OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 1766/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0416.15A1766.13.00
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine Kreisstraße kann auch dann keine abrechenbare kommunale Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB sein, wenn die Gemeinde sich kraft Vertrags gegenüber dem Kreis zur Planung, Bauausführung, Unterhaltung und Kostentragung verpflichtet hat. Die abrechenbare örtliche Straße findet ihre Grenze als Erschließungsanlage vielmehr äußerstenfalls dort, wo die Kreisstraße beginnt.

Werden in Ausnutzung einer Vereinigungsbaulast ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück im Falle einer Eigentümeridentität flurstücksübergreifend einheitlich genutzt, wird regelmäßig auch das Hinterliegergrundstück von der Erschließungsanlage, an die nur das Anliegergrundstück unmittelbar angrenzt, im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 23.656,26 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kreisstraße kann auch dann keine abrechenbare kommunale Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB sein, wenn die Gemeinde sich kraft Vertrags gegenüber dem Kreis zur Planung, Bauausführung, Unterhaltung und Kostentragung verpflichtet hat. Die abrechenbare örtliche Straße findet ihre Grenze als Erschließungsanlage vielmehr äußerstenfalls dort, wo die Kreisstraße beginnt. Werden in Ausnutzung einer Vereinigungsbaulast ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück im Falle einer Eigentümeridentität flurstücksübergreifend einheitlich genutzt, wird regelmäßig auch das Hinterliegergrundstück von der Erschließungsanlage, an die nur das Anliegergrundstück unmittelbar angrenzt, im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 23.656,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag. Der Kläger ist Eigentümer des 27 qm großen Flurstücks 866 und des sich daran anschließenden 1.487 qm großen Flurstücks 867 (Gemarkung X. , Flur 3) in M. . Das Gesamtgrundstück, welches sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, ist mit einem Wohnhaus bebaut. Über die nördliche Grundstücksgrenze hinweg erstreckt sich ein Garagengebäude bis auf das benachbarte Flurstück 936. Dieses 1.741 qm große Grundstück, welches der Kläger im Juli 2012 seinem Sohn schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet hatte, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 45 „B.-----straße “ (3. Änderung) der Beklagten; der Bebauungsplan setzt für dieses Grundstück und die weiter nördlich gelegenen Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Die Zufahrt zu der Garage führt über das Grundstück des Klägers (Flurstücke 866 und 867). Auf den Flurstücken 866, 867 und 936 ruht eine Vereinigungsbaulast dergestalt, dass bei baulichen Anlagen und Einrichtungen das öffentliche Baurecht so einzuhalten ist, „wie wenn die aneinandergrenzenden Teil-/ Flurstücke zusammen ein einziges Grundstück bildeten“. Das wohngenutzte Grundstück des Klägers befindet sich an der B.-----straße gegenüber der Einmündung des O. Weges. Es grenzt im Westen ausschließlich an den Teil der B.-----straße , der zur Kreisstraße K 15 gehört. Weiter nördlich – und zwar in Höhe der nördlichen Grenze der Flurstücke 867 und 866 und somit u.a. entlang des Flurstücks 936 – schließt sich der Teil der B.-----straße an, der Gemeindestraße ist. Dieser Teil ist im erwähnten Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Hinsichtlich eines kleinen nördlichen Teilstücks der Kreisstraße K 15 (Flurstück 822) – d.h. unmittelbar südlich an die Gemeindestraße „B.-----straße “ angrenzend – hatte die Beklagte am 18./21. Februar 2013 mit dem Kreis T. eine Straßenbaulastvereinbarung gemäß § 44 Abs. 5 und 6 StrWG NRW getroffen. Demnach sollten die Zuständigkeiten der Planung, Bauausführung und der späteren Unterhaltung sowie die Kostentragung betreffend den Umbau dieses Teilstücks der Einmündung O. Weg / B.-----straße auf die Beklagte übergehen. Dieses dreieckige nördliche Teilstück der Kreisstraße grenzt unmittelbar an das Grundstück des Klägers. Es wurde sodann von der Beklagten gemeinsam mit dem nördlich sich anschließenden Teil der Gemeindestraße der B.-----straße ausgebaut. Gemäß § 1 der Abweichungssatzung der Beklagten vom 28. Februar 2013 – bekannt gemacht am 8. März 2013 – ist die B.-----straße abweichend von den Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten endgültig hergestellt, ohne dass die Beklagte Eigentümerin dieses Teilstücks sein muss. Die Beklagte bot den Anliegern der B.-----straße den Abschluss von Ablösungsverträgen zur Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht an. Ein Ablösungsvertrag mit dem Kläger kam jedoch nicht zustande. Nach vorheriger Anhörung zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer der Flurstücke 866 und 867 mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für den Ausbau der Erschließungsanlage „B.-----straße von der Straße O. Weg bis einschl. der Bauflächen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 – B.-----straße “ in Höhe von insgesamt 23.656,26 Euro heran. Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2013 statt. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe das aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgende Ermessensgebot nicht beachtet. Die Entscheidung über die Erhebung einer Vorausleistung stehe im Ermessen der Gemeinde. Einen entsprechenden Ermessensakt habe es vorliegend nicht gegeben. Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 zugelassen. Mit der rechtzeitig begründeten Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe ersichtlich unzutreffend angenommen, der Ermessensakt sei mangels einer verwaltungsinternen Dokumentation nicht eindeutig zum Ausdruck gekommen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien die Anforderungen an die Dokumentation einer getroffenen Entscheidung gering. Demnach sei der Erlass des Vorausleistungsbescheids als Kundgabe einer erfolgten Ermessensentscheidung ausreichend, wenn diese sich darüber hinaus aus „irgendwelchen“ innerdienstlichen Vorgängen ergebe. Ihren – der Beklagten – Schreiben vom 5. Juni 2012 und vom 24. Juli 2012 lasse sich entnehmen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. In diesem Zusammenhang einen ausdrücklichen Vermerk zu verlangen, überspitze die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für äußerst gering halte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Beitragserhebungspflicht der Gemeinden ein sog. intendiertes Ermessen bestehe. Nach diesen Grundsätzen sei eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgehe. Zur Rechtfertigung einer gegenteiligen Entscheidung müssten besondere Gründe vorliegen. Liege kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor, verstehe sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, ohne dass es einer das Selbstverständliche darstellenden Begründung bedürfe. Komme es im Ergebnis also nur darauf an festzustellen, ob sich die Gemeinde zur Erhebung einer Vorausleistung vor Bescheiderlass auch entschlossen habe, lasse sich diese innerdienstliche Ermessensentscheidung den Akten ohne Weiteres entnehmen. Die Flurstücke 866 und 867 seien von der Erschließungsanlage erschlossen, da ein am Grundstück des Klägers angrenzendes Teilstück der Kreisstraße in die Anlage einbezogen sei. Es könne von der Anlage bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und von dort aus das Grundstück betreten werden. Über die Begrenzung einer Erschließungsanlage entscheide eine natürliche Betrachtungsweise. Hingegen könne die Grenze eines Bebauungsplans allenfalls ein taugliches Mittel im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Abschnittsbildung sein. Sie – die Beklagte – habe das Teilstück der Kreisstraße in ihre Abweichungssatzung einbezogen. Zuvor habe sie mit dem Kreis T. eine Straßenbaulastvereinbarung getroffen und die B.-----straße anschließend in dem vereinbarten Umfang – d.h. unter Einbeziehung des geannten Teilstücks der Kreisstraße – ausgebaut. Ob dieses Teilstück jemals als Bestandteil der Kreisstraße gewidmet worden sei, stehe nicht fest. Die Frage der Widmung sei aber im Übrigen im Rahmen der Erhebung von Vorausleistungen nicht relevant. Das Grundstück des Klägers wäre selbst dann erschlossen, wenn die Erschließungsanlage durch die Grenze des Bebauungsplans begrenzt würde, und zwar als Hinterliegergrundstück. Es bestehe eine Vereinigungsbaulast, welche die Parzellen 867 und 936 zu einem Baugrundstück zusammenfasse. Darüber hinaus würden diese Flurstücke angesichts der flurstücksübergreifenden Garage und Zufahrt einheitlich genutzt. Nach der Senatsrechtsprechung werde ein Hinterliegergrundstück von der Erschließungsanlage, an die nur das Anliegergrundstück unmittelbar angrenze, im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, wenn ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück im Falle einer Eigentümeridentität in Ausnutzung einer Vereinigungsbaulast flurstücksübergreifend einheitlich genutzt würden. Hier fehle es zwar an der Eigentümeridentität. Die Übertragung der Parzelle 936 auf den Sohn des Klägers sei aber unter Verstoß gegen § 42 AO ergangen und damit unbeachtlich. Abgesehen von der Vermeidung der Abgabenlast sei in der Übertragung kein irgendwie gearteter wirtschaftlicher Grund zu sehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, fehle es im Zusammenhang mit der Erhebung von Vorausleistungen an einem nachweisbaren innerdienstlichen Ermessensakt. Dieser müsse eindeutig, zumindest in Form von Vermerken, Niederschriften oder Abrechnungsunterlagen zum Ausdruck kommen. Eine derartige Dokumentation habe die Beklagte nicht vorweisen können. Die von der Beklagten erwähnten Schreiben stellten lediglich Folgerungen dar, nicht aber den Ermessensakt selbst. Auch vor dem Hintergrund der Beitragserhebungspflicht der Gemeinden bestehe kein intendiertes Ermessen. Ein Abwägungsergebnis verstehe sich hier nicht von selbst, da neben der Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen auch die Möglichkeit von Ablösungsverträgen bestanden habe. Darüber hinaus sei der angefochtene Vorausleistungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil das Grundstück des Klägers (Flurstücke 866 und 867) nicht von der Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sei. Von einem Erschlossensein könne nicht ausgegangen werden, weil der Rat der Beklagten durch die Festsetzungen im Bebauungsplan und bei der Abschnittsbildung gerade anders entschieden habe. Sein Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans; daher könnten die Festsetzungen des Bebauungsplans auch nicht vorsehen, dass sein Grundstück dem abgerechneten Teil der B.-----straße zuzuordnen sei. Die Beklagte habe ihm gegenüber sowohl mit E-Mail vom 22. Juni 2012 als auch mit Schreiben 2. Juli 2012 deutlich gemacht, dass sein Grundstück nicht an die Erschließungsanlage angrenze und somit nicht unmittelbar erschlossen werde, weil die B.-----straße entsprechend den Bebauungsplanfestsetzungen etwa in Höhe der südlichen Grenze der Parzelle 936 ende. Ferner sei die – erst nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids erlassene – Abweichungssatzung vom 28. Februar 2013 nichtig. Weder § 132 BauGB noch § 7 GO NRW kämen als Rechtsgrundlage für die Abweichungssatzung in Betracht. Es handele sich hier um eine unzulässige Einzelsatzung, die letztlich als „lex L. “ unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich ihn – den Kläger – belaste, wegen ihrer Nichtigkeit aber nicht belasten könne. Die Straßenbaulastvereinbarung mit dem Kreis T. sei ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Eine im Eigentum des Kreises T. befindliche und als Kreisstraße ausgewiesene (Teil-)Fläche könne nicht beitragspflichtig sein. Eine Beitragserhebungspflicht bestehe nur dann, wenn die Gemeinde Baulastträger der jeweiligen Straße sei. Obliege die Erschließung einem anderen – hier dem Kreis –, sei eine Erschließungsbeitragspflicht ausgeschlossen. Deshalb scheide eine Beitragserhebung aus, wenn eine Gemeinde aufgrund eines Vertrages eine nicht in ihre Baulast fallende Ortsdurchfahrt oder eine Verlängerung ausbaue. Das erst im Februar 2013 durch die Beklagte übernommene Teilstück der Kreisstraße K 15 sei nicht Teil der Ausbaustraße. Die Beklagte habe die Grundlage für die Beitragspflicht nach Abschluss der Ablösungsverträge mit den anderen Anliegern der B.-----straße abgeändert. Darin sei eine Ungleichbehandlung zu sehen, denn die Anlieger, welche Ablösungsverträge abgeschlossen hätten, würden nicht mit den Kosten des Ausbaus des Teilstücks belastet. Sein – des Klägers – Grundstück sei auch nicht als Hinterliegergrundstück erschlossen. Die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke könnten nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht schutzwürdig erwarten, dass auch das hier in Rede stehende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes teilnehme. Vorliegend fehle es gerade an dem Vorhandensein einer Zuwegung bzw. einer Zufahrt von der Anbaustraße über das Nachbargrundstück (Flurstück 936) zu seinem – des Klägers – Grundstück. Sein Grundstück sei vollständig von dem zur Kreisstraße K 15 gehörenden Teil erschlossen. Es nehme ausschließlich Zugang und Zufahrt zu dieser Kreisstraße und nicht etwa mittelbar zur abgerechneten Erschließungsanlage. Weiterhin fehle es an einer flurstücksübergreifenden einheitlichen Nutzung seines Grundstücks einerseits und der Nachbarparzelle 936 andererseits. Es sei erklärter Wille sowohl von ihm als auch von seinem Sohn als Eigentümer des benachbarten Grundstücks, die Flurstücke 867 und 936 nicht einheitlich zu nutzen. Daran ändere auch die Vereinigungsbaulast nichts. Diese sei lediglich auf Vorschlag des Kreises T. erfolgt, um einen möglichen bauordnungsrechtlichen Abstandflächenverstoß auszuräumen. Vielmehr handele es sich um zwei eigenständige Buchgrundstücke. Für ein Abweichen vom Buchgrundstück sei bei zwei selbständig bebaubaren Grundstücken kein Raum. Dabei sei unerheblich, wenn die zwischen den Grundstücken verlaufende Grenze überbaut sei. Die Übertragung des Eigentums an der Parzelle 936 auf seinen Sohn sei auch nicht als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO zu werten. Planungen für die Übereignung, bei der auch erbschaftssteuerrechtliche Aspekte eine Rolle spielten, hätten schon seit 2010 bestanden. Da er – der Kläger – sich Ende 2011 einer schweren Herzoperation habe unterziehen müssen, habe er sich entschlossen, seine Vermögensangelegenheiten zu regeln und seinen einzigen Sohn am Grundstücks- und Immobilienvermögen zu beteiligen. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Fertigstellung und Abrechnung der Erschließungsanlage schon im Jahr 1999 angekündigt habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung – auch unter Würdigung der Schriftsätze der Beklagten vom 20. und 25. März 2014 – nicht für erforderlich hält. Zwar hat der Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Bei näherer Befassung und Sichtung des Streitstoffes im Berufungsverfahren hat sich jedoch ergeben, dass die für die Beantwortung der in Streit stehenden Fragen maßgeblichen Parameter in der Rechtsprechung geklärt sind und die Entscheidung des Falles demgemäß von einer schlichten Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Rechtssätze abhängt. Nach näherer Befassung mit dem Rechtsstreit lässt sich die ursprüngliche Beurteilung des Schwierigkeitsgrades nicht aufrecht erhalten. Eine erneute Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO war nach Eingang der zwei Beweisanträge enthaltenen Schriftsätze der Beklagten vom 20. und 25. März 2014 nicht geboten. Denn die Beweisanträge beziehen sich, wie unten zu zeigen sein wird, auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 ‑ 10 B 56.07 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 ‑ 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5. Hierauf kam es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 24. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann vom Kläger keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „B.-----straße von der Straße O. Weg bis einschl. der Bauflächen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 – B.-----straße “ verlangen. Eine Heranziehung als unmittelbarer Anlieger des ausgebauten Teilstücks der Kreisstraße K 15 scheitert daran, dass es sich insoweit nicht um eine beitragsfähige Erschließungsanlage handelt (I.). Zudem wird das Grundstück des Klägers auch nicht als Hinterliegergrundstück von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen (II.). I. Bei dem nördlichen Teilstück der Kreisstraße K 15 handelt es sich nicht um eine Erschließungsanlage, die von der Beklagten in Erfüllung einer ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungsaufgabe hergestellt worden ist und die deshalb eine Beitragspflicht nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauGB auslösen könnte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist den erschließungsrechtlichen Vorschriften (§§ 123 ff. BauGB) auch bei der Anwendung der Vorschriften über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 10.81 -, BRS 43 Nr. 3 = juris Rn. 11 m. w. N.; Hess. VGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 UE 136/07 -, KStZ 2008, 152 = juris Rn. 30. Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung „Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt“. Mit dieser Einschränkung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erschließung nicht nur Aufgabe der Gemeinden, sondern auch Aufgabe anderer Gebietskörperschaften, insbesondere Aufgabe der Kreise, der Länder oder des Bundes sein kann, die allerdings ihrerseits nicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen berechtigt sind. Dies geht aus § 127 Abs. 1 BauGB hervor, wonach ausdrücklich (nur) den Gemeinden die Beitragserhebungspflicht und -berechtigung zugesprochen wird. Obliegt die örtliche Erschließung – ausnahmsweise – nicht der Gemeinde, so erfüllt diese, wenn sie gleichwohl Erschließungsmaßnahmen durchführt, nicht eine gesetzlich ihr obliegende Aufgabe. Das führt dazu, dass auch die Erhebung eines Erschließungsbeitrags nicht zulässig ist. Denn aus den §§ 123 Abs. 1 und 127 Abs. 1 ist zu entnehmen, dass die Gemeinden einen Erschließungsbeitrag zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen nur erheben dürfen, sofern die Erschließung den Gemeinden als eigene Aufgabe obliegt, d. h. soweit sie die Erschließung in Erfüllung ihrer gesetzlichen Baulast durchgeführt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 10.81 -, BRS 43 Nr. 3 = juris Rn. 12; Hess. VGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 UE 136/07 -, KStZ 2008, 152 f. = juris Rn. 31; siehe auch Driehaus, in: Berliner Kommentar, Stand: Januar 2014, § 127 Rn. 1; Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: September 2013, § 127 Rn. 11. Soweit die Gemeinde von einem anderen Straßenbaulastträger kraft Vertrags dessen gesetzlich bestehende Verpflichtungen übernimmt, kann dies nicht zu einer Belastung der Anlieger mit Erschließungsbeiträgen führen. Derartige Vereinbarungen bilden keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bzw. von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag. Der oben dargestellte Grundsatz konnte somit vorliegend nicht dadurch umgangen werden, dass die beklagte Gemeinde sich gemäß einer mit dem Kreis abgeschlossenen Straßenbaulastvereinbarung nach § 44 Abs. 5 und 6 StrWG zur Planung, Bauausführung, Unterhaltung und Kostentragung eines Teilstücks der Kreisstraße verpflichtet hatte. Insbesondere können die gesetzlich abschließend geregelten Voraussetzungen für eine Erschließungsbeitragserhebung nicht durch einen solchen Vertrag zu Lasten Dritter – hier der Anwohner in Gestalt des Klägers – erweitert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 10.81 -, BRS 43 Nr. 3 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1992 - 2 B 1485/92 -, und BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 BV 03.2517 -, BayVBl. 2007, 143 (144) = juris Rn. 40 f. zum Straßenbaubeitrag. Das bedeutet, eine Kreisstraße kann auch dann keine abrechenbare kommunale Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB sein, wenn die Gemeinde sich kraft Vertrags gegenüber dem Kreis zur Planung, Bauausführung, Unterhaltung und Kostentragung verpflichtet hat. Die abrechenbare örtliche Straße findet ihre Grenze als Erschließungsanlage vielmehr äußerstenfalls dort, wo die Kreisstraße beginnt. Das ist bei der hier in Rede stehenden B.-----straße die Grenze zwischen den Flurstücken 980 (Gemeindestraße) und 922 (Kreisstraße), die der südlichen Grenze des Bebauungsplans Nr. 45 entspricht. Hierbei ist es unerheblich, ob die Kreisstraße als Kreisstraße gewidmet worden ist. Denn ob die (für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erforderliche) örtliche Erschließung der Gemeinde als gesetzliche Aufgabe obliegt, kann nicht davon abhängen, ob eine Straße, die nicht kraft Gesetzes, sondern nur kraft Vertrags in die Straßenbaulast der Gemeinde fällt, vom Kreis als Straßenbaulastträger gewidmet ist oder nicht. Im Übrigen ging die Gemeinde hier selber (zutreffend) davon aus, dass es sich bei dem nördlichen Teilstück der Parzelle 822 um einen Teil der Kreisstraße handelt; dies geht aus der erwähnten Straßenbaulastvereinbarung unmissverständlich hervor. Daher musste der Senat dem schriftsätzlich gestellten Antrag der Beklagten, „Beweis zu erheben über die Behauptung der Beklagten, das nördliche, dreieckige Teilstück der Parzelle Flur 3, Flurstück 822, vergl. Anhang zu der Vereinbarung zwischen der Gemeinde M. und dem Kreis T. vom 18./21.2.2013, sei nicht als Kreisstraße gewidmet worden, durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Kreises T. “, wegen Entscheidungsunerheblichkeit nicht weiter nachgehen. Hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse geht der Senat hier aufgrund des vorliegenden Karten- und Fotomaterials in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten davon aus, dass diese die B.-----straße über die südliche Grenze des Bebauungsplans Nr. 45 hinaus ausgebaut hat. M. a. W., es bestehen auch ohne Durchführung eines – von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. März 2014 beantragten – Ortstermins keine Zweifel daran, dass das nördliche Teilstück der Kreisstraße K 15, welches unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzt, im Zuge der Baumaßnahmen ebenfalls tatsächlich ausgebaut worden ist. Es steht auch außer Frage, dass der Kläger von diesem Teilstück unmittelbar auf sein Grundstück gelangen kann. Im Übrigen bedurfte es auch deshalb nicht der Durchführung eines Ortstermins, weil der von der Beklagten tatsächlich durchgeführte Ausbau eines Teilstücks der Kreisstraße für die hier in Rede stehende Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nach den vorstehenden Ausführungen unerheblich ist. Nach alledem bedarf es keines näheren Eingehens mehr auf die Abweichungssatzung vom 28. Februar 2013. II. Das Grundstück des Klägers (Flurstücke 866 und 867) ist von der Erschließungsanlage B.-----straße nicht (mittels des Flurstücks 936) als Hinterliegergrundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, so dass auch insoweit keine Beitragspflicht besteht. Ein Erschlossensein im Sinne der genannten Vorschrift ergibt sich zunächst nicht daraus, dass auf den Grundstücken des Klägers und der benachbarten Parzelle 936 eine Vereinigungsbaulast ruht. Denn im Erschließungsrecht ist der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff maßgebend; die Bestellung einer Vereinigungsbaulast ändert an der Selbständigkeit der betreffenden Buchgrundstücke nichts. Das Bestehen einer Vereinigungsbaulast für mehrere Grundstücke stellt für sich allein keine einheitliche Nutzung derselben im Sinne des in der Rechtsprechung anerkannten Hinterliegertatbestandes dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 ‑ 3 A 2169/03 -, juris Rn. 68. Auch der Umstand, dass sich in diesem Fall die Garage über die Flurstücke 867 und 936 erstreckt und daher insoweit eine flurstücksübergreifende Nutzung vorliegt, führt nicht zum Erschlossensein der Parzelle 867 als Hinterliegergrundstück. Zwar ist grundsätzlich ein Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Nutzung in Betracht zu ziehen. Der das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs gebietet eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks, wenn dieses mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und sich infolge dieser einheitlichen, vom Willen des Eigentümers beider Grundstücke getragenen Nutzung der von der Anbaustraße dem Anliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrund-stück erstreckt. Dem liegt aber regelmäßig eine Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück zugrunde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, BVerwGE 128, 246 (252) = juris Rn. 17, und vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 (4 ff.) = juris Rn. 16 ff. Ausgehend hiervon hat der Senat entschieden, dass ein Hinterliegergrundstück von der Erschließungsanlage, an die nur das Anliegergrundstück unmittelbar angrenzt, regelmäßig im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, wenn in Ausnutzung einer Vereinigungsbaulast ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück im Falle einer Eigentümeridentität flurstücksübergreifend einheitlich genutzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 15 A 1868/11 -, juris Rn. 22. Hier fehlt es an der erforderlichen Voraussetzung der Eigentümeridentität, denn der Kläger ist seit Juli 2012 nicht mehr Eigentümer der Parzelle 936. Angesichts der fehlenden Eigentümerstellung hat er keine, nur von seinem Willen abhängenden Einwirkungsmöglichkeiten mehr im Hinblick auf die Nutzung dieser Parzelle. Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentumsübertragung auf den Sohn des Klägers unwirksam wäre, sind nicht ersichtlich. Es liegt auch kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW vor. Gemäß § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden. Vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, liegt ein solcher Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Vgl. BFH, Urteil vom 20. März 2002 ‑ I R 63/99 -, BFHE 198, 506 (509). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Vgl. BFH, Urteile vom 3. Februar 1998 ‑ IX R 38/96 -, BFHE 185, 379 (381), und vom 26. März 1996 ‑ IX R 51/92 -, BFHE 180, 330 (331). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 1991 ‑ IV R 132/85 ‑, BFHE 163, 449 (454); OVG NRW, Urteil vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, NWVBl. 1998, 245 (246); zum Ganzen siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65) und jüngst vom 8. Januar 2014 - 15 A 1179/11 -, juris Rn. 17 ff. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, nach denen für die Annahme des § 42 Abs. 1 AO im Allgemeinen hohe Hürden gelten, ist die hier vorgenommene schenkweise Eigentumsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht unangemessen im oben beschriebenen Sinne. Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Grundstück 936 selbständig wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist. Das geht nicht zuletzt aus dem Bebauungsplan Nr. 45 der Beklagten hervor, welcher für dieses 1.741 qm große Grundstück die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ trifft. Neben der vom benachbarten Grundstück des Klägers vollkommen eigenständigen und unabhängigen Grundstücksnutzung stellt das Flurstück 936 angesichts seiner Größe und der bauplanungsrechtlich möglichen Nutzung ein selbständiges und rentierliches Handelsgut dar. Schon deshalb ist – unabhängig von der nachvollziehbaren Darstellung des Klägers über den Grund der Eigentumsübertragung auf seinen Sohn – kein Raum für die Annahme des § 42 Abs. 1 AO. Auf den Umstand, dass die Zufahrt zu der Garage gar nicht über das Anliegergrundstück (Flurstück 936) erfolgt, sondern über die Parzellen des Klägers, welche gerade nicht an den abzurechnenden Teil der Erschließungsanlage angrenzen, kommt es für die Frage des etwaigen Erschlossenseins des Grundstücks des Klägers als Hinterliegergrundstück nicht mehr an. Im Übrigen handelt es sich vorliegend nicht um den klassischen Fall eines Hinterliegergrundstücks: Das Gesamtgrundstück des Klägers grenzt zwar an die B.-----straße , jedoch nur an den als Kreisstraße weitergeführten Teil dieser Straße. Die Erschließungsanlage endet unmittelbar vor Beginn des hier in Rede stehenden Grundstücks (hier: die Grenze zwischen Gemeinde- und Kreisstraße). In einem solchen Fall das Grundstück gleichwohl über die Konstruktion des Hinterliegergrundstücks mittels des daneben liegenden Grundstücks, welches noch an die Erschließungsanlage grenzt, in das Verteilgebiet einzubeziehen, dürfte nicht sachgerecht sein, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil das in Rede stehende Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt. Da die Klage schon aus dem dargestellten Grund Erfolg hat, bedarf die (v. a. erstinstanzlich thematisierte) Frage, ob die Beklagte das aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgende Ermessensgebot beachtet hat, keiner Klärung mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.