Beschluss
16 A 1933/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0507.16A1933.13.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 255.209,42 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 255.209,42 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2013 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Die von der Klägerin erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren hinsichtlich der bestandskräftigen Beitragsbescheide und auch nicht auf erneute Bescheidung ihres dahingehenden Antrags. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG lägen nicht vor. Auch könne die Klägerin die Aufhebung der Bescheide nicht über eine Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG verlangen. Zwar seien die von der Klägerin nach dem 1. Juli 2002 abgesandten Beitragsmitteilungen, die als Beitragsbescheide gälten, rechtswidrig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen Rechtsgrundlagen ab dem 1. Juli 2002 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erachtet habe. Einen Anspruch auf Rücknahme der rechtswidrigen Beitragsbescheide habe die Klägerin nicht, weil eine dafür erforderliche Reduktion des Rücknahmeermessens auf Null nicht vorliege. Eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren oder analogen Anwendung von §§ 164,168 AO, komme nicht in Betracht. Ernstlichen Zweifeln begegnet das angefochtene Urteil nicht. Die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Die Klägerin beruft sich auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung von §§ 164, 168 AO. Die Abgabenmitteilungen stünden kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und könnten von der Beklagten geändert werden. Da das Absatzfondsgesetz nichtig sei, sei das Ermessen der Beklagten mit der zwingenden Folge der Aufhebung der streitgegenständlichen Abgabenmitteilungen reduziert. Diese Argumentation verfängt bereits im Ansatz nicht und führt deshalb nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Gegen eine analoge Anwendung der bezeichneten Vorschriften spricht bereits der von § 1 AO bestimmte Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der allein Steuern umfasst. Bei den hier in Rede stehenden Sonderabgaben handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um Steuern, sondern unstreitig um Sonderabgaben. Es liegt auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor. Denn das Rechtsregime nach dem Absatzfondsgesetz, der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht lückenhaft; dies hat die Klägerin auch nicht schlüssig aufgezeigt. Die Beitragsmitteilungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV gelten vielmehr jeweils als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Diese solchermaßen fingierten Bescheide sind wirksam und werden mit Ablauf der Rechtsmittelfristen bestandskräftig. Dass die Abgabenordnung von den genannten Gesetzen abweichende Regelungen enthält, führt nicht zu ihrer entsprechenden Anwendung. Soweit die Klägerin auch eine nicht hinreichende Berücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur analogen Anwendung von § 168 AO moniert, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass eine für eine analoge Anwendung notwendige Gesetzeslücke nicht vorliege und auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es gebe für die unterschiedliche Behandlung von Abgabenschuldner und Bundesanstalt im Bereich der Absatzfondsbeiträge einen sachlichen Grund. Die zutreffende Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für die Berechnung der Höhe der Abgabe obliege dem Abgabenschuldner, der diese aus seiner Buchführung entnehmen und entsprechend umrechnen könne. Es obliege allein dem Abgabenschuldner, diese Angaben seiner Beitragsmitteilung von Anfang an zutreffend aufzuführen. Die Bundesanstalt sei auf eine nachträgliche Kontrolle etwa durch eine Betriebsprüfung beschränkt. Damit hat das Verwaltungsgericht auch aufgezeigt, dass gerade keine Regelungslücke für den Bereich der Absatzfondsbeiträge besteht und eine analoge Anwendung von § 168 AO ausscheidet. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass wegen § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG keine Gesetzeslücke zu erkennen sei, führt dieser Vortrag den Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Zwar bleiben nach dieser Bestimmung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (‑ 2 BvL 54/06 ‑, BVerfGE 122, 316 = juris), das § 2 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Abs. 6, § 10 Abs. 1 bis 8, § 11 und § 12 des Absatzfondsgesetzes (AbsFondsG) für mit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105 und Art. 110 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, hat die Wirksamkeit der bestandskräftigen Abgabenbescheide daher nicht beseitigt. Im Übrigen verhält sich § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zur Frage einer Gesetzeslücke im System des Absatzfondsgesetzes nicht. Aus den angeführten Gründen weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dass der Gesetzgeber den Bereich der Absatzfondsbeiträge umfassend und abschließend geregelt hat, lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar entnehmen und zugleich eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung ausscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Sache deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 ‑ 16 A 144/10 -, juris, Rn. 30; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 143 und § 124a Rn. 211, m.w.N. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsatzrüge schon daran scheitert, dass die Klägerin keine entsprechende Frage zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache konkret ausformuliert hat. Jedenfalls ist die von ihr angesprochene Frage einer analogen Anwendung von §§ 164, 168 AO nicht klärungsbedürftig.Denn sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts der einschlägigen Bestimmungen nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne Weiteres beantworten. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).