Beschluss
12 A 2860/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0509.12A2860.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit die Klage gegen den Zinsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 abgewiesen worden ist.
Im Übrigen - d. h. soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung eines weitergehenden Nachlasses abgewiesen worden ist - wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit die Klage gegen den Zinsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 abgewiesen worden ist. Im Übrigen - d. h. soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung eines weitergehenden Nachlasses abgewiesen worden ist - wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Zulassung der Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den Zinsbescheid der Beklagten beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der als Zulassungsgrund von der Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO konkludent umfasst wird. Das Zulassungsvorbringen begründet besondere rechtliche Schwierigkeiten in Bezug auf die - vom Verwaltungsgericht bejahte - Frage, ob der Umstand, dass es der Kläger nach dem gesetzlich definierten und dementsprechend bescheidmäßig hier auf den 30. April 2010 festgesetzten Beginn der Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens unterlassen hat, sich des Eingangs seiner angeblich im Juni 2006 abgesandten Mitteilung des letzten Wohnungswechsels bei dem Bundesverwaltungsamt zu vergewissern, dazu führt, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV wegen des verzögerten Zugangs des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides der Beklagten vom 11. August 2009 nicht greift. Soweit sich der Kläger im Übrigen gegen die Abweisung seiner auf die Gewährung eines weitergehenden Nachlasses gerichteten Klage wendet, greift keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe. Das Zulassungsvorbringen begründet in dieser Hinsicht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger nimmt zu Unrecht an, dass es für die Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate auf den Zeitpunkt des Zugangs des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides der Beklagten vom 11. August 2009 ankomme. Denn die Fälligkeit der einzelnen Raten und der Zahlungstermin ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Einer konstitutiven Festsetzung durch einen Rückzahlungsbescheid bedarf es grundsätzlich nicht. Gemäß § 10 DarlehensV erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer den Bescheid u. a. über den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung ausdrücklich unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 BAföG eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2012 - 12 A 381/10 -, juris, m. w. N. Die Bekanntgabe eines Rückzahlungsbescheides könnte im gegebenen Zusammenhang allenfalls Bedeutung erlangen, wenn dieser von der Gesetzeslage explizit abweichende Regelungen zum Rückzahlungsbeginn enthielte, was aber vorliegend nicht der Fall ist und vom Kläger - der sich insoweit zudem die Bestandskraft des Bescheides vom 11. August 2009 entgegenhalten lassen muss - auch nicht geltend gemacht wird. Das Zulassungsvorbringen zeigt mit Blick auf die Abweisung der auf die Gewährung eines weitergehenden Nachlasses gerichteten Klage auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff. Daran fehlt es hier. Jedenfalls in Bezug auf den vorbezeichneten Streitgegenstand benennt der Kläger keine hinreichend konkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit fallübergreifender Bedeutung. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von den Urteilen des beschließenden Gerichts vom 16. Januar 1989 - 16 A 2423/86 -, NVwZ-RR 1990, 39, juris (nur Leitsatz), und vom 28. November 1989 - 16 A 160/89 -, juris, zugelassen werden. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat, der in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2011 - 12 A 2001/10 -, juris, und vom 27. März 2012 - 12 A 2647/11 -, juris. Eine Abweichung liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein solcher in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O., vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512, juris, und vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 12 A 1059/07 -, juris, und vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, juris; siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N. Letzteres macht der Kläger aber lediglich geltend, indem er der Sache nach rügt, das Verwaltungsgericht habe missachtet, dass die Fälligkeit der Rückzahlung vom Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides der Beklagten vom 11. August 2009 abhänge, was wiederum aus den beiden zitierten obergerichtlichen Entscheidungen abzuleiten sei. Abgesehen davon ist bereits zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt worden, dass der Kläger mit diesem rechtlichen Verständnis fehlgeht.