Beschluss
12 A 2524/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0324.12A2524.13.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. September 2013 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. September 2013 wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungs-vorbringen lässt es zum einen als rechtlich besonders schwierig erscheinen, inwieweit der Charakter einer - Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII nachfolgender - Maßnahme als Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII, die als solche keine „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185; juris, maßgeblich durch das Etikett bestimmt wird, das ihr der tätig werdende Jugendhilfeträger förmlich aufdrückt, oder nicht vielmehr für die Änderung der Hilfe von einer Leistung i. S. von § 2 Abs. 2 SGB VIII zur Aufgabenerfüllung i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und damit für eine Unterbrechung entscheidend ist, ob sich bei gleichbleibender Art und Weise der Förderung die objektive Bedarfslage beim Kind oder Jugendlichen maßgeblich geändert hat. So wohl: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 -, EuG 2012, 381, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116; juris. Zum anderen erwachsen besondere Anforderungen an die Rechtsfindung aus der Beantwortung der Frage, ob nicht auch dann, wenn vorliegend von einer weniger als 3 Monate dauernden Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII auszugehen ist, die Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII dennoch zuständigkeitsrechtlich gesehen keine relevante Unterbrechung erfahren hat. So VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 -, EuG 2013, 203, juris, m.w.N.