Leitsatz: Erfolgreicher Antrag einer Regierungsamtfrau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung des Dienstherrn, freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Wird eine dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn aufgrund einer gerichtlichen Beanstandung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben und der betroffene Beamte erneut dienstlich beurteilt, ist vorbehaltlich sich ggf. aus der Art des Fehlers ergebender Ausnahmen grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen (in Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2013 6 B 894/13 -, dort mit Nachweisen auf frühere Beschlüsse des Senats). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 16.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für die Beigeladenen vorgesehenen freien Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Antragstellerin habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes. Die Auswahlentscheidung sei bereits formell zu beanstanden, weil die erforderliche Zustimmung des Personalrates nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht erteilt worden sei. Auch habe die Gleichstellungsbeauftragte nicht wie geboten mitgewirkt. Der Antragsgegner habe ferner das nach den „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2011)“ vorgeschriebene Beurteilungsverfahren nicht eingehalten. Denn die nach Ziffer 4.4.2.1 BuBR 2011 vorgesehene Besprechung der „Sachgebietsleiter“ habe vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 28. Juni 2013 nicht stattgefunden. Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Einwand des Antragsgegners, eine Besprechung der Dezernenten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden LBV NRW) sei für das hier im Streit stehende Beurteilungsverfahren „nicht zwingend vorgeschrieben“, ist unzutreffend. Bei Regelbeurteilungen finden gemäß Ziffer 4.4.2.1 Satz 1 BuBR 2011 Besprechungen der Sachgebietsleiter statt, in denen Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen sind. Im Anschluss an diese Besprechung stellt die Dienststellenleitung einen Beurteilungsplan auf, in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind (Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011). Für die Oberfinanzdirektion (im Folgenden OFD NRW) sieht Ziffer 4.4.2.2 BuBR 2011 vor, dass die Abteilungsleiter bei der Beurteilung unter anderem des gehobenen Dienstes Besprechungen mit den Referatsleitern nach den vorstehenden Regeln durchführen. Für die Beamten des LBV NRW gelten diese Richtlinien entsprechend (Ziffer 22.1 Satz 1 BuBR 2011). Danach ist auch für das Beurteilungsverfahren des LBV NRW eine Besprechung der Abteilungsleiter mit den Dezernatsleitern der jeweiligen Abteilung vorgeschrieben. Dem entspricht nach Aktenlage auch die Beurteilungspraxis des Antragsgegners. So haben die Abteilungsleiter in dem mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 eingeleiteten Beurteilungsverfahren in der Zeit vom 21. November 2011 (Abteilung 5) bis zum 1. Dezember 2011 (Abteilung 3) in Besprechungen mit den Dezernatsleitern Notenvorschläge für die zu Beurteilenden erarbeitet. Auch der Antragsgegner hat mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass „in den Abteilungen in einer gemeinsamen Besprechung der Dezernentinnen und Dezernenten sowie der Abteilungsleitung beurteilungsrelevante Tatsachenfeststellungen und Werturteile über die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten gesammelt werden“ (Seite 11 des Schriftsatzes vom 20. Januar 2014). Der weiter erhobene Einwand des Antragsgegners, die gemäß Ziffer 4.4.2.1 BuBR 2011 vorgesehenen Besprechungen der Sachgebietsleiter und die in Ziffer 4.4.3 geregelten Gremiumsbesprechungen seien (lediglich) für „behördenübergreifende Beurteilungsverfahren, wie sie im Bereich der Steuerverwaltung stattfinden, zweckmäßig und sinnvoll“, geht bereits an den im Streitfall einschlägigen Regelungen in Ziffer 4.4.2.2 BuBR 2011 und der Beurteilungspraxis des Antragsgegners vorbei. Die Besprechungen der Abteilungsleiter der OFD NRW mit den jeweiligen Referatsleitern dienen dazu, Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen (Ziffer 4.4.2.2 i.V.m. Ziffer 4.4.2.1 BuBR 2011). Angesichts dieses Zwecks und des weitgehend übereinstimmenden Behördenaufbaus – sowohl das LBV NRW als auch die OFD NRW sind in mehrere Abteilungen untergliedert, denen wiederum mehrere Referate (OFD NRW) bzw. Dezernate (LBV NRW) zugeordnet sind – ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Streitfall eine abteilungsinterne Dezernatsleiterbesprechung „ausnahmsweise entbehrlich gewesen“ sein sollte. Die nach alledem erforderliche abteilungsinterne Besprechung mit den Dezernatsleitern hat vor der neu erstellten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 28. Juni 2013 nicht stattgefunden. Die „Gremiumsbesprechung“ vom 24. Mai 2013 vermag die angeführte Besprechung bereits deswegen nicht zu ersetzen, weil an ihr die Leiter der Dezernate der Abteilung 5 nicht teilgenommen haben. Verpflichtet sich der Dienstherr - wie hier am 22. März 2013 im Verfahren 13 K 4938/12 - dazu, eine dienstliche Beurteilung aufzuheben und den betroffenen Beamten erneut dienstlich zu beurteilen, ist grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 – 6 B 894/13 -, juris, und vom 20. Januar 2009- 6 B 1642/08 -, juris. Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieser Verpflichtung – wie etwa im Falle der Beseitigung eines rein formalen Mangels – sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Antragsgegners, bei der Neubeurteilung sei eine Besprechung der Dezernatsleiter entbehrlich gewesen, weil Leistung, Eignung und Befähigung der Antragstellerin im „ursprünglichen Beurteilungsverfahren (…) in hinreichendem Maße erörtert“ worden seien, überzeugt nicht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners, zunächst zu klären, ob die Beförderungseignung nach Ziffer 22.6 BuBR 2011 (Einsatz auf einer Funktionsstelle oder kommissarische Dezernatsleitung) zuzuerkennen ist und mit Blick darauf über die Gesamtnote zu entscheiden, hat zu einer Missachtung des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes geführt. Aufgabe der dienstlichen Beurteilung ist es, die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf das innegehabte Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Diesem aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) abgeleiteten Grundsatz trägt eine dienstliche Beurteilung nicht Rechnung, bei der eine an sich als leistungsgerecht betrachtete (bessere) Beurteilung nur deswegen nicht ausgesprochen wird, um einen „ansonsten angenommenen Konflikt zwischen Ziffer 7.2 BuBR 2011 (Vergabe von Beförderungseignung bei bestimmten Gesamturteilen) und Ziffer 22.6 BuBR 2011 (…) zu vermeiden“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Januar 2014). Nach Ziffer 7.2 BuBR 2011 ist die Zuerkennung der Beförderungseignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO an das Gesamturteil „gut“, „sehr gut“ oder „hervorragend“ gebunden. Ziffer 22.6 BuBR 2011 setzt indes für die Vergabe der Beförderungseignung den Einsatz des Beamten auf einer Funktionsstelle oder die Verwendung als kommissarischer Dezernatsleiter voraus. Eine solche Verwendung weist die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum nicht auf. Um den Anforderungen der Ziffer 22.6 BuBR 2011 Rechnung zu tragen und der Antragstellerin die Beförderungseignung nicht nach Ziffer 7.2 BuBR 2011 zuerkennen zu müssen, hat der Antragsgegner das „Gesamturteil in der Beurteilung vom 16. April 2012 dementsprechend angepasst“ (Schriftsatz vom 20. Januar 2014) und lediglich das Gesamturteil „vollbefriedigend“ erteilt. Diese Erwägungen des Antragsgegners haben im Streitfall, wie ausgeführt, dazu geführt, dass eine als leistungsgerecht betrachtete Beurteilung nicht ausgesprochen, sondern der Antragstellerin am 16. April 2012 eine schlechtere Beurteilung erteilt wurde. Angesichts dessen bedurfte die Regelbeurteilung vom 28. Juni 2013 einer erneuten wertenden Erkenntnis von Leistung, Befähigung und Eignung der Antragstellerin in dem dafür vorgesehenen Beurteilungsverfahren. Zur Vermeidung eines weiteren Streits weist der Senat lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend auf das Folgende hin: Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 28. Juni 2013 ist entgegen ihrer Auffassung aus Rechtsgründen nicht deshalb zu beanstanden, weil der Beurteiler von dem am 5. Juli 2011 erstellten Beurteilungsbeitrag der früheren Vorgesetzten der Antragstellerin, Regierungsdirektorin C. , abgewichen ist. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen - etwa früherer Vorgesetzter - einzuholen. Er muss von diesen Personen in einem Beurteilungsbeitrag getroffene Feststellungen und Bewertungen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums grundsätzlich zur Kenntnis nehmen und bedenken. Eine Bindung des Beurteilers an die Feststellungen und Werturteile des Beurteilungsbeitrages besteht aber nicht. Der Beurteiler hat vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung seine Bewertung in eigener Verantwortung zu treffen. Hierbei kann er auch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2014 - 1 WNB 4.13 -, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 -, beide juris. Gemessen hieran erweist sich die angegriffene Beurteilung vom 28. Juni 2013 nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Beurteiler die Note im Beurteilungsbeitrag („sehr gut“) der früheren Vorgesetzten der Antragstellerin nicht übernommen hat. Der Antragsgegner hat diesen Beitrag ausweislich des Protokolls über die Gremiumsbesprechung vom 24. Mai 2013 „in die Bewertung mit einbezogen“. Die vorgenommene Abweichung zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung hat er nachvollziehbar damit begründet, dass der Beurteilungsbeitrag vom 5. Juli 2011 außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt worden sei und somit ‑ im Gegensatz zu der Beurteilung ‑ nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zu beurteilenden Beamten desselben Statusamtes beruhe. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Senat weist ferner darauf hin, dass das im Streit stehende Auswahlverfahren entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht deswegen fehlerhaft ist, weil die Gleichstellungsbeauftragte hieran nicht mitgewirkt habe (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. LGG). Grundlage der von der Antragstellerin angegriffenen Auswahlentscheidung ist die in den Gremiumsbesprechungen am 13. Dezember 2011 und 24. Mai 2013 aufgestellte Beförderungsliste und die dort vorgenommene Reihung der Beamten (vgl. Ziffer 20.1 i.V.m. Ziffer 22.1 BuBR 2011). An diesen Besprechungen hat die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und –änderung für das Verfahren erster Instanz beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Danach ist der 6,5fache Betrag des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet ist, zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen anzusetzen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte, d.h. auf den 3,25fachen Betrag zu reduzieren. Für das erstinstanzliche Verfahren war der Streitwert demgemäß auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festzusetzen (13.216,39 Euro = 3,25 x 4.066,58 Euro [3.985,47 Euro Endgrundgehalt zuzüglich 81,11 Euro Stellenzulage]). Die Bestimmung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nach der Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG ist der Streitwert auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen. Auf das Endgrundgehalt ist nicht mehr abzustellen. Der sich danach ergebende Streitwert von 24.605,76 Euro (6 x 4.100,96 Euro [= 3.926,29 Euro zuzüglich 83,50 Euro Stellenzulage und 91,17 Euro Sonderzahlung]) ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (12.302,88 Euro) und dementsprechend auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festzusetzen. Diese Beträge sind, obwohl die Besetzung von vier Stellen verhindert werden soll, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, juris. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).