Beschluss
6 A 2080/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0414.6A2080.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, die am 21. Januar 2011 in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommene Klägerin könne nicht beanspruchen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie bereits zum 1. Mai, zum 1. Juni oder zum 1. November 2009 verbeamtet worden. Die Bezirksregierung B. habe zwar ihre Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über das Verbeamtungsbegehren der Klägerin verletzt. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2009 bis zum 18. Juli 2009, dem Tag des Inkrafttretens der geänderten Laufbahnverordnung, ergebe sich die Pflichtverletzung aus dem Umstand, dass die Bezirksregierung die Klägerin nicht verbeamtet habe, obgleich keine wirksame Höchstaltersgrenzenregelung existiert habe. Nach Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung ergebe sich die Pflichtverletzung daraus, dass die Klägerin trotz eines Anspruchs aus der auf § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW (in der bis zum 7. Februar 2014 geltenden Fassung) basierenden Figur der Folgenbeseitigungslast nicht verbeamtet worden sei. Die jeweilige Pflichtverletzung beruhe indes nicht auf einem Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai bis zum 17. Juli 2009 sei ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters zu verneinen, weil die Bezirksregierung nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - das absehbare Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung habe abwarten dürfen. Insoweit habe nach der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein zureichender Grund für die behördliche Untätigkeit i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO vorgelegen. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 18. Juli 2009 bis zum 1. September 2010, dem Tag, an dem der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen - 211 - 1.12.03.03 - ergangen sei, mit dem die Bezirksregierungen angewiesen worden seien, Verbeamtungsanträge nach Maßgabe der Senatsurteile vom 27. Juli 2010 zur Folgenbeseitigungslast zu behandeln, sei kein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters gegeben. Denn die Sach- und Rechtslage sei nach den Ausführungen der Bezirksregierung im Klageverfahren 1 K 2006/09 gewissenhaft geprüft worden. Das Ergebnis habe damals als vertretbar angesehen werden können. Die Rechtsfragen seien nicht einfach zu beurteilen gewesen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 2. September 2010 bis zum 20. Januar 2011 sei ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters ebenfalls zu verneinen. Nachdem der Erlass vom 1. September 2010 ergangen sei, habe die Bezirksregierung die Möglichkeit der Verbeamtung der Klägerin zeitnah geprüft. Im Zeitpunkt ihrer Verbeamtung am 21. Januar 2011 sei der zeitliche Rahmen des § 75 VwGO noch nicht überschritten gewesen. Die Klägerin begründet ihre ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit dem Einwand, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 seien „äußerst einfach“ zu lesen gewesen, so dass es der Bezirksregierung möglich gewesen wäre, sie, die Klägerin, vor dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und die „Kernaussagen“ des Bundesverwaltungsgerichts auf diese Weise umzusetzen. Dieser Einwand ist indes nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen, es habe im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 17. Juli 2009 (dennoch) einen zureichenden Grund für die Untätigkeit der verantwortlichen Amtswalter der Bezirksregierung gegeben, weil, wie das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, das beklagte Land am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze habe festhalten wollen, eine baldige Entscheidung des Verordnungsgebers zu erwarten gewesen sei und die Neuregelungen in angemessener Zeit nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten seien. Mit dieser Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander. Auch die die Zeit nach dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung betreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn das Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der pauschalen Behauptung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts „für die Zeit ab dem 18. Juli 2009“ seien ebenfalls rechtlichen Zweifeln ausgesetzt, und genügt damit nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch soweit die Klägerin schließlich einwendet, es sei „nicht um die komplizierte Problematik der Folgenbeseitigungslast“ gegangen, sondern um die Frage, „wie Verbeamtungsanträge, die vor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt“ worden seien, zu bescheiden seien, geht sie nicht auf die Gründe des angefochtenen Urteils ein, so dass nicht erkennbar ist, welchen tragenden Rechtssatz oder welche Feststellungen tatsächlicher Art sie mit ihrem Zulassungsvorbringen angreifen will. 2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache ebenfalls nicht auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin legt - wie unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).