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Beschluss

10 E 475/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0506.10E475.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 ‑, NJW 2000, 1936. Nach diesen Maßstäben bietet die von den Klägern bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 16. März 2013 für die Errichtung von sechs Einfamilienwohnhäusern und sechs Garagen auf dem Grundstück J.-straße 14 in C. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Die Beschwerdebegründung, vom Grundstück der Kläger aus gesehen würde die geplante zweieinhalbgeschossige Bebauung unter Berücksichtigung des zu diesem Grundstück hin geneigten Geländes erdrückend wirken, und aus jeder Öffnung ihres Hauses würden die Kläger auf eine Häuserzeile blicken, vermag keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zu belegen. Eine sich aus dem Maß der baulichen Nutzung gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Bauweise und/oder der überbauten Grundstücksfläche ergebende erdrückende Wirkung eines Vorhabens ist erst dann anzunehmen, wenn das Vorhaben ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, etwa indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder die dort aufstehende Bebauung nur noch oder überwiegend als eine von einer „herrschenden“ Anlage dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 ‑ 10 A 26/09 ‑. Hierfür fehlen in Anbetracht der Dimensionen des geplanten Vorhabens, der Größe des Grundstücks der Kläger und des Abstandes ihres Hauses zu der vorhandenen und geplanten Bebauung jegliche Anhaltspunkte. Die nach der Planung dem Grundstück der Kläger zugewandten Fronten der jeweils im Abstand von 6 m zueinander stehenden drei Doppelhäuser mit den dazwischen liegenden, weit zurückspringenden Garagen erfüllen – auch unter Berücksichtigung des von Osten nach Westen und von Süden nach Norden hin moderat abfallenden Geländes – keines der Merkmale, die für die Annahme einer erdrückenden Wirkung sprechen könnten. Der Umstand, dass der Blick aus allen Öffnungen des Hauses der Kläger und von allen Standorten auf ihrem Grundstück stets auf umliegende Gebäude fällt, ist in überwiegend bebauten innerörtlichen Bereichen wie hier nichts Außergewöhnliches, ist nicht zu vermeiden und vermag für sich genommen die Rücksichtslosigkeit einer Bebauung auf einem benachbarten Grundstück nicht zu begründen. Der Einwirkung umliegender Gebäude kann sich der einzelne Grundstückseigentümer in derartigen Lagen nur durch Anpflanzungen auf seinem Grundstück entziehen, die die Gebäude, deren Anblick ihn stört, zumindest teilweise verdecken. Dass sich die hier geplante Bebauung von der Straße aus gesehen tief ins Hintergelände erstreckt, ist von der insoweit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden vorhandenen Bebauung vorgegeben. Die Auffassung der Kläger, diese vorgegebenen Bebauungstiefen seien wegen der Topographie für das Grundstück J.‑straße 14 nicht prägend, ist abwegig. Soweit die Kläger nochmals vortragen, das Gebot der Rücksichtnahme werde durch die über 50 m lange geplante Zuwegung zu den für die Doppelhäuser geplanten Stellplätzen beziehungsweise Garagen zu ihren Lasten verletzt, hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche ausgeführt. Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Senats vom 13. Juni 2013 im Verfahren 10 B 268/13 ergibt sich nichts Anderes. Dieser Beschluss betraf schon hinsichtlich der Vorbelastung mit Kraftfahrzeugbewegungen eine ganz andere Fallgestaltung, denn auch auf dem Grundstück der Kläger befindet sich quasi parallel zu der vorgesehenen Zuwegung auf dem Grundstück J.‑straße 14, von dessen Grenze überwiegend nur wenige Meter entfernt, eine Zufahrt zu zwei Garagen. Damit führt die geplante Zuwegung auf dem Grundstück J.-straße 14 auch nicht unmittelbar an einem Ruhebereich der Kläger, sondern an einer Garagenzufahrt entlang. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).