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Beschluss

6 B 324/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0423.6B324.14.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Studiendirektorin, die sich gegen ihre nicht amtsgemäße Abordnung nach § 24 Abs. 2 LBG NRW an ein anderes Gymnasium wendet.

Ein gestörtes Vertrauensverhältnis auf der Ebene der Schulleitung vermag einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer Konfliktpartei zu begründen, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schulalltag wesentlich beeinträchtigt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Studiendirektorin, die sich gegen ihre nicht amtsgemäße Abordnung nach § 24 Abs. 2 LBG NRW an ein anderes Gymnasium wendet. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis auf der Ebene der Schulleitung vermag einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer Konfliktpartei zu begründen, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schulalltag wesentlich beeinträchtigt wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 2 K 6979/13 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 30. August 2013 hätte anordnen müssen. Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angefochtene Abordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig sei, sondern Vieles dafür spreche, dass sie der Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten werde. Vor diesem Hintergrund trete das Aufschubinteresse der Antragstellerin hinter das Vollziehungsinteresse zurück. Gewichtige Gründe, aus denen es in ihrem Fall ausnahmsweise Vorrang haben könne, seien nicht erkennbar. Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, „worin die Notwendigkeit besteht, der Antragstellerin gerade ein nicht ihrem Status entsprechendes Amt zu übertragen“, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die für die Abordnung erforderlichen dienstlichen Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW vorlägen. Zwischen der Antragstellerin und dem Schulleiter des I. -I1. -Gymnasiums in P. habe eine „heftige Konfliktlage“ bestanden, die den Schulbetrieb erheblich gestört habe. Diese Konfliktlage habe sich an dem Gymnasium an der X. in F. , an das die Antragstellerin vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2013 abgeordnet gewesen sei, fortgesetzt. Auch mit der dortigen Schulleiterin habe es „schwerwiegende Auseinandersetzungen“ gegeben. Ferner hätten sich die Schulpflegschaft und die Schülervertretung des letztgenannten Gymnasiums „massiv“ über die Antragstellerin beschwert, unter anderem weil sie die ihr als stellvertretende Schulleiterin übertragenen Aufgaben nur unzureichend erfüllt habe. Diese Gründe erforderten auch eine Abordnung zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit bzw. zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspreche (§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBG NRW). Eine besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 FN 7 BBesO (Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums) sei in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin nicht vorhanden. Davon abgesehen bestünden angesichts der zahlreichen Beschwerden begründete Zweifel daran, dass die Antragstellerin für das Amt einer stellvertretenden Schulleiterin geeignet sei. Mit diesen näher begründeten Feststellungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, so dass es insoweit schon mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO an einem im Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Vorbringen fehlt. Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, die in dem Bescheid vom 30. August 2013 für ihre Abordnung angeführten personenbezogenen Gründe stellten keine dienstlichen Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dar, ist unzutreffend. Der Landesgesetzgeber hat die Vorgängerregelung des § 24 Abs. 2 LBG NRW (§ 29 Abs. 2 LBG NRW a. F.) durch Art. 1 Ziffer 6 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 134) in Anlehnung an die bundesrechtlichen Regelungen im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) eingeführt. Mit ihr verfolgte er das Ziel, „erhebliche Erleichterungen“ für die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zu schaffen, um den „Personaleinsatz zu optimieren“. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juni 1997, LT-Drs. 12/2124, Seite 40; Plenarprotokoll 12/61 vom 26. Juni 1997 zur ersten Lesung des angeführten Gesetzentwurfs (Seiten 5054, 5057); Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung vom 3. Dezember 1997, LT-Drs. 12/2651, Seite 33. Den Gesetzesmaterialien lässt sich für die Rechtsauffassung der Antragstellerin, unter dienstlichen Gründen seien keine personenbezogenen, sondern nur solche Umstände zu verstehen, die aus erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten des Dienstherrn, wie beispielsweise der Auflösung, wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung von Behörden erwachsen, nichts entnehmen. Für sie spricht auch sonst nichts. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat mit dem Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW a. F. eingeführt, nach der bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Eine wortgleiche Regelung hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber, worauf die Antragstellerin mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001 – 2 B 11412/01 –, juris, Rdn. 14, hingewiesen hat, durch das Vierte Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 205) eingeführt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LBG Rh.-Pf. a. F.). Die angeführten einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen haben die Landesgesetzgeber für die im Streit stehende Abordnung in § 29 Abs. 2 LBG NRW a. F., § 32 Abs. 2 LBG Rh.-Pf. a. F. indes nicht in den Gesetzestext aufgenommen. Eine andere, die Rechtsauffassung der Antragstellerin stützende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Nach der Begründung zu § 28 Abs. 2 LBG NRW a. F. sollen „Versetzungen in geringerwertige Ämter (…) nur infolge von einschneidenden Organisationsmaßnahmen wie z. B. die Umwandlung oder Auflösung von Behörden und nur im Bereich desselben Dienstherrn möglich sein, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist“. In der Begründung zu § 29 LBG NRW a. F. heißt es hingegen lediglich, dass „ein unterwertiger Einsatz in den Grenzen der Zumutbarkeit und für kürzere Dauer möglich [ist], sofern dienstliche Gründe dies bedingen“. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juni 1997, LT-Drs. 12/2124, Seite 40. Dahingestellt bleiben kann, ob der Begriff der „dienstlichen Gründe“ in § 24 Abs. 2 LBG NRW trotz der weiten Fassung des Wortlauts wegen des systematischen Zusammenhangs mit dem Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ als Voraussetzung einer statusgemäßen Abordnung nach § 24 Abs. 1 LBG NRW enger ausgelegt werden muss als das „dienstliche Bedürfnis“. Hierfür spricht, dass die Intensität des Eingriffs in die subjektive Rechtsstellung des betroffenen Beamten bei der nicht amtsgemäßen Abordnung höher als bei einer amtsentsprechenden Abordnung ist und demzufolge an die Rechtmäßigkeit einer Abordnung nach § 24 Abs. 2 LBG NRW zum Schutz des Beamten höhere Anforderungen als bei einer solchen nach Absatz 1 der genannten Vorschrift zu stellen sein dürfen. Danach dürften sich „dienstliche Gründe“ als Voraussetzung einer nicht amtsentsprechenden Abordnung nur aus einer besonderen, der dienstlichen Sphäre zuzurechnenden Sachlage ergeben, deren Beschaffenheit nicht nur ein „dienstliches Bedürfnis“ im Sinne des § 24 Abs. 1 LBG NRW, sondern einen darüber hinausreichenden, dienstlich begründeten dringenden Handlungsbedarf in Richtung auf die Abordnung auslöst. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 S 19/08 -, juris, Rdn. 5. Auch nach diesen Maßstäben liegen dienstliche Gründe für die Abordnung der Antragstellerin an das U. -I2. -Gymnasium in E1. vor. Im Streitfall ist eine besondere, dem dienstlichen und schulorganisatorischen Bereich zuzurechnende Sachlage gegeben, die einen dringenden Handlungsbedarf für den Antragsgegner begründet. Denn die gravierenden und andauernden Spannungen unter anderem zwischen der Antragstellerin und den Schulleitern des I. -I1. -Gymnasiums in P. und des Gymnasiums an der X. in F. , die in umfangreichen Berichten der Schulleitungen dokumentiert sind und denen die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, haben den Schulbetrieb ganz erheblich gestört und damit auch die Funktionsfähigkeit dieser Schulen und den gesetzlichen Erziehungsauftrag des Antragsgegners (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG) beeinträchtigt. Vgl. zu einem ähnlichen Fall VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Februar 2008 – 4 S 19/08 -, a.a.O. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiter geltend, im Falle eines dienstlichen Spannungsverhältnisses müsse der Dienstherr der Frage nachgehen, welchen der am Konflikt beteiligten Beamten er abordne. Dies sei hier nicht geschehen mit der Folge, dass der Antragsgegner sein Auswahlermessen nicht ausgeübt habe. Mit diesem Einwand dringt die Antragstellerin nicht durch. Sie zeigt mit dem Beschwerdevorbringen bereits nicht auf, welche weitere Person der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung hätte in den Blick nehmen müssen. Die Schulleiter scheiden in diesem Zusammenhang von vornherein aus, weil die zahlreichen Beschwerden der Eltern, Schulpflegschaft, Schüler, Schülervertretung und Lehrerkollegen allein die Art und Weise der Amtsführung der Antragstellerin betreffen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt, dass allein der Umstand eines gestörten Vertrauensverhältnisses auf der Ebene der Schulleitung einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer Konfliktpartei zu begründen vermag, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schulalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt wird. Davon ist hier nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen. Zwar kann sich die Abordnung einer Konfliktpartei im Einzelfall als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie ersichtlich kein Verschulden an der Entstehung oder der Fortdauer des Konfliktes trifft, doch lässt sich zu Gunsten der Antragstellerin eine solche Konstellation nicht feststellen. Die substantiiert vorgetragenen und zahlreichen Vorwürfe von Schulleitungen, Kollegen, Eltern, Schulpflegschaft und Schülern, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, und die auch zum Gegenstand des gegen die Antragstellerin eingeleiteten Disziplinarverfahrens gemacht worden sind, lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass die Antragstellerin zur Entstehung und Fortdauer der Konflikte beigetragen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).