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Beschluss

12 A 273/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0326.12A273.14.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2013 hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Der von der Beklagten aufrechterhaltene und vom Verwaltungsgericht nach seiner teilweisen Absenkung der Höhe nach nicht mehr beanstandete monatliche Kostenbeitrag wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass entgegen § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) der pauschale Abzug von 25 % nicht erfolgt wäre. Vielmehr ergibt sich aus der jeweiligen Ziffer 3 der Berechnungsbögen zum Ausgangsbescheid vom 22. Januar 2013 i. V. m. Seite 6 Mitte der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, dass sowohl das von der Beklagten der Heranziehung zugrunde gelegte als auch das vom Verwaltungsgericht errechnete Monatsnettoeinkommen systemkonform um die besagten 25 % gekürzt worden ist. Dass der die Arbeitsleistung für November 2012 abgeltende Nettolohn i. H. v. 6.078,76 Euro dem Kläger erst im Dezember 2012 zugeflossen sein soll, kann der Kläger nicht geltend machen. Zum einen hat er einen Zufluss erst im Dezember 2012 mit dessen bloßer Behauptung allein schon nicht glaubhaft gemacht, wenn er unter dem 29. November 2013 noch hat vortragen lassen, im November 2012 das 14. Gehalt erhalten zu haben, und die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für November 2012 auch bereits vom 26. November 2012 stammt. Selbst wenn eine Auszahlung erst Anfang Dezember 2012 erfolgt sein sollte, ließe es das Zuflussprinzip hier zudem ausnahmsweise zu, die Bezüge noch dem November 2012 zuzuordnen. Unsub-stantiiert ist der Zulassungsvortrag ferner insoweit, als sich der Kläger erkennbar nicht generell gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ermittlung eines Durchschnittseinkommens für die Monate Januar bis Dezember 2012 wendet. Diesen Zeitraum zugrundegelegt, bestünde die Möglichkeit, den Nettolohn für November 2012 völlig unberücksichtigt zu lassen, wie es den Vorstellungen des Klägers entspricht, ohnehin nicht. Das Zulassungsvorbringen vermag ebenso wenig die nachvollziehbare Erklärung des Verwaltungsgerichts dafür zu erschüttern, dass trotz der Berücksichtigung eines Wertbetrages für die Überlassung des Dienstwagens bei den zu versteuernden Bruttoeinkünften bei gleichzeitigem Abzug dieses Wertbetrages vom Nettoeinkommen eine berücksichtigungsbedürftige Ersparnis von Aufwendungen vorliegt. Der Kläger geht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts insoweit nicht substantiiert ein. Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung der Klägerseite, bei der Berechnung des notwendigen Selbstbehaltes seien 950,- Euro Mietkosten und der Stromabschlag von 180,- Euro dem Grundbetrag von 950,- Euro im Jahre 2012 zuzuschlagen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, sind bis zu 360,- Euro für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) bereits im Grundbetrag enthalten und unterliegen darüber hinaus gehende Mehrkosten ebenfalls dem Erfordernis der Angemessenheit. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).