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Beschluss

10 B 268/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung von sechs Garagen mit gemeinsamer Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze kann nach § 51 Abs. 7 BauO NRW unzumutbare Störungen der Nachbarschaft verursachen. • Bei vorhandener erheblicher Lärmwirkung durch Zufahrts- und Rangierbewegungen ist die Baugenehmigung auch wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB zu versagen. • Für die Prüfung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW kommt es auf das Störpotenzial im unmittelbaren Grenzbereich an; die Gesamtzahl der Einzelfahrten ist nicht allein maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für Garagenanlage verletzt Nachbarschutz (§ 51 Abs. 7 BauO NRW) • Die Anordnung von sechs Garagen mit gemeinsamer Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze kann nach § 51 Abs. 7 BauO NRW unzumutbare Störungen der Nachbarschaft verursachen. • Bei vorhandener erheblicher Lärmwirkung durch Zufahrts- und Rangierbewegungen ist die Baugenehmigung auch wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB zu versagen. • Für die Prüfung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW kommt es auf das Störpotenzial im unmittelbaren Grenzbereich an; die Gesamtzahl der Einzelfahrten ist nicht allein maßgeblich. Antragsteller und Beigeladene sind Nachbarn. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten und insgesamt sechs Garagen auf dem rückwärtigen Grundstücksbereich. Drei Garagen liegen nahe der gemeinsamen Grenze mit einer circa 35 m langen Zufahrt entlang des Nachbargrundstücks; weitere drei sind in einer Mehrfachgarage mit etwa 1 m Abstand angeordnet. Der Antragsteller rügte erhebliche Lärm- und Störwirkungen insbesondere für einen Terrassen- und Aufenthaltsbereich seines Grundstücks infolge von Zufahrts- und Rangierbewegungen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Beschwerde des Antragstellers führte zur erneuten Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht. • Anwendbare Normen: § 51 Abs. 7 BauO NRW; § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB; Hilfsweise Bezüge zu §§ 3, 12 BauNVO bei Zulässigkeitsfragen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach Rechtsprechung sind bei Anwendung des § 51 Abs. 7 BauO NRW die konkret zu erwartenden Emissionen und die Lage der Zufahrt sowie Rangierbedürftigkeit zu prüfen; entscheidend ist das Störpotenzial im unmittelbaren Grenzbereich. • Sachgerechte Würdigung: Die Zufahrt erstreckt sich über rund 35 m unmittelbar entlang der Grenze und weist eine Neigung von etwa 7% auf, wodurch erhöhte Motorleistung und damit mehr Lärm zu erwarten sind. Rangiervorgänge sind jedenfalls bei Nutzung bestimmter Garagen erforderlich; auf dem Vorplatz verschärfen beengte Verhältnisse die Immissionswirkung. Der rückwärtige Aufenthaltsbereich des Antragstellers ist bislang weitgehend frei von Kfz-Lärm und durch vorhandene Gebäudeabstände und Trennflächen nicht so vorbelastet, dass die neue Nutzung als hinzunehmen anzusehen wäre. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die Baugenehmigung überschreitet die Zumutbarkeitsschwelle nach § 51 Abs. 7 BauO NRW; daraus folgt zugleich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB, weil die Ruhe und Erholung des Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt werden. • Prozessfolge: Unter diesen Voraussetzungen war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen; die Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat in der Beschwerde Erfolg: Die Genehmigung der Garagenanlage verletzt nachbarrechtliche Schutzvorschriften (§ 51 Abs. 7 BauO NRW) und das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB, weil die entlang der Grenze verlaufende Zufahrt, die Neigung des Geländes und nötige Rangierbewegungen erhebliches Lärm- und Störpotenzial für die Aufenthaltsflächen des Nachbarn erwarten lassen. Das Oberverwaltungsgericht hat deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und die angefochtene Entscheidung insoweit geändert. Die Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden gemäß VwGO und GKG getroffen; die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen die erstinstanzlichen Kosten, die Verteilung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wurde geregelt.