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Beschluss

4 A 494/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0423.4A494.14.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, denn er genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Bestimmung sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies setzt voraus, dass in der Antragsschrift wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe – ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig – benannt und substantiiert ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat sich zwar in seinem Schriftsatz vom 10. April 2014 auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Seinem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass und warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Mit dem angefochtenen Urteil und der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise auseinander. Abgesehen davon hätte der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass dem Darlegungserfordernis noch genügt wäre. Denn das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch in der Sache nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht – und entgegen der im Zulassungsantrag wiederholten Beteuerungen des Klägers – davon ausgegangen, dass dieser jedenfalls im September 2007 eine Straftat (Sachbeschädigung) durch massive Verklebung von Aufklebern mit rechtsextremistischen Inhalten der Autonomen Nationalisten Q. begangen hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den Einlassungen des Klägers hierzu handele es sich nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen um eine reine Schutzbehauptung, wird vom Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Dieses geht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts vielmehr mit keinem Wort ein. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, steht es der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens auch nicht entgegen, dass das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 JGG i. V. m. § 153 StPO eingestellt wurde. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die vom Kläger angeführte Verletzung der Unschuldsvermutung greift damit von vornherein nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Straftat auch zu Recht in einen Gesamtkontext eingeordnet, der jedenfalls bis ins Jahr 2011 von wiederholten rechtsextremen Aktivitäten des Klägers geprägt ist, und deshalb zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 29. August 2012 noch für verwertbar gehalten. Diesen detaillierten Feststellungen stellt das Zulassungsvorbringen nichts Substantielles entgegen. Es erschöpft sich in der pauschalen, durch die dargelegten Umstände widerlegten Beteuerung, der Kläger habe nicht politisch agitiert bzw. sich insoweit stets zurückgehalten. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Zulassungsvorbringen auch nichts entnehmen, was die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen könnte, der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr sei verhältnismäßig. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Klägers hat es zutreffend maßgeblich berücksichtigt, dass dieses Verhalten die Funktionsfähigkeit der freiwilligen Feuerwehr gefährdet. Insoweit dürfen mit Rücksicht auf die überaus große Bedeutung des Funktionierens einer Feuerwehr für das gemeine Wohl keine zu hohen Anforderungen an eine solche Gefährdung gestellt werden; ein Risiko darf insoweit – wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat – nicht eingegangen werden. Ausgeschlossen werden aus der besonderen Gefahrengemeinschaft der Feuerwehr kann daher derjenige, dessen Verhalten berechtigten Anlass zu Zweifeln daran gibt, dass sich seine Kameraden und die Allgemeinheit auch in zugespitzten Gefahrensituationen stets auf ihn verlassen können. Dies ist beim Kläger, wie das Verwaltungsgericht insbesondere mit Blick auf Mitbürger ausländischer Herkunft im Einzelnen dargelegt hat, beim Kläger nicht der Fall. Zudem hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass es dem Kläger nur um die Ausübung eines Ehrenamtes geht, auf das kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruches besteht. Auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht das Zulassungsvorbringen mit keinem Wort ein. Im Gegenteil bestätigt der nicht zuletzt angesichts der Facebook-Seite des Klägers („Windows 45“ unter Verwendung eines Hakenkreuzes) offenkundig wahrheitswidrige Vortrag, der Kläger halte sich bis heute in politischen Fragen zurück, seine fehlende Eignung zur Ausübung des eine besondere Zuverlässigkeit erfordernden Feuerwehrdienstes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.