Beschluss
16 A 144/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1005.16A144.10.00
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Leitsätze
Eine Tieraufstockung bei vorhandenen Kapazitäten ist keine Investition in Produktionskapazitäten i. S. v. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004.
Zu der nach Art. 40 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorauszusetzenden Kausalität zwischen einer Erkrankung und einer darauf unmittelbar beruhenden Produktionsbeeinträchtigung im Bezugszeitraum
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. November 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.290,36 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tieraufstockung bei vorhandenen Kapazitäten ist keine Investition in Produktionskapazitäten i. S. v. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Zu der nach Art. 40 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorauszusetzenden Kausalität zwischen einer Erkrankung und einer darauf unmittelbar beruhenden Produktionsbeeinträchtigung im Bezugszeitraum Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. November 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.290,36 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Die Anfechtungsklage gegen den Rücknahmebescheid vom 18. November 2009 bleibe ohne Erfolg, weil der Kläger auf den betriebsindividuellen Betrag (BIB) in Höhe von 3.885, Euro für die Berücksichtigung eines Betriebsinhabers in besonderer Lage aufgrund von Investitionen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 keinen Anspruch habe. Denn die Erhöhung des Viehbestands allein stelle keine Investitionen in Produktionskapazitäten dar. Die mit der Verpflichtungsklage verfolgte Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve unter Berücksichtigung eines Härtefalls nach Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen der Festsetzung der Zahlungsansprüche bleibe ohne Erfolg. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liege nicht wegen des im Jahr 1994 bei dem Kläger aufgetretenen Hirninfarkts vor. 1. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. a) Das Vorbringen des Klägers, der Zukauf von Tieren (hier: Bullen) sei eine Investition in Produktionskapazitäten im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Denn das Merkmal "Investitionen in Produktionskapazitäten" erfasst nicht den Zukauf von Tieren. Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die für das Antragsjahr 2005 Geltung beanspruchten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 3 C 17.08 -, RdL 2010, 193 = juris; Nds. OVG, Urteil vom 9. August 2011 - 10 LB 82/09 -, RdL 2012, 9 = juris. Ab dem Jahr 2005 wurde eine Neuausrichtung der europäischen Agrarpolitik umgesetzt, hierzu und zum Nachstehenden OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 11114/07 -, RdL 2009, 25 = juris; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 3 B 53.08 -, juris. die im Wesentlichen in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 sowie dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG) und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 i. d. F. der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BetrPrämDurchfV) geregelt ist. Sie umfasst die Umstellung von produktionsabhängigen Direktzahlungen auf betriebsbezogene produktionsunabhängige Direktzahlungen in Form einer einheitlichen Betriebsprämie. Diese Betriebsprämie wird nach Maßgabe der für den Betrieb festzusetzenden Zahlungsansprüche gewährt, soweit im jeweiligen Anspruchsjahr weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlungsansprüche errechnen sich aus dem flächenbezogenen Betrag und gegebenenfalls darüber hinaus aus dem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 BetrPrämDurchfG). Berechnungsgrundlage sind für den flächenbezogenen Betrag die von dem Betrieb am 15. Mai 2005 bewirtschaftete Fläche entsprechend ihrer Nutzung als Acker oder Dauergrünland und für den betriebsindividuellen Betrag die durchschnittlich in den Jahren 2000 bis 2002 nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Prämien. Darüber hinaus sind beim betriebsindividuellen Betrag besondere Umstände zu berücksichtigen, nämlich Härtefälle (Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004) und Fälle von "Betriebsinhabern in besonderer Lage" (Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i. V. m. Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Zu den Fällen des "Betriebsinhabers in besonderer Lage" gehört der Fall, auf den der Kläger sich beruft, nämlich, dass der Betriebsinhaber in Produktionskapazitäten investiert hat (Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i. V. m. Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sowie § 15 BetrPrämDurchfV). Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert hat, Zahlungsansprüche. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die dem Schutz des Vertrauens in den Fortbestand des davor bestehenden Systems der Direktzahlungen dient, wenn dieses bereits zu Investitionen geführt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 3 B 52.08 -, RdL 2009, 23 = juris. Zu den Bedingungen gehört, dass die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein oder durch andere objektive Nachweise belegt sein müssen (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Der Betriebsinhaber hat vor Beginn der Investitionsmaßnahme der zuständigen Behörde einen Investitionsplan oder ein Investitionsprogramm vorzulegen oder andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition zu erbringen (Abs. 1 UAbs.1 und 2). Investitionsplan oder die anderen objektiven Nachweise müssen ergeben, dass die Investition gemäß einem vorher festgelegten Betriebsziel auf die Schaffung zusätzlicher Produktionskapazitäten (etwa) für die Haltung männlicher Rinder gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 3 B 52.08 -, a. a. O., und vom 8. Dezember 2011 3 B 39.11 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2011 19 B 11.737 -, RdL 2011, 79 = juris. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 15 BetrPrämDurchfV, durch den Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 umgesetzt worden ist. Rechtsgrundlage für die angefochtene teilweise Rücknahme des Festsetzung- und Zuweisungsbescheids vom 18. November 2009 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz MOG) vom 31. August 1972 i. d. F. vom 24. Juni 2005, wonach rechtswidrige begünstigende Bescheide (u. a.) in den Fällen einer besonderen Vergünstigung im Sinne von § 6 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen sind. Nach diesen Bestimmungen und Grundsätzen beurteilt ist die teilweise Rücknahme des Festsetzung- und Zuweisungsbescheids vom 18. November 2009 rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen lagen im Fall des Klägers nicht vor. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zwar eine Direktzahlung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2009 19 B 08.2522 -, RdL 2010, 133 = juris. Eine Investition im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 war aber nicht gegeben. Denn die Erhöhung des Viehbestands des Klägers durch Zukauf seit Januar 2000 bis nach 2002 war keine Investition in Produktionskapazitäten. Zwar können Investitionen in die Haltung männlicher Rinder zu einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages führen, da diese zu einem Sektor gehört, für den im Bezugszeitraum eine Direktzahlung nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hätte gewährt werden können (vgl. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Der Kläger hat jedoch lediglich eine Tieraufstockung bei vorhandenen Kapazitäten vorgenommen. Tiere sind aber Produkte und keine Produktionskapazitäten. Vgl. VG Stade, Urteil vom 27. März 2008 6 A 1215/06 -, juris. Ausreichend ist auch nicht die verbesserte Ausnutzung vorhandener Kapazitäten. Diese Auslegung des Begriffs der Investition in Produktionskapazitäten entspricht Sinn und Zweck des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, etwaige Härten durch die Festlegung des Bezugszeitraums auf die Jahre 2000 bis 2002 auszugleichen. Ausweislich ihres 17. Erwägungsgrunds sollen Zahlungsansprüche in Ansehung solcher Investitionen gewährt werden, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung ihres Direktzahlungsbetrags geführt hätten. Die Vorschrift schützt also das Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Systems der Direktzahlungen, wenn dieses bereits zu Investitionen geführt hat. Bei der Berücksichtigung einer Ausweitung der Bullenmast ist eine Investition des Betriebsinhabers zu verlangen, die sich in nachvollziehbarer Weise wirtschaftlich auf die Phase der Betriebsprämienregelung auswirkt. Das kann nur der Fall sein bei Investitionen in Flächen oder Gebäude, da diese sich nicht amortisierten, wenn sie nicht bei der Bemessung der Betriebsprämie nach der Entkoppelung berücksichtigt würden. Die wirtschaftliche Kalkulation des Betriebsinhabers wäre nur in einem solchen Fall in schützenswerter Weise betroffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 3 B 52.08 -, VG Stade, Urteil vom 27. März 2008 6 A 1215/06 -, jeweils a. a. O. Auch § 15 BetrPrämDurchfV verwendet das Merkmal der Investitionen in Produktionskapazitäten in diesem Sinne. So wird in Absatz 5a den Investitionen in Produktionskapazitäten die "Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern" gegenübergestellt. Aus dem Begriff der "Fertigstellung" von Produktionskapazitäten lässt sich gleichfalls ableiten, dass damit nicht der Zukauf von Vieh gemeint sein kann. § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV bestimmt zudem, dass ein Nachweis der Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist zu erfolgen hat. Nach § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems InVeKoSV (15. Mai 2005) nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Wenn die Produktionskapazität bis zum Ablauf der Antragsfrist noch nicht fertiggestellt worden ist, ist die Fertigstellung bis spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV). Nach Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV ist die Festsetzung der Zahlungsansprüche bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 11114/07 -, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 9. August 2011 10 LB 82/09 -, a. a. O. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger das Vorliegen einer berücksichtigungsfähigen Investition im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 indessen nicht nachgewiesen. Der Kläger hat in dem am 13. Mai 2005 bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingegangenen Zuweisungsantrag 2005 (Anlage 21) eine Tieraufstockung mit einer Gesamtinvestition von 97.500, Euro angegeben; als Beginn der Investition war der 1. Januar 2000 und als tatsächlicher Abschluss der Investition der 22. März 2002 genannt. Ferner gab der Kläger an, Gebäude seien nicht neu erstellt oder umgerüstet worden. Im so genannten Investitionsplan hieß es "Die Bullenmast wurde 2000 durch Fresserzukauf aus arbeitswirtschaftl. und gesundheitl. Gründen erheblich intensiviert, s. Rechnungen und Darlehensvertrag. Dabei konnten und können heute noch vorhandene Stallkapazitäten voll ausgenutzt werden." Den bis zum 15. Mai 2005 vorgelegten Nachweisen lässt sich damit nicht entnehmen, dass der Kläger bauliche Maßnahmen in Stallgebäuden auf seinem Betriebsgelände durchgeführt und dadurch die Produktionskapazitäten in der Bullenmast erhöht hatte oder diese hatte durchführen wollen. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals den Ankauf von Flächen durch notarielle Verträge vom 14. Juli 2003 und vom 12. März 2004 geltend macht, liegt bereits keine rechtzeitige Vorlage entsprechender Nachweise bis zum 15. Mai 2005 gemäß den einschlägigen Bestimmungen vor. Zudem mangelt es an einem im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung schlüssigen Investitionsplan. b) Soweit das Verwaltungsgericht die mit der Verpflichtungsklage begehrte Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve unter Berücksichtigung eines Härtefalls nach Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen der Festsetzung der Zahlungsansprüche abgewiesen hat, zeigt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auf. Der Kläger beruft sich auf den im Jahr 1994 erlittenen Hirninfarkt, der zu einer länger andauernden Berufsunfähigkeit im Sinne einer höheren Gewalt oder zu außergewöhnlichen Umständen im Sinne der bezeichneten Norm geführt habe. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu Recht darauf abgehoben, dass unabhängig davon, ob die bis Anfang des Jahres 2000 andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers als eine länger andauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von Art. 40 Abs. 4 der Verordnung oder als sonstiger außergewöhnlicher Umstand einzustufen sei, es an einer nach dem Regelungszusammenhang der Abs. 1 und 2 des Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorauszusetzenden Kausalität zwischen der im Jahr 1994 eingetretenen Erkrankung und einer darauf unmittelbar beruhenden Produktionsbeeinträchtigung im Bezugszeitraum fehle. Es ist zutreffend, dass die Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers seit dem Jahr 2000 für eine Veränderung der Produktion ursächlich war, jedoch nicht die im Jahr 1994 eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung. Im Übrigen hat der Kläger nicht durch die Vorlage entsprechender Nachweise belegt, dass er für den Bezugszeitraum ab dem Jahr 2000 berufsunfähig gewesen war. Vorgelegt hat er lediglich einen Bescheid des Versorgungsamts Münster vom 15. August 1994 über die Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) von 60. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124a Rdnr. 211, m. w. N. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob "der bloße Zukauf von Tieren ausreicht, um eine Investition in Produktionskapazitäten in Sinne des Art. 21 Abs. 1 … VO (EG) Nr. 795/2004 zu begründen", ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich ohne Weiteres an Hand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen beantworten. Denn die oben aufgeführten Bestimmungen setzen Investitionen in Produktionskapazitäten voraus; der bloße Ankauf von Tieren genügt nicht. Dieses Ergebnis stimmt mit der zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ergangenen Rechtsprechung überein. Nicht nur die Instanzgerichte, etwa VG Hannover, Urteil vom 12. März 2008 11 A 3397/06 -, juris; VG Stade, Urteil vom 27. März 2008 6 A 1215/06 -, a. a. O.; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 11113/07 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 3 B 52.08 -, a. a. O., sowie OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 11114/07 -, a. a. O., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 3 B 53.08 -, a. a. O., sondern auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nur Investitionen begünstigt, die der Kapazitätserweiterung in einem bestimmten Produktionssektor dienen. Dies bedeutet, dass die Investition auf die Schaffung zusätzlicher Produktionskapazitäten beispielsweise für die Haltung männlicher Rinder gerichtet gewesen sein muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 3 B 52.08 und 3 B 53.08 -, jeweils a. a. O. 3. Schließlich hat die von dem Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg. Die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2008 3 B 52.08 - (a. a. O.) besteht, wie oben dargelegt, nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).