Beschluss
13 A 333/13.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0422.13A333.13A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche oder für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A -, juris, und vom 9. Januar 2013 ‑ 13 A 2090/12.A -, juris. Eine solche Frage legt der Kläger nicht dar. Die genannten Anforderungen erfüllt nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/EG/des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlose als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (QRL) nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a) und b) QRL einem Antrag auf Vernehmung eines im Ausland bzw. Herkunftsland des Flüchtlings lebenden Zeugen ggf. durch Vernehmung der Deutschen Botschaft bzw. der Botschaft des Mitgliedslandes der Europäischen Union stattzugeben ist oder ob sie generell oder grundsätzlich verboten ist bzw. ob ein solcher Antrag auf Zeugenvernehmung als unerreichbar bzw. schlechthin untauglich zurückgewiesen werden darf“. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Senats zwar nicht im Sinne des Klägers, aber gleichwohl geklärt. Hierzu ist im Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A ‑ bereits ausgeführt worden: „Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG ist es die Pflicht des jeweiligen Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie sind bei der individuellen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz u.a. alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die relevant sind, zu prüfen, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewendet werden. Art. 4 Abs. 3 Buchstabe b) der Richtlinie verlangt die Berücksichtigung der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen. Diese Vorschriften gebieten es den Mitgliedstaaten offensichtlich nicht, einen Staatsangehörigen des Herkunftsstaates des Flüchtlings in dem Herkunftsstaat durch Mitarbeiter der Botschaft zu vernehmen, wenn dies nicht völkerrechtlich zulässig ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Richtlinie 2004/83/EG nur dazu dient, gemeinsame Kriterien in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes und den materiellen Inhalt dieses Schutzes festzulegen. Verfahrensregeln und -garantien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz schreibt diese Richtlinie dagegen nicht vor. Zudem muss ein Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie mit dem Antragsteller nur zusammenarbeiten, um ihm die Zusammenstellung aller zur Antragsbegründung geeigneten Anhaltspunkte zu ermöglichen. Insoweit kann es staatlicherseits nur auf Unterlagen ankommen, zu denen der Mitgliedstaat auch Zugang hat, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012, C-277/11, M.M., Rn. 71 bis 73, 66. Vielmehr ist die Richtlinie 2005/85/EG der Rechtsakt, der die Mindestnormen für die Verfahren der Prüfung von Anträgen festlegt und die diesbezüglichen Rechte der Asylbewerber präzisiert. Nach Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie bearbeiten die Mitgliedstaaten Asylanträge im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der in Kapitel II der Richtlinie (Art. 6 bis 22) enthaltenen Grundsätze und Garantien. Insbesondere sieht Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten und gegebenenfalls in den Transitstaaten, und dass diese den für die Antragsprüfung und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2012, C-277/11, M.M., Rn. 67, 77 f., und vom 31. Januar 2013, C-175/11, H.I.D., B.A., Rn. 58, 71. Diese Verpflichtung betrifft die Sammlung von Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten. Ein dortiges Tätigwerden von Organen der Mitgliedstaaten, etwa die Vernehmung von Zeugen durch Botschaftsangehörige, sieht auch diese Richtlinie dagegen nicht vor. Hätte der Unionsgesetzgeber beabsichtigt, den Mitgliedstaaten Verpflichtungen solcher Art aufzuerlegen, hätte er dies sicherlich ausdrücklich getan, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012, C-277/11, M.M., Rn. 61, nicht zuletzt auf Grund des aufgezeigten Entgegenstehens allgemeinen Völkergewohnheitsrechts. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Richtlinien 2004/83/EG und 2005/85/EG gemäß ihren jeweiligen Art. 1 nur Mindeststandards begründen sollen, vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2012, C-277/11, M.M., Rn. 77, und vom 31. Januar 2013, C- 175/11, H.I.D., B.A., Rn. 57. Auch verfügen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG in mehrfacher Hinsicht über ein Ermessen, um die Besonderheiten des nationalen Rechts zu berücksichtigen, vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013, C-175/11, H.I.D., B.A., Rn. 63 und 66. Nichts anderes kann hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie gelten. Als EU-Sekundärrecht (vgl. Art. 288 AEUV) sind die Bestimmungen der Richtlinien 2004/83/EG und 2005/85/EG unter Beachtung des die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten bindenden allgemeinen Völkerrechts auszulegen, vgl. EuGH, Urteile vom 24. November 1992, C-286/90 – , Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019 Rn. 9, vom 16. Juni 1998, C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655 Rn. 45 f., und vom 3. Juni 2008, C-306/08, Intertanko, Slg. 2008, I-4057, Rn. 43, 51; Kokott, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 47 EUV Rn. 11, 13, 16; Schmalenbach, in: Calliess/ Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 216 AEUV Rn. 50. Dies ergibt sich nun auch aus Art. 3 Abs. 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, C-366/10, IATA, a.a.O., Rn. 101. Abschließend sei angemerkt, dass die völkerrechtlichen Grenzen einer Vernehmung fremder Staatsangehöriger in deren Heimatstaat hier auch nicht deshalb zurücktreten müssen, weil nur so die unionsrechtlichen Grundrechte des Klägers gewahrt werden könnten. Grundlegend zur Bedeutung der EU-Grundrechte gegenüber Völkerrechtsnormen EuGH, Urteil vom 3. September 2008, C-402/05 P und C-415/05 P, Kadi und Al Barakaat International Foundation, Slg. 2008, I- 6351, Rn. 282 bis 286, 303 bis 308. Namentlich der das Asylrecht betreffende Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebietet dies nicht. Danach wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des EUV und des AEUV gewährleistet. Weder das Genfer Abkommen nebst seinem Protokoll noch Art. 78 AEUV verlangen eine Beweiserhebung in den Herkunftsstaaten durch Organe der Mitgliedstaaten. Ein diesbezügliches subjektives Recht des Asylbewerbers ist nicht erkennbar. Vgl. Bernsdorff, in: Meyer, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2011, Art. 18 Rn. 10 f.; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 2010, Art. 18 Rn. 1 und 2; Streinz, in: Ders., EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 18 GRC Rn. 5.“ Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, „ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG und/oder des Art. 15 c) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (RL) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenloser als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, in der afghanischen Provinz Nangahar und/oder in dem dortigen Distrikt Rodat vorliegen“, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn selbst wenn in der Provinz ein innerstaatlicher Konflikt vorliegen würde, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, würde die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) voraussetzen, dass sich dieser im Fall des Klägers zu einer erheblichen individuellen Gefahr verdichtet hat. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung daher nicht zugänglich. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung weiter angenommen, dass sich die allgemeine Gefahr für den Kläger in seiner Heimatprovinz Nangarhar auch nicht aufgrund allgemeiner Umstände derart verdichtet hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Demgegenüber wird im Zulassungsantrag lediglich auf verschiedene Meldungen verwiesen, wonach sich die Sicherheitslage in einigen Provinzen Afghanistans verschlechtere. Anhaltspunkte, dass die Gefahrendichte in der Herkunftsregion des Klägers aktuell so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, lassen sich daraus jedoch nicht entnehmen. So auch Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2013 - 13a B 12.30406 -, juris; Beschluss vom 23. September 2013 - 13a ZB 13.30252 -, juris. Der Kläger hält weiter die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die Definition des Grades willkürlicher Gewalt bzw. zur notwendigen Gefährdungsdichte seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24.02.2010 - 10 C 4.09 - mit Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (RL) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenloser als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, vom 30.09.2004 (so genannte Qualifikationsrichtlinie EU), im folgenden QRL, vereinbar ist“. Die Frage der Definition der willkürlichen Gewalt ist in der Rechtsprechung geklärt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit dann anzunehmen, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Mit einer solchen Auslegung wird dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt Erwägungsgrund Nr. 35 der Richtlinie 2011/95/EU) Rechnung getragen, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen. Hiernach verlangt eine dennoch erfolgende Berücksichtigung eine Ausnahmesituation mit einem hohen Gefahrengrad. Hingegen kann der zur Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Betroffene zu belegen vermag, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen in besonderem Maße hierdurch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 Elgafaji -, Rn. 35 bis 39. Für die Annahme einer entsprechenden Bedrohung ist dabei auch nach nationalem Recht erforderlich, dass sie durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgelöst wird. Das entsprechende Tatbestandsmerkmal von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt Richtlinie 2011/95/EU) ist auch Bestandteil der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) geworden. Von willkürlicher Gewalt ist auszugehen, wenn sich die in Frage stehende Gewalt auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 34. Hiernach ist dann ein besonders hohes Maß willkürlicher Gewalt erforderlich, wenn keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen. Liegen solche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönlichen Besonderheiten, die den Rückkehrer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, wie etwa eine berufliche Verpflichtung, sich in Gefahrennähe aufzuhalten. Hierzu können aber auch persönliche Umstände gerechnet werden, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie, aufgrund derer der Betroffene zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 −, juris. Bei der Feststellung, ob eine entsprechende individuelle erhebliche Gefahr gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits erforderlich, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Weiterhin bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 -, juris. Der Senat sieht - auch angesichts der Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren - keinen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004- 1 BvR 1557/01 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A – und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers zu seiner behaupteten Verfolgung durch die Taliban zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil umfassend gewürdigt. Dass das Verwaltungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nach Auffassung des Klägers unzutreffend als widersprüchlich gewürdigt hat, ist mit der Gehörsrüge nicht angreifbar und eine Frage des materiellen Rechts. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägt Beweiswürdigung etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Würdigung des Klägervorbringens verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten aufgezeigt, die nach seiner Auffassung nur den Schluss zulassen, dass der Kläger das Geschilderte tatsächlich nicht erlebt hat. So lässt sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger - als ältester Sohn - die berufliche Tätigkeit seines angeblich von den Taliban verschleppten Vaters nicht kenne, nicht allein mit dem Hinweis auf seinen langen Auslandsaufenthalt entkräften. Auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erklärlich, warum der Kläger seine Mutter schutzlos im Heimatort zurückließ und noch drei Wochen bei seinem Onkel in Jalalabad verbrachte, wo er leicht von den Taliban hätte ausfindig gemacht werden können, entzieht sich nicht der Logik. Sie ist zwar nicht logisch zwingend, aber durchaus nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die Würdigung des Vorbringens des Klägers insgesamt, das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts insgesamt oberflächlich, vage und detailarm ist. Dass der Kläger im nachhinein die vom Verwaltungsgericht im Urteil dargestellten Widersprüche in der Schilderung der Trauerfeier für den Vater damit erklären will, dass es zwei Feiern - eine private und eine öffentliche Veranstaltung - gegeben habe, überzeugt nicht. Zum einen hätte er diesen Umstand aufgrund der Nachfragen des Gerichts bereits in der mündlichen Verhandlung darstellen können. Zum anderen wäre auch dann zu erwarten gewesen, dass der Kläger das genaue Datum der Feier(n) benennen kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die (hilfsweise) gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das lässt sich nicht feststellen. Den Antrag auf Vernehmung eines im Heimatstaat des Klägers lebenden Onkels (Beweisantrag zu 1.) konnte das Verwaltungsgericht nach den obigen Ausführungen bereits mit seinem Hinweis auf die Ungeeignetheit des Beweisantritts ablehnen. Die Ablehnung der Beweisanträge zu 2. und 3. findet im Prozessrecht ebenfalls eine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, sondern - so ist der Kontext der Ablehnung nur zu verstehen - auch eines sachverständigen Zeugnisses über die Situation in der Provinz Nangahar zu Fragen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts und einer Zwangsrekrutierung abgelehnt. Auf den beantragten sachverständigen Zeugen finden die Vorschriften über den Zeugenbeweis Anwendung (§ 98 VwGO i. V. m. § 414 ZPO). Der sachverständige Zeuge ist danach (auch) ein Zeuge, der sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtensauftrag wahrgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 ‑, juris. Das Verwaltungsgericht hätte den als sachverständigen Zeugen benannten Sachverständigen daher nur zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände vernehmen können. Der Kläger hat ihn aber zu Beweisthemen benannt, für die nur ein Sachverständigengutachten in Betracht kam. Denn die in den Beweisanträgen Nr. 2 und 3. genannten Zukunftsprognosen, dass sich „die aktuelle tatsächliche Gefahr ergibt, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Körpers und der Seele ausgesetzt zu sein“ bzw. dass auch der Kläger eine Zwangsrekrutierung in Nangahar befürchten muss, kann der benannte Zeuge nicht aus eigener Wahrnehmung bekunden. So auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 A 1075/06.A -, juris. Die für den Zeugenbeweis dargestellten Grundsätze gelten demgegenüber bei der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Ein Tatsachengericht entscheidet grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen, ob es (weitere) Sachverständigengutachten einholt oder dies im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog). Es verletzt seine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder wenn die Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 5 A 4010/06.A -; vom 18. Juni 2007 ‑ 5 A 1427/07.A -, und vom 9. Mai 2005 - 5 A 1485/05.A -. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils neben der mangelnden Substantiierung der Beweisanträge unter Zitierung konkreter Erkenntnismittel dargelegt, woher es seine Sachkenntnis bezieht, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban verneinen zu können. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer geltend gemachten Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris. Ob die Ablehnung der gestellten (Hilfs-)Beweisanträge zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben. Hierauf kommt es nicht an, weil die vermeintlich fehlende oder unrichtige Anwendung eines höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ohnehin nicht stützen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.