre Zustimmung zur Auflösung des gemeinsamen Kontos von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht haben soll, begründet keine Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne. Der Vortrag des Antragstellers lässt schon offen, welcher Anteil des Guthabens ohnehin der Ehefrau des Antragstellers zustünde. Selbst wenn es sich – wie der Antragsteller nunmehr behauptet – um einen Betrag aus seinem Anteil handeln sollte, handelt es sich auch bei diesen Vorwürfen um eine Auseinandersetzung, wie sie im Rahmen einer Trennung nicht selten ist, und die nicht das vom Gesetzgeber vorgesehene Maß an Unzumutbarkeit erreicht, wie auch der Vergleich mit dem in § 31 Abs. 2 Satz 2 a.E. genannten Regelbeispiel der häuslichen Gewalt zeigt. Dass die angebliche Erpressung Gewalt im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG darstellen soll, wie der Antragsteller meint, ist fernliegend. Abgesehen davon, dass die Norm ausdrücklich auf häusliche Gewalt rekurriert, ist eine für den Gewaltbegriff prägende Zwangswirkung vorliegend nicht im Ansatz erkennbar. Soweit der Begriff der häuslichen Gewalt im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über den strafrechtlichen, physischen Gewaltbegriff auch psychische Gewalt umfasst, vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 10 ZB 17.2436 –, juris Rn. 12, setzt dies voraus, dass der Antragsteller Opfer von Übergriffen geworden ist, die zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, seiner körperlichen oder psychischen Integrität oder seiner Bewegungsfreiheit geführt haben. Zu verlangen sind insoweit solche Eingriffe des Ehepartners, die auf Seiten des Antragstellers zu einer Situation führen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt ist, vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 3 B 325/17 –, juris Rn. 22. Anhaltspunkte für eine solche Situation hat der Antragsteller nicht vorgetragen; sie sind im Übrigen auch keineswegs ersichtlich. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn eine Bestimmung, nach welcher der Antragsteller zur Ausübung der von ihm angestrebten Beschäftigung als Produktionshelfer zugelassen werden kann, findet sich weder in der BeschV, noch in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung. Insbesondere findet § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV auf den Antragsteller keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, keiner Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit; die Vorschrift stellt zugleich eine Bestimmung im Sinne des § 19c Abs. 1 AufenthG dar, vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. März 2020 – 11 S 2335/19 –, juris Rn. 28 f. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV findet jedoch nur auf Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis Anwendung, die ausdrücklich zwecks Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Zwar ist dies aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Kammer folgt jedoch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für ein engeres, auf Inhaber einer zwecks Erwerbstätigkeit erteilten Aufenthaltserlaubnis beschränktes Verständnis neben der Entstehungsgeschichte der Vorschrift systematische und teleologische Erwägungen sprechen, weil nur in diesen Fällen die Gleichsetzung mit Inhabern einer Blauen Karte EU gerechtfertigt ist: „Für eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis sprechen maßgeblich die Entstehungsgeschichte und der Wille des Verordnungsgebers. Nach der Begründung zu § 9 BeschV sollten die bisher in § 3b BeschVerfV enthaltenen Regelungen über einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach zweijähriger Beschäftigung oder dreijährigem Aufenthalt übernommen werden, die für Ausländer, die sich mit einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung in Deutschland aufhalten, bisher nur über die Verweisungsvorschrift des § 44 BeschV a.F. galten (BR-Drs. 182/13 S. 31). Über § 3b BeschVerfV wurde schon in der Vergangenheit – seinerzeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – bei der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung von Ausländern verzichtet, die bereits länger im Bundesgebiet arbeiteten oder sich hier aufhielten und bei denen deshalb nach der ursprünglichen Regelung in § 9 BeschVerfV a.F. im Zustimmungsverfahren weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen mit denen deutscher Beschäftigter durchzuführen war (BR-Drs. 210/11 S. 94). Die Zustimmungsfreiheit war über § 1 Nr. 1 BeschVerfV allerdings weiter eingeschränkt. Danach durfte die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zustimmungsfrei nur Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18,19 und 19a AufenthG) oder die nicht schon aufgrund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Dabei ist die doppelt negative ‚oder‘-Verknüpfung im Sinne eines ‚weder noch‘ zu verstehen, weil die durch die Grundsatzregelung in § 1 BeschVerfV ersichtlich gewollte Beschränkung der zustimmungsfreien Arbeitsmarktzulassung von im Inland lebenden Ausländern ansonsten nicht erreicht würde. Damit galt die Zustimmungsfreiheit des § 3b BeschVerfV unmittelbar weder für Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung noch für Inhaber einer kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltserlaubnis, sondern nur in bestimmten Fällen des Familiennachzugs zu einem Ausländer (vgl. § 29 Abs. 5 AufenthG a.F.) sowie für Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse (etwa nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG). Außerdem fand § 3b BeschVerfV für Ausländer, die sich mit einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung in Deutschland aufhielten - insoweit abweichend von der Regelung in § 1 Nr. 1 BeschVerfV - über die Verweisungsvorschrift in § 44 BeschV a.F. entsprechende Anwendung. Von den Vorgängerregelungen von vornherein nicht erfasst waren hingegen Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, die […] kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigte. An dieser Einschränkung wollte der Verordnungsgeber mit der Neuregelung in § 9 BeschV (n.F.) nichts ändern. Zwar ist die einschränkende Definition der erfassten Aufenthaltserlaubnisse im früheren § 1 Nr. 1 BeschVerfV entfallen. Der Begründung zu § 9 BeschV ist aber nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber mit der Neuregelung eine Erweiterung des privilegierten Personenkreises beabsichtigt hat. Vielmehr wollte er lediglich die in § 3b BeschVerfV enthaltene Regelung übernehmen und mit § 44 BeschV a.F. zusammenführen (vgl. BR-Drs. 182/13 S. 31). Hätte er den Anwendungsbereich der Privilegierung erweitern und der Vorschrift eine völlig neue Bedeutung bei der Aufenthaltsverfestigung beimessen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in der Begründung deutlich macht und nicht lediglich von einer "Übernahme" der bisherigen Regelungen spricht. Stattdessen hebt er in der Verordnungsbegründung ausdrücklich hervor, dass die von der Vorgängerregelung erfassten Aufenthaltstitel (‚diese‘) zunächst nur befristet erteilt würden und die Frage, ab wann ein uneingeschränktes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe, deshalb eine erhebliche Bedeutung für die Entscheidung habe, nach Deutschland auszuwandern. Mit der Regelung sollten ausländische Fachkräfte leichter erkennen können, ab wann sie nach der ersten ‚Zulassung‘ zur Beschäftigung uneingeschränkt in Deutschland arbeiten dürften (BR-Drs. 182/13 S. 31).“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 22.17 –, juris Rn. 21 f. Über eine demnach für § 9 BeschV erforderliche Aufenthaltserlaubnis, die zu Zwecken der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, verfügte der Antragsteller aber nicht. Es besteht auch keine zwischenstaatliche Vereinbarung, aufgrund derer der Antragsteller zu einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden könnte. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits berufen. Nach dieser Vorschrift gewährt jeder Mitgliedsstaat den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Aus dieser Vorschrift folgen grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, wie sie der Antragsteller hier verfolgt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2007 – 18 B 722/07 –, juris. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem tunesischen Staatsangehörigen von dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte verliehen worden sind, als in Bezug auf den Aufenthalt selbst. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Erlaubnis erhalten hat, seine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben, vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2006 – C-97/05 –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 2009 – 1 C 14.08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2014 – 18 A 2326/11 –, juris. Dies trifft auf den Antragsteller nicht zu. Denn dieser verfügte lediglich akzessorisch zu seiner bestehenden Aufenthaltserlaubnis und nur für deren Dauer über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wobei offenbleiben kann, ob er einen solchen Anspruch überhaupt verfolgt. Denn es liegen keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer das Verlassen des Bundesgebietes für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Solche Umstände setzen voraus, dass sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich von der Situation anderer Ausländer deutlich abhebt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 04. April 2007 – 19 CS 07.147 –, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund des Scheiterns seiner ehelichen Lebensgemeinschaft ausreisen muss, stellt keine solche Sondersituation dar, sondern ist die regelmäßige Folge der gesetzgeberischen Begrenzung des Anspruchs aus § 31 Abs. 1 AufenthG auf solche Ausländer, deren Ehen im Bundesgebiet mindestens drei Jahre Bestand hatten. Besondere Umstände, die eine außergewöhnliche Härte im vorgenannten Sinne begründen könnten, folgen auch nicht aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 13. Februar 2003 – 42326/98 –, NJW 2003, 2145 ff., und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat, vgl. EGMR, Entscheidung vom 16. September 2004 – 11103/03 –, NVwZ 2005, 1046 ff. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner Gesamtheit faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 –. Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet wäre – wogegen deutlich der nur eher kurze Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet spricht –, ist jedenfalls der Eingriff in das Recht nicht zu beanstanden. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ruhe und Ordnung notwendig ist. Ein Eingriff ist notwendig für die öffentliche Ordnung, wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspringt, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juni 1988 – 3/1987/126/177 –, InfAuslR 1994, 84 (86). Das ist hier der Fall. Es entspricht einem dringenden sozialen Bedürfnis der Bundesrepublik Deutschland, dass sich die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern in geordneten, vom Aufenthaltsgesetz vorgegebenen Bahnen vollziehen und dass Ausländer, die keinen Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis haben, die Bundesrepublik Deutschland alsbald wieder verlassen. Die Konvention verbietet es den Vertragsstaaten nicht, die Einreise und die Dauer des Aufenthalts von Ausländern zu regeln. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Hier überwiegt das staatliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers. Zwar hat der Antragsteller im Bundesgebiet persönliche Beziehungen geknüpft und sich wirtschaftlich integriert. Neben seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet hat er hier auch einen Bundesfreiwilligendienst absolviert. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Leben in Tunesien nicht mehr zumutbar wäre. Der Antragsteller hält sich erst seit drei Jahren im Bundesgebiet auf. Zuvor hat er sein gesamtes Leben – mehr als dreißig Jahre – in Tunesien verbracht; es ist davon auszugehen, dass ihm ein Anknüpfen an sein vorheriges Leben dort ohne weiteres möglich sein wird. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Tunesien begehrt, ist der zulässige Antrag ebenfalls unbegründet. Denn die Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung ist dahingehend auszulegen, dass dem Antragsteller die Abschiebung erst nach Ablauf der Ausreisefrist – und damit auch nach Ablauf seines zurzeit noch bis zum 24. August 2021 gültigen Aufenthaltstitels – angedroht werden soll. Denn in der Ordnungsverfügung heißt es ausdrücklich, die Abschiebungsandrohung erfolge „für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise“, womit auf die zuvor gesetzte Ausreisefrist bis zum 01. September 2021 Bezug genommen wird. Auch heißt es in der Begründung der Ordnungsverfügung, die zur Auslegung ebenfalls heranzuziehen ist, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03. Juni 1998 – 4 Bf 210/98 –, juris Rn. 6, der Antragsteller sei ab dem 25. August 2021 verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der gesetzten Frist zu verlassen, sodass eine Auslegung des Verfügungssatzes der Ordnungsverfügung dahingehend, dass dem Antragsteller die Abschiebung schon zu einem vor dem 25. August 2021 liegenden Zeitpunkt – und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch über einen Aufenthaltstitel verfügt – ausscheidet. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind die §§ 58, 59 AufenthG. Insbesondere ist der Antragsteller nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist – also ab dem 02. September 2021 – vollziehbar ausreisepflichtig, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über einen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Sein bis zum 24. August 2021 gültiger Aufenthaltstitel gilt auch nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fort. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Aus den Anträgen vom 30. Oktober 2020 sowie unter dem 19. Januar 2021 kann eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG schon deshalb nicht mehr folgen, weil die (ablehnende) Entscheidung der Ausländerbehörde, mit welcher die Fiktionswirkung grundsätzlich endet, mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bereits ergangen ist. Aber auch sofern in dem Schriftsatz vom 03. Juli 2021 im hiesigen Verfahren ein weiterer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG zu sehen sein sollte, was dahinstehen kann, löst dieser keine Fiktionswirkung aus. Eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG kann durch wiederholte Anträge nicht entstehen. Nach §§ 81 Abs. 3 und 4, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lösen – rechtzeitig gestellte – Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Fiktion der Erlaubnis bzw. des Fortbestehens nur bis zur Entscheidung der Ausgangsbehörde aus. Mit dem in dieser Weise begrenzten vorläufigen Aufenthaltsrecht wäre es unvereinbar, hätte der Ausländer es in der Hand, sich erneut das vorläufige Aufenthaltsrecht durch eine bloße Wiederholung seines bereits ablehnend beschiedenen Aufenthaltserlaubnisantrags selbst zu verschaffen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1987 – 1 B 213/86 –, juris Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 11 S 785/13 –, juris Rn. 14. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der neuerliche Antrag auf andere, geänderte Tatsachen gestützt oder mit ihm ein anderer Aufenthaltszweck verfolgt wird, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 12 TH 1938/89 –, juris. Dies ist aber hier nicht der Fall. Der (etwaige) Antrag aus dem Schriftsatz vom 03. Juli 2021 ist vielmehr teilidentisch mit dem bereits am 30. Oktober 2020 gestellten. Denn die Kammer legt den am 30. Oktober 2020 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dahingehend aus, dass der Antragsteller mit diesem neben der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zumindest hilfsweise auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit begehrte. Denn maßgeblich für die Auslegung ist, wie die Antragsgegnerin den Antrag unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände verstehen durfte. Dabei ist zugunsten des Antragstellers im Zweifel davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 03. August 2009 – 11 S 1056/09 –, juris. Dem entspricht es vorliegend, von einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, hilfsweise aber auch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG auszugehen. Denn der Antragsteller hat den Zweck der Aufenthaltserlaubnis in dem Antrag vom 30. Oktober 2020 nicht näher eingegrenzt; angesichts seiner Erwerbstätigkeit und der Vorlage eines Arbeitsvertrages kam damit neben der selbständigen Verlängerung seiner bislang ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit in Betracht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat auch keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf ein Jahr – was als Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von einem Jahr unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung auszulegen ist – richtet. Soweit es in der Ordnungsverfügung heißt, die Wirkungen der Abschiebung würden auf ein Jahr befristet, beruht dies offenkundig auf dem Wortlaut der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG a.F.), wonach gegen einen Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, bereits kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintrat. Nach der zum 21. August 2019 erfolgten Neufassung von § 11 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) sieht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG jetzt ausdrücklich vor, dass gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Damit ist nunmehr auch vom Gesetzgeber klargestellt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot konstitutiv durch einen Verwaltungsakt der Ausländerbehörde zu erlassen ist und seine Wirkungen nicht bereits kraft Gesetzes eintreten. Die Kammer geht dabei davon aus, dass es sich bei dem Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu treffenden Befristungsentscheidung um eine einheitliche Entscheidung handelt. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der die Kammer folgt – war bereits § 11 AufenthG a.F. in unionsrechtskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass eine auf Grundlage von § 11 Abs. 2 AufenthG a.F. getroffene Entscheidung über die Länge des nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots regelmäßig auch als Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer gesehen werden kann. vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 – juris. Mit der Neufassung des § 11 AufenthG sollte ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs der Gesetzeswortlaut an die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts angepasst werden, vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31. Die Kammer legt die Ordnungsverfügung insoweit in Übereinstimmung mit der heutigen Gesetzeslage dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin damit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassen wollte, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 –, juris Rn. 25. Gegen diesen Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von einem Jahr in der Ordnungsverfügung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig, insbesondere ist er statthaft, weil die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG entfallen ist. Zwar bezieht sich § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG ausdrücklich nur auf die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, nicht aber auf den Erlass eines solchen. Mit der Änderung des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG im August 2019 tritt das Einreise- und Aufenthaltsverbot aber nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern bedarf behördlicher Anordnung. Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung aber nicht beabsichtigt, den Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote dadurch zu erweitern, dass Klagen gegen diese künftig aufschiebende Wirkung haben sollen. Vielmehr verfolgte er ausschließlich das Ziel, das deutsche Aufenthaltsrecht mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG in Einklang zu bringen. Dabei hat er es versäumt, § 84 Abs. 1 AufenthG insoweit anzupassen, ging aber weiterhin davon aus, dass Klagen gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote keine aufschiebende Wirkung zukommen soll. Insoweit ist § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG in Einklang mit dem aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers und im Rahmen des möglichen Wortsinns dahingehend auszulegen, dass er auch ein behördliches Einreise- und Aufenthaltsverbot erfasst, so auch VGH BW, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 – juris. Der Antrag ist auch insoweit aber unbegründet. Soweit die Antragsgegnerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung des Antragstellers angeordnet hat, erweist sich dies als rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Ermessen zu entscheiden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Vorliegend lässt die Ordnungsverfügung eine pflichtgemäße Ausübung des der Antragsgegnerin durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens noch erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte – wenngleich knapp – im Rahmen ihrer Entscheidung gewürdigt. So hat sie berücksichtigt, dass der Antragsteller mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und hier keine Sozialleistungen bezogen hat, sondern erwerbstätig gewesen ist. Soweit der Antragsteller hingegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit der Ordnungsverfügung gesetzte Ausreisefrist bis zum 01. September 2021 begehrt, ist der zulässige Antrag begründet. Die Ausreisefrist erweist sich nämlich voraussichtlich als rechtswidrig. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen anzudrohen. Bei der Ermessensentscheidung über die Dauer der Ausreisefrist ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise und dem Interesse des Ausländers an der Regelung seiner privaten Belange abzuwägen, dabei sind Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts zu berücksichtigen, vgl. VGH BW, Beschluss vom 07. Dezember 2020 – 12 S 3065/20 –, juris. Vorliegend hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Ausreise eine Frist von lediglich einer Woche nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis gesetzt, was dem untersten Ende des Ermessensrahmens aus § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entspricht. Dies erweist sich als ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Belange des Antragstellers in ihrer Entscheidung nicht angemessen berücksichtigt hat. Denn die Begründung des Bescheides verweist lediglich darauf, die Frist gebe dem Antragsteller die Möglichkeit, seine Angelegenheiten zu regeln. Hingegen findet der Umstand, dass der Antragsteller jahrelang im Bundesgebiet in existenzsicherndem Umfang erwerbstätig gewesen ist, nicht straffällig wurde und eine eigene Wohnung bezogen hat, deren Abwicklung vor seiner Ausreise erledigt werden muss, in der Ordnungsverfügung keine Berücksichtigung. Ob im Lichte der bisherigen Integration des Antragstellers eine derart kurze Ausreisefrist bereits unverhältnismäßig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls lässt die Ordnungsverfügung nicht erkennen, warum trotz dieser Umstände die Ausschöpfung der kürzesten nach dem Gesetz möglichen Ausreisefrist angemessen sein soll. Dabei ist es unerheblich, dass die Ordnungsverfügung bereits am 09. April 2021 und damit mehr als vier Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers erlassen wurde. Denn bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 24. August 2021 hält sich der Antragsteller rechtmäßig im Bundesgebiet auf; die Ausreisefrist beginnt hingegen erst nach dem Ende der Aufenthaltserlaubnis zu laufen. Die Suspendierung der Ausreisefrist bleibt indes ohne Wirkung auf die Abschiebungsandrohung selbst, wenngleich die Abschiebung – worauf die Kammer im Tenor klarstellend hinweist – aufgrund der suspendierten Ausreisefrist nicht durchgeführt werden kann, ohne dass dem Antragsteller erneut eine Ausreisefrist gesetzt worden und diese verstrichen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Denn bei der Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist handelt es sich um zwei verschiedene, selbständig anfechtbare Regelungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2020 – 7 B 11003/20 –, juris. Der aufgrund von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthG statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise hat ebenfalls Erfolg. Denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig. Rechtsgrundlage des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 6 AufenthG. Danach kann gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Diese Voraussetzungen liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Denn die Ausreisefrist, die dem Antragsteller gesetzt wurde, ist noch nicht verstrichen. Zwar liegt nahe, dass die Einschränkung in der Ordnungsverfügung „Für den Fall, dass Sie Ihrer Ausreisefrist nicht bis zu dem Ihnen gesetzten Termin nachkommen“, so verstanden werden sollte, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der nicht fristgemäßen Ausreise angeordnet werden sollte. Auch dies erweist sich jedoch als rechtswidrig. Denn selbst wenn der Antragsteller nicht bis zum Ende der gesetzten Ausreisefrist ausreisen sollte, liegen damit noch nicht die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 AufenthG vor. So träte das von der Antragsgegnerin verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot vorliegend auch dann in Kraft, wenn der Antragsteller etwa unverschuldet nicht fristgemäß ausreist oder wenn die Überschreitung der Ausreisefrist nicht erheblich ist. Nach der von dem Gesetzgeber beabsichtigten Konzeption, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 37, liegt ein Fall der unverschuldeten Versäumung der Frist etwa vor, wenn bei Ablauf der Ausreisefrist über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht entschieden worden ist; unerheblich soll die Überschreitung der Ausreisefrist ferner sein, wenn sie im Vergleich zur Gesamtdauer nur geringfügig überschritten wurde. Ob vor diesem Hintergrund die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG unter einer aufschiebenden Bedingung – anders als etwa im Fall des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG – überhaupt möglich ist, so wohl für den Fall, dass die Bedingung eine Konkretisierung der erheblichen Fristüberschreitung enthält, VG München, Beschluss vom 30. Januar 2020 – M 9 S 19.4842 –, juris, ist bereits zweifelhaft, kann vorliegend aber dahinstehen. Jedenfalls hier erweist sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig, weil die Bedingung, unter der es angeordnet wurde, nicht sicherstellt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 AufenthG greift. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03. Juli 2021 erklärt hat, sofern die Antragsgegnerin keine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG erteile, beantrage er die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, versteht die Kammer dies nach am Rechtsschutzziel des Antragstellers orientierter Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) als Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung (§ 123 VwGO) aufzugeben, ihm eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller sein auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gerichtetes Begehren in einem Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren geäußert hat, liegt diese Auslegung näher als ein Verständnis des Schriftsatzes als bloßer Antrag im Verwaltungsverfahren. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller keinen auf die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung auszustellen; die Ausstellung einer solchen Bescheinigung kommt mithin nur in Betracht, wenn sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine der Wirkungen des § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG bewirkt. Dies trifft aber, wie dargestellt, auf seinen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG – sofern ein solcher überhaupt gestellt worden ist – nicht zu. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist im Sinne der Vorschrift nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil der erfolgreiche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreisefrist sowie das gesonderte Einreise- und Aufenthaltsverbot den Streitwert nicht erhöht hat. II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.