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Beschluss

6 A 1991/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0505.6A1991.12.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründeten. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, der am 11. Januar 2011 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommene Kläger könne nicht beanspruchen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum 1. Mai 2009 oder zum 1. August 2010 verbeamtet worden. Die Bezirksregierung E. habe zwar ihre Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den im Januar 2008 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verletzt. Der Bescheid vom 12. September 2008, mit dem dieser Antrag abgelehnt worden sei, sei rechtswidrig. Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 18. Juli 2009, dem Tag des Inkrafttretens der geänderten Laufbahnverordnung, ergebe sich die Pflichtverletzung aus dem Umstand, dass die Bezirksregierung E. den Kläger nicht verbeamtet habe, obgleich keine wirksame Höchstaltersgrenzenregelung existiert habe. Danach ergebe sich die Pflichtverletzung daraus, dass der Kläger trotz eines Anspruchs aus der auf § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der geänderten - bis zum 7. Februar 2014 geltenden Fassung der - Laufbahnverordnung (im Folgenden: LVO NRW) basierenden Figur der Folgenbeseitigungslast nicht verbeamtet worden sei. Die jeweilige Pflichtverletzung beruhe indes nicht auf einem Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai bis zum 17. Juli 2009 sei ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters zu verneinen, weil die Bezirksregierung nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - das absehbare Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung habe abwarten dürfen. Insoweit habe nach der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein zureichender Grund für die behördliche Untätigkeit i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO vorgelegen. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 18. Juli 2009 bis zum 1. September 2010, dem Tag, an dem der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes - 211 - 1.12.03.03 - ergangen sei, mit dem die Bezirksregierungen angewiesen worden seien, Verbeamtungsanträge nach Maßgabe der Senatsurteile vom 27. Juli 2010 zur Folgenbeseitigungslast zu behandeln, sei kein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters gegeben. Denn die Sach- und Rechtslage sei gewissenhaft geprüft worden. Das Ergebnis habe damals als vertretbar angesehen werden können. Die Rechtsfragen seien nicht einfach zu beurteilen gewesen. Die Bezirksregierung E. sei in ihrer Auffassung zudem durch das Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 - bestätigt worden. Hinsichtlich des Zeitraums vom 2. September 2010 bis zum 11. Januar 2011 sei ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters ebenfalls zu verneinen. Denn die Bezirksregierung E. habe im Anschluss an den Erlass vom 1. September 2010 innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Monaten und damit unter Beachtung der Grundsätze des § 75 VwGO zeitnah die Möglichkeit der Verbeamtung des Klägers geprüft. Sie habe ihm mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 seine Verbeamtung in Aussicht gestellt, falls eine Ausnahme vom Höchstalter nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW zugelassen werde und seine gesundheitliche Eignung gegeben sei. Der durch die Ausnahmeerteilung und die anschließende amtsärztliche Untersuchung bedingte Zeitablauf bis zur Verbeamtung des Klägers am 11. Januar 2011 habe noch nicht den zeitlichen Rahmen des § 75 VwGO überschritten. Der Kläger macht hiergegen geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei in der Zeit zwischen der Zustellung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - bis zum 17. Juli 2009, mithin dem Tag vor Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung, ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirksregierung E. zu bejahen. Diese Auffassung stützt der Kläger auf folgende Argumentation: Über seinen Verbeamtungsantrag sei nicht innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit, die in der Regel bei drei Monaten liege, entschieden worden. Die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien dem beklagten Land am 8. April 2009 zugestellt worden. Seit diesem Tag hätten die Bediensteten der Bezirksregierung E. folglich gewusst, dass eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht existierte. Zugleich sei ihnen bekannt gewesen, dass er, der Kläger, sämtliche Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfülle. Sie hätten ihn daher spätestens am 8. Juli 2009 verbeamten müssen. Stattdessen hätten sie pflichtwidrig die Veröffentlichung der geänderten Laufbahnverordnung und ihr Inkrafttreten am 18. Juli 2009 abgewartet, um auf deren Grundlage seinen Verbeamtungsantrag abzulehnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die 3-Monats-Frist indes bereits verstrichen gewesen. Ein zureichender Grund für die behördliche Untätigkeit i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO habe nicht vorgelegen. Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil - dies hat auch das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen - der Bezirksregierung E. seinerzeit kein unbeschiedener Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgelegen hat. Seinen im Januar 2008 gestellten Verbeamtungsantrag hat sie mit Bescheid vom 12. September 2008 abgelehnt. Einen weiteren Verbeamtungsantrag hat der Kläger nicht, auch nicht anknüpfend an die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 an sie gerichtet. Der Vorwurf des Klägers, die Bediensteten der Bezirksregierung E. hätten seinen Verbeamtungsantrag bewusst bis zum Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung nicht beschieden bzw. sie hätten bis dahin zugewartet, um auf der Basis der geänderten Verordnung seinen Verbeamtungsantrag abzulehnen, entbehrt somit einer Grundlage. Dass die Bezirksregierung E. die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht zum Anlass genommen hat, das mit Bescheid vom 12. September 2008 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und vor Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 eine neue Sachentscheidung zu treffen, war jedenfalls deshalb nicht sorgfaltswidrig, weil die am 1. Oktober 2008 vom Kläger zunächst beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene und später an das Verwaltungsgericht E. verwiesene Klage 2 K 7399/08, die auf die Aufhebung des genannten Bescheides sowie auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Verbeamtung des Klägers gerichtet war, noch anhängig war. Der Bezirksregierung E. kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie den Ausgang dieses Verfahrens, in dem auch die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendig gewordene Änderung des Laufbahnrechts von Bedeutung war, zunächst hat abwarten wollen. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 6. Oktober 2009 abgewiesen hat. Erst in dem anschließenden Berufungsverfahren 6 A 2661/09 ist eine Klärung im Sinne des Klägers herbeigeführt worden, der die Bezirksregierung E. mit der Verbeamtung des Klägers Rechnung getragen hat. Schon in Anbetracht des Umstands, dass der Bezirksregierung E. seinerzeit kein unbeschiedener Verbeamtungsantrag des Klägers vorgelegen hat, begründen im Übrigen auch seine Hinweise auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 -, NVwZ 1993, 299, bzw. auf dessen Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 -, NVwZ 2002, 124, sowie auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2004 - 7 B 58.03 -, juris, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Zeitraums vom 2. September 2010 bis zum 11. Januar 2011 sei ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirksregierung E. ebenfalls zu verneinen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger macht geltend, der zuständige Sachbearbeiter der Bezirksregierung E. hätte bereits nach Bekanntwerden der Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 3302/07 und 6 A 282/08 - erkennen können, dass auch er, der Kläger, nach Maßgabe dieser Entscheidungen zu verbeamten sei, und hätte unter Beachtung der „Grundsätze des § 75 VwGO“ nicht - bis zum 11. Januar 2011, dem Datum der Verbeamtung, untätig bleiben dürfen. Dieses Vorbringen trägt dem Verfahrensablauf nicht in der gebotenen Weise Rechnung. Er stellt sich wie folgt dar: Im Erlass vom 1. September 2010 - 211 -1.12.03.03 - teilte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes u.a. der Bezirksregierung E. mit, es sei entschieden worden, gegen die - ihm am 2. August 2010 zugestellten - Senatsurteile vom 27. Juli 2010 keine Rechtsmittel einzulegen. Außerdem gab das Ministerium Hinweise u.a. zur Vorgehensweise mit vor dem 19. Februar 2009 gestellten Verbeamtungsanträgen, über die noch nicht bestands-/ rechtskräftig entschieden worden war. Der Senat bat das beklagte Land im Rahmen des Berufungsverfahrens 6 A 2661/09 mit Schreiben vom 14. Oktober 2010, den Beteiligten übermittelt am 19. Oktober 2010, um Mitteilung, ob der Kläger vor dem Hintergrund der genannten Urteile vom 27. Juli 2010 klaglos gestellt werde. Das beklagte Land stellte dem Kläger mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 unter dem Vorbehalt seiner gesundheitlichen Eignung und der Erteilung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in Aussicht und bat den Senat um Rücksendung der Personalakten. Die Bezirksregierung E. erhielt die Akten am 9. November 2010. Sie beantragte unter dem 10. November 2010 beim Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW. Das Ministerium erteilte unter dem 30. November 2010 die beantragte Ausnahme. Ebenfalls mit Schreiben vom 10. November 2010 bat die Bezirksregierung E. den Kläger sich zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und dort zu veranlassen, dass ihr das Ge-sundheitszeugnis zugeleitet bzw. ihm, dem Kläger, zur Weiterleitung an sie ausgehändigt werde. Die Amtsärztin des Kreises Kleve untersuchte den Kläger am 16. Dezember 2010 und teilte der Bezirksregierung E. unter dem 20. Dezember 2010 mit, gegen seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bestünden keine Bedenken. Die Bezirksregierung E. übersandte der Schulleitung des I. -O. -C. mit Schreiben vom 22. Dezember 2010, abgesandt am 28. Dezember 2010, die Ernennungsurkunde und bat, sie dem Kläger auszuhändigen. Die Schulleitung händigte dem Kläger die Urkunde am 11. Januar 2011 aus. Der Verfahrensablauf verdeutlicht, dass der jeweils zuständige Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung E. nicht untätig bis zum 11. Januar 2011 zugewartet, sondern sich darum bemüht hat, zeitnah die Voraussetzungen für eine Verbeamtung des Klägers zu schaffen, indem unter dem 10. November 2010, mithin gut zwei Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Senatsurteile vom 27. Juli 2010, zum einen beim Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW beantragt und zum anderen die amtsärztliche Überprüfung des Gesundheitszustands des Klägers veranlasst wurde. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, „das Erfordernis des Abwartens dieser Verfahrensschritte“ bilde „keinen ‚zureichenden Grund‘ im Sinne von § 75 VwGO für die behördliche Untätigkeit“, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Verbeamtung des Klägers u.a. die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sowie seine gesundheitliche Eignung voraussetzte. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache ebenfalls nicht auf. Fehl geht die Auffassung des Klägers, die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten sei gerechtfertigt, weil der komplexe Sachverhalt, soweit er die Zeit nach den Senatsurteilen vom 27. Juli 2010 betreffe, aufzuarbeiten und die genauen Abläufe zu ermitteln seien. Der Verfahrensablauf ergibt sich, soweit er entscheidungserheblich ist, ohne Weiteres aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie der das bereits angeführte Klageverfahren 2 K 7399/08 bzw. Berufungsverfahren 6 A 2661/09 betreffenden Gerichtsakte. Besondere rechtliche Schwierigkeiten würde die Rechtssache nur dann aufweisen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt - wie unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die (Ergebnis-)Unrichtigkeit des Urteils dar. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger hat folgende Rechtsfrage aufgeworfen: „Handelt eine Behörde schuldhaft, wenn sie einen Antrag, der im Nachgang zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, mit welcher entscheidungsrelevante Vorschriften für ungültig erklärt werden, für eine längere Zeit nicht bearbeitet , da sie eine zu erwartende Neuregelung abwarten möchte, oder liegt in diesem Verhalten angelehnt an § 75 Satz 1 VwGO ein zureichender Grund mit der Folge, dass das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden entfällt?“. Hinsichtlich dieser Frage fehlt es indes aus den unter 1. dargestellten Gründen bereits an der Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit im Rahmen eines Berufungsverfahrens. 4. Im Hinblick auf den schließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht. Der Kläger macht eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2004 - 7 B 58.03 -, juris, geltend und führt an, diesem Beschluss sei der entscheidungstragende Rechtssatz zu entnehmen, dass es mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei und somit kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO vorliege, wenn die Verwaltung eine Entscheidung über einen Antrag verzögere, um ihn nach einer absehbaren Rechtsänderung ablehnen zu können. Er zeigt jedoch keinen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz auf, der von dem angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang darauf hinweist, das Verwaltungsgericht habe entscheidungstragend darauf abgestellt, dass in der Zeit bis zum Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 ein zureichender Grund für die behördliche Untätigkeit i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO vorgelegen habe, verkennt er, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auf der Annahme gründen, die Bezirksregierung E. habe eine Entscheidung über einen Verbeamtungsantrag verzögert, um ihn nach Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung ablehnen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).