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Beschluss

12 A 1157/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0410.12A1157.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil sie über Immobilienvermögen verfüge, das nach den §§ 26 ff. BAföG auf ihren Ausbildungsbedarf anzurechnen sei; dieses Vermögen könne nicht zur Vermeidung unbilliger Härten gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG liegt allgemein dann vor, wenn der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist oder wenn eine Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Die Regelung des § 29 Abs. 3 BAföG dient daher auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 - 5 B 8.12 -, juris; Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267, juris, und vom 13. Juni 1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 12 A 1937/07 -, juris; Beschlüsse vom 29. April 2010 - 12 A 2306/07 -, juris, und vom 22. April 2010 - 12 B 120/10 -; BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 12 BV 07.1595 -, juris; Beschluss vom 10. März 2010 - 12 ZB 08.3003 -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 29 Rn. 9. Dabei ist - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - der Anwendungsbereich der Norm durch deren systematische Stellung und ihren Sinn und Zweck eng begrenzt. Denn § 29 BAföG konkretisiert den in § 1 Halbs. 2 BAföG verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung. Ihm ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es einem unverheirateten kinderlosen Auszubildenden in der Regel zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für seine Ausbildung im Grundsatz - bis auf den in § 29 Abs. 1 BAföG vorgesehenen Freibetrag - voll einzusetzen. Der Nachranggrundsatz widerstreitet einem weiten Verständnis des § 29 Abs. 3 BAföG. Der Annahme einer unbilligen Härte hat eine die widerstreitenden Interessen wägende Einzelfallentscheidung vorauszugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012, a. a. O., m. w. N. Davon ausgehend ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Eine unbillige Härte liegt u. a. dann nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 12 C 11.1343 -, juris, m. w. N. Mit Blick auf die hiernach entscheidungserheblichen Möglichkeiten wirtschaftlicher Verwertung ist das angegriffene Urteil in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass sowohl eine Darlehensaufnahme unter dinglicher Belastung des Grundeigentums als auch dessen Veräußerung möglich erscheine. In Anbetracht dessen muss für jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 12 A 3962/06 -, juris; Beschluss vom 19. Februar 2010 - 12 A 1791/09 -, juris; Beschluss vom 30. März 2012 - 12 A 2897/11 -; juris; Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 12 A 1858/12 -, juris; Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 A 2501/12 -, juris. Daran fehlt es hier. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend belegt, dass ihr die Aufnahme eines dinglich zu sichernden Darlehens, gegebenenfalls auch von Verwandten, unmöglich sei, wendet sich die Zulassungsbegründung nicht, die im gegebenen Kontext nur auf die Unzumutbarkeit einer Veräußerung des Vermögensgegenstandes eingeht. Dass die Klägerin erstinstanzlich zur Frage einer Beleihung ihrer Immobilie und der Inanspruchnahme eines Familiendarlehens vorgetragen hat, befreit sie nicht von der aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abzuleitenden Obliegenheit, sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch zur Darlehensaufnahme auseinanderzusetzen. Angesichts dieses Darlegungsdefizits greifen auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe von vornherein nicht durch. Denn die Klägerin macht das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) allein an dem Aspekt des Wertverlusts im Falle der Veräußerung der Immobilie fest, der aber auf der Prüfungsebene des § 29 Abs. 3 BAföG die - das Ergebnis nach der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts gleichfalls tragende - Begründungssäule, eine Verwertung im Wege der Besicherung eines aufzunehmenden Darlehens erscheine möglich, unberührt lässt. Gleiches gilt für den materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt der auf die Ablehnung beantragter Beweiserhebung gestützten Verfahrensrüge, die insofern nicht die von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorausgesetzte Erheblichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels vgl. hierzu nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 219 f. zu erkennen gibt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).