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Urteil

12 A 381/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0604.12A381.10.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger die Zahlung von Rückstandszinsen in Höhe von mehr als 1.224,16 € verlangt wird.

Im Übrigen ist das klageabweisende Urteil rechtskräftig.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Verfahrens erster Instanz sowie des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu 3/10, die Beklagte zu 7/10. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird, soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger die Zahlung von Rückstandszinsen in Höhe von mehr als 1.224,16 € verlangt wird. Im Übrigen ist das klageabweisende Urteil rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Verfahrens erster Instanz sowie des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu 3/10, die Beklagte zu 7/10. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen die Forderung von Rückstandszinsen in Höhe von 4.142,70 € für den 4088 Zinstage umfassenden Zeitraum des Zahlungsrückstandes vom 1. Januar 1998 bis zum 8. Mai 2009. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist noch der Teilbetrag in Höhe von 2.198,54 € für den 2880 Zinstage umfassenden Zeitraum des Zahlungsrückstandes vom 1. Januar 1998 bis zum 1. Oktober 2005. Der am 1967 geborene Kläger erhielt von Oktober 1987 bis September 1989 vom Studentenwerk C. für ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6.080,28 € (11.892,- DM). Die Beklagte hat mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18. März 1997 das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1992 und den Rückzahlungsbeginn für das zinslose Darlehen in Höhe von insgesamt 11.892,- DM auf den 31. Oktober 1997 festgesetzt. Die erste vierteljährliche Rate in Höhe von 600,- € sei bis spätestens zum 31. Dezember 1997, die weiteren Raten danach im vierteljährlichen Turnus zahlbar. Der Bescheid war an die damals bekannte Anschrift des Klägers U.-----weg 13 in C. adressiert. Ein Rücklauf des Bescheides erfolgte nicht. Ein Mahnschreiben der Beklagten vom 29. April 1998 über den Zahlungsrückstand der fälligen Raten in Höhe von 1.200,- DM sowie Kosten in Höhe von 8,- DM, das ebenfalls an diese Anschrift gerichtet war, blieb ohne Antwort. Ein Vollstreckungsversuch der Beklagten wurde am 17. Januar 2000 wegen des unbekannten Aufenthalts des Klägers eingestellt. Die ab Februar 2000 unternommenen Ermittlungsversuche der Beklagten beim Landeseinwohneramt C. , beim Kraftfahrtbundesamt, bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in C. , bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in C. , bei der Mutter des Klägers und bei dem Studentenwerk C. bleiben ohne Erfolg. Das Landeseinwohneramt C. teilte mit Schreiben vom 26. Mai 2001 mit, der Kläger sei nach Q. verzogen. Auf entsprechende Nachfrage teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in M. mit, man habe die Adresse des Klägers in der S. M1. G. B in M2. ermittelt. Auf das an diese Adresse gerichtete Schreiben der Beklagten bezüglich des Zahlungsrückstandes über 9.000,- DM sowie Kosten von 36,- DM vom 4. September 2001 reagierte der Kläger ebenso wenig wie auf den am 19. Dezember 2001 von der Botschaft per Einschreiben mit Rückschein unter dieser Adresse zugestellten Kostenbescheid vom 21. November 2001. Ein weiteres Mahnschreiben der Beklagten vom 13. Februar 2002 zu dem Zahlungsrückstand von 5.215,18 € sowie 48,07 € Kosten an diese Adresse kam als unzustellbar zurück. Erneute Ermittlungsversuche bei der Mutter des Klägers und dem Landeseinwohneramt C. blieben wiederum ohne Erfolg. Die deutsche Botschaft in M. teilt unter dem 7. Oktober 2004 mit, eine neue Anschrift des Klägers sei dort nicht bekannt. Der Anschriftensuchvermerk im Bundeszentralregister ergab ausweislich der Auskunft des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof die Adresse B.------straße 12 in C. . Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 widersprach der Kläger, der im Briefkopf die Adresse T. 1 in I. angab, dem Mahnbescheid vom 21. Juni 2004. Der Bescheid sei für ihn nicht nachvollziehbar, er bitte um einen Nachweis der bestehenden Forderung. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers unter dem 26. Juli 2004 zurück. Dem Widerspruchsbescheid angefügt waren der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid und ein Kostenbescheid vom 21. April 2004. Am 4. August 2004 erhob der Kläger erneut Widerspruch. Er habe seit seinem Umzug nach Q. Anfang 1990 nichts mehr über die BAföG-Angelegenheit gehört. Er habe keine konkreten Erinnerungen an die Höhe der Leistungen und auch keine Unterlagen mehr. Er könne daher das Rückzahlungsverlangen nicht nachvollziehen und glaube auch nicht, dass er in Verzug mit der Tilgung sei. Einen Bescheid über den Beginn der Tilgung habe er nie bekommen. Unter dem 23. August 2004 erklärte er, er habe den Rückzahlungsbescheid erst mit dem Schreiben vom 26. Juli 2004 erhalten und lege gegen diesen nunmehr fristgerecht Widerspruch ein. Den Umzug nach Q. habe er seinerzeit ordnungsgemäß gemeldet. Bezüglich seiner Rückkehr nach Deutschland habe er dies versäumt. Er gehe davon aus, dass die Darlehensforderung, wenn sie überhaupt bestanden haben sollte, verjährt sei. Mahngebühren und Verzugszinsen seien wegen des fehlenden Zugangs des Bescheides hinfällig. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18. März 1997 mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2004 als unzulässig zurück. Am 1. Oktober 2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage unter dem Aktenzeichen 26 K 7982/04. Er habe von April 1991 bis Dezember 2002 in Q. unter zwei Adressen gelebt. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18. März 1997 sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Sein Name habe sich auf der Klingel seiner Mutter nie befunden. Auch mit dem ihm in Q. zugestellten Kostenbescheid vom 21. November 2001 sei eine Zusendung nicht erfolgt. Er bestreite die Höhe der Forderung. Diese sei zudem wohl verjährt. Nachdem die Beklage den Nachweis vorgelegt hatte, dass und in welcher Höhe vom Kläger in den Monaten Oktober 1987 bis September 1989 Leistungen der Ausbildungsförderung bezogen worden waren, nahm der Kläger die Klage am 15. November 2005 zurück. Am 15. November 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten zudem Antrag auf Stundung, den er am 5. Mai 2006 wiederholte. Die von ihm unter dem 16. März 2006 geforderten Unterlagen legte er mit Ausnahme der Gehalts- oder Einkommensbescheinigungen vor. Ende 2008 verzog der Kläger, der zwischenzeitlich noch innerhalb Hamburgs umgezogen war, nach Sindelfingen. Er unterrichtete die Beklagte weder über den ersten noch über den zweiten Umzug. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 forderte die Beklagte vom Kläger die Vorlage aktueller Nachweise über Einkommen und Ausgaben der letzten drei Monate. Das Schreiben kam als unzustellbar zurück. Aufgrund der entsprechenden Nachfrage der Beklagten teilte das Einwohnermeldeamt der Stadt I. am 2. April 2009 die neue Adresse des Klägers mit. Auf den an diese Anschrift gerichteten Kostenbescheid vom 7. April 2009, dem das Schreiben vom 26.Februar 2009 beigefügt wurde, reichte der Kläger unter dem Datum 6. April 2009, Eingang am 8. Mai 2009, eine aktuelle Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben nebst Nachweisen ein. Mit Zinsbescheid vom 19. Mai 2009 erhob die Beklagte vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 8. Mai 2009 bezogen auf die Darlehensschuld von 6.080,28 € Rückstandszinsen in Höhe von 4.142,70 €. Mit Bescheid vom 5. Juni 2009 stundete die Beklagte dem Kläger die ihr gegenüber fälligen Beträge, nämlich offene Raten in Höhe von 6.080,28 €, Mahnkosten in Höhe von 2,- €, Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 75,52 € sowie die aufgelaufenen Rückstandszinsen in Höhe von 4.142,70 €, insgesamt einen Betrag in Höhe von 10.300,50 €. Am 26. Juni 2009 legte der Kläger gegen dem Zinsbescheid vom 19. Mai 2009 Widerspruch ein. In keinem der Schreiben der Beklagten habe sich ein Hinweis auf die nunmehr geforderten Zinsen befunden. Die lange Bearbeitung seines Stundungsantrags könne zinstechnisch nicht zu seinen Lasten gehen. Die Forderung sei auch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 29. Juli 2009 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Zinsforderung sei verjährt. Der von Gesetzes wegen zu verzinsende Rückzahlungsanspruch sei 1997 entstanden und damit mit Ablauf des 1. Dezember 2000 verjährt. Außerdem berufe er sich auf Verwirkung. Die Beklagte habe den Zinsanspruch erst nach elf Jahren geltend gemacht und sei ansonsten über Jahre hinweg schlicht untätig geblieben. Es könne nicht rechtmäßig sein, nach so langer Zeit erst über die Stundung zu entscheiden und dann noch Rückstandszinsen zu fordern. Die Beklagte habe auch stets Kenntnis von der Person des Klägers gehabt. Sämtliche Bescheid seien zugestellt worden. Bis zum Jahr 2001 sei der Kläger unter der Adresse U.-----weg 13 in C. gemeldet gewesen; unter dieser Adresse sei auch der ursprüngliche Bescheid zugestellt worden. Seit dem Jahr 2002 sei der Kläger in Q. gemeldet gewesen. Die Adresse S. K. B1. U1. in M2. sei der Beklagten bekannt gewesen. Hier sei der Kläger angeschrieben worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Beklagten die Adresse des Klägers erst im Jahr 2004 bekannt geworden sei. Der Kläger hat beantragt, den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 19. Mai 2009 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, die Zinsforderung sei nicht verjährt. Eine aktuelle Adresse des Klägers habe der Beklagten erst aufgrund des Schreibens des Klägers vom 10. Juli 2004 vorgelegen. Aufgrund des Gerichtsverfahrens vom 1. Oktober 2004 bis zum 15. November 2005 und dem Umstand, dass der Kläger danach wieder unbekannten Aufenthalts war, sei die Verjährung auch danach nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil - aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - als unbegründet abgewiesen. Die tatbestandlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV für die Erhebung von Rückstandszinsen lägen aufgrund des Zahlungsrückstands des Kläger vor. Weder die Bestimmung der Zahlungstermine für die Rückzahlungsraten noch die Verzinsung setze den Erlass eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides voraus. Darauf, dass dem Kläger der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18. März 1997 nicht zugegangen sei, komme es nicht an. Der Kläger könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass dieser Bescheid aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen sei, da er seiner aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV folgenden Verpflichtung, Änderungen seiner Anschriften dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Die Zinsforderung sei auch nicht verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Jahres 2004 mit der Kenntnis der Beklagten von dem Aufenthalt des Klägers begonnen und sei dann wegen der Verhandlungen des Klägers mit der Beklagten und dem Klageverfahren bis zum 10. Mai 2006 gehemmt gewesen. Die Verjährungsfrist habe demnach erst mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen und sei daher bei Erlass des angefochtenen Zinsbescheides auch nicht abgelaufen gewesen. Zur Begründung der - nur hinsichtlich der auf die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 1. Oktober 2005 fällig gewordenen Raten bezogenen Zinsforderung in Höhe von noch 2.198,54 € zugelassenen - Berufung trägt der Kläger vor, auch diese Zinsforderung sei bei Erlass des Zinsbescheides schon verjährt gewesen. Die Beklagte habe bereits 2001 Kenntnis von dem Aufenthalt des Klägers gehabt. Das in den Jahren 2004 und 2005 vor dem Verwaltungsgericht Köln geführte Klageverfahren habe den Eintritt der Verjährung nicht hemmen können. Die Zinsforderung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid vom 19. Mai 2009 sowie den Widerspruchbescheid vom 30 Juni 2009 aufzuheben, soweit die dort festgesetzten Zinsen einen Betrag in Höhe von 1.224,16 € übersteigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils sowie den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 4. Juni 2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist begründet. Der angefochtene Zinsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 ist, soweit er noch Gegenstand der Berufung ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Zinsbescheid ist § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der hier maßgeblichen, bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung. Danach ist das Darlehen abweichend von der Grundregel des § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG, dass Darlehen, die nach § 17 Abs. 2 BAföG geleistet werden, nicht zu verzinsen sind, - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Nach § 8 Abs. 1 DarlehensV sind die Zinsen von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld, d.h. von dem im Zeitpunkt des Zahlungsrückstandes noch bestehenden, weil noch nicht getilgten Darlehensbetrag, zu erheben. Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Kalendermonat, § 8 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV. Einem Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu legen, § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV. Die Zinsen sind nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG sofort fällig. Der angefochtene Zinsbescheid entspricht diesen tatbestandlichen Vorgaben, allerdings ist der Anspruch der Beklagten auf die in den Jahren 1998 bis 2005 fällig gewordenen Rückstandszinsen hinsichtlich der Zahlungsrückstände für die vom 1. Januar 1998 bis einschließlich 31. Oktober 2005 fällig gewordenen Raten verjährt. Dem Kläger steht insoweit mit der Einrede der Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht zu, vgl. § 214 Abs.1 BGB. Die Beklagte ist im Rahmen der Zinsberechnung zunächst im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger ab dem 1. Januar 1998 bis zum 8. Mai 2009 im Zahlungsrückstand befand. Der Kläger hat bis zum 8. Mai 2009 keine der fällig gewordenen Darlehensraten gezahlt. Die Fälligkeit der einzelnen Raten und der Zahlungstermin ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Einer konstitutiven Festsetzung durch einen Rückzahlungsbescheid bedarf es grundsätzlich nicht. Gemäß § 10 DarlehensV erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer den Bescheid u.a. über den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung ausdrücklich unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 BAföG eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten. Vgl. schon: OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1999 - 16 A 2169/98 -, juris; Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 18, Rn. 6.1 und 6.2 Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts zu zahlen. Im Falle des Klägers endete die Förderungshöchstdauer Ende September 1992, woraus sich ein Rückzahlungstermin im Oktober 1997 errechnet. Dem entsprechend ist auch in dem in Bestandskraft erwachsenen und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten maßgeblichen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18. März 1997 als Rückzahlungsbeginn der 31. Oktober 1997 festgesetzt worden. Dass er diesen an die damals allein bekannte Adresse in C. gesandten Bescheid nicht erhalten hätte, hat der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr behauptet, sondern ausdrücklich zur Untermauerung seines Vorbringens, seine Anschrift sei damals bekannt gewesen, erklärt, der Bescheid sei ihm damals unter dieser Adresse zugegangen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist das Darlehen ab dann grundsätzlich in (gleichbleibenden) monatlichen Raten zurückzuzahlen. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten, § 18 Abs. 4 BAföG. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten, § 11 DarlehensV. So liegt der Fall hier. Der Kläger, der die Einrede der Verjährung erhoben hat, kann gegenüber der Zinsforderung der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht, § 214 Abs. 1 BGB, geltend machen. Der Zinsanspruch nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG verjährt in entsprechender Anwendung von § 195 BGB in 3 Jahren. Vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der regelmäßigen Verjährungsfrist ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 allerdings davon abweichend nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Nach § 195 BGB a.F. beginnt die Verjährung mit dem Entstehen des Anspruchs. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird, wenn die Verjährungsfrist - wie hier - nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1. Januar 2002 kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Dies zugrunde gelegt kommt es zunächst für den Beginn der Verjährung hinsichtlich des bis Ende 2001 entstandenen Anspruchs der Beklagten auf Rückstandzinsen - d.h. hier für die ab dem 1. Januar 1998 bis zum 1. Oktober 2001 fällig gewordenen und in Zahlungsrückstand geratenen Raten - von vorneherein nicht auf das Vorliegen subjektiver Voraussetzungen bei der Beklagten an, sondern nur auf das objektive Entstehen der Forderung, vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage 2001, § 198, Rn.2, d.h. hier auf die jeweilige, sich aus dem Gesetz ergebende Fälligkeit des Verzinsungsanspruchs. Die dreijährige Verjährungsfrist wird nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB insoweit allerdings grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2002 und nicht schon ab dem Entstehen des Anspruchs gerechnet, so dass die Verjährung des bis Ende 2001 aufgelaufenen Verzinsungsanspruchs insgesamt mit Ablauf des 31. Dezember 2004, vgl. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 1, Abs. 2 2. Halbsatz BGB, eingetreten ist. Der danach von der Verjährung betroffene Anteil des Zinsanspruchs betrifft 1440 Zinstage, was bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 vom Hundert für das Jahr und einem Darlehensbetrag von 6.080,28 € einem Betrag in Höhe von 1.459,27 € entspricht. Auch der Verzinsungsanspruchs hinsichtlich der Zahlungsrückstände für die vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Oktober 2005 fällig gewordenen Raten für die Monate Oktober 2001 bis September 2005 ist verjährt. Insoweit beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist in Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem er - bezogen auf die rückständigen Raten - jeweils entstanden ist. Der Senat kann offen lassen, ob in entsprechender Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ferner erforderlich ist, dass der Gläubiger zusätzlich auch von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, oder er diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4/10 -, NVwZ 2011, 949, juris, wonach jedenfalls bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen des Staates, die (anders als im vorliegenden Fall) rückwirkend entstehen, eine Anknüpfung an subjektive Umstände und damit die entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausscheidet; so auch OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 2005/10 -, juris. Der Verzinsungsanspruch der Beklagten für die Zahlungsrückstände vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Oktober 2005 ist nämlich selbst dann verjährt, wenn § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - wie von der Beklagten gewünscht - entsprechende Anwendung finden würde. Die Beklagte hat - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - erst im Jahr 2004 wieder Kenntnis vom Aufenthalt des Klägers gehabt. Die Anschrift des Klägers in Q. war der Beklagten ab spätestens Februar 2002 bis Mitte 2004 nicht bekannt. Zwar hatte man mit Hilfe der deutschen Botschaft in M. eine Adresse des Klägers in der S. M1. G. 39 B in M2. ermittelt. Unter dieser Adresse - und nicht wie der Kläger meint unter seiner nächsten Anschrift in der S. K. B1. U1. in M2. - wurde dem Kläger am 19. Dezember 2001 von der Botschaft per Einschreiben mit Rückschein der Kostenbescheid vom 21. November 2001 zugestellt. Schon das Mahnschreiben der Beklagten vom 13. Februar 2002 zu dem Zahlungsrückstand von 5.215,18 € sowie 48,07 € Kosten an diese Adresse gelangte jedoch als unzustellbar in den Rücklauf. Noch unter dem 7. Oktober 2004 teilte die deutsche Botschaft mit, eine neue Anschrift des Klägers sei dort nicht bekannt. Bei einem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für die vom 1. Januar 2002 bis Ende 2004 entstanden Zinsansprüche dann mit Ablauf des 31. Dezember 2004 bzw. für die bis Ende 2005 entstandenen Zinsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ist deren Verjährung im Grundsatz mit Ablauf des 31. Dezember 2007 bzw. des 31. Dezember 2008 eingetreten, vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, Abs. 2 1. Halbsatz BGB. Der danach von der Verjährung betroffene Anteil des Zinsanspruchs betrifft ebenfalls 1440 Zinstage, was bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 vom Hundert für das Jahr und einem Darlehensbetrag von 6.080,28 € wiederum einem Betrag in Höhe von 1.459,27 € entspricht. Der Lauf der Verjährungsfrist war auch nicht wegen der am 1. Oktober 2004 vom Kläger beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 26 K 7082/03 gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18. März 1997 erhobenen Klage in Anwendung der §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB gehemmt. Danach wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils. Allen Hemmungstatbeständen des § 204 BGB ist gemeinsam, dass der Gläubiger dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. Vgl. Lakkis, in: jurisPK-BGB Band 1, 5. Auflage 2010, § 204, Rn. 1; BGH, Urteil vom 28. September 2004 - 9 ZR 155/03 -, BGHZ 160. 259, juris; Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8A 909/11 -, juris. Die Vorschrift setzt daher auch in ihrer Nummer 1 voraus, dass gerade der Gläubiger des Anspruchs die die Verjährung hemmende Klage erhebt. Dies war hier nicht der Fall. Vorliegend hat der Kläger als Schuldner der Zinsforderung das Klageverfahren betrieben. Die Verjährung der hier ohnehin nur noch in Betracht zu ziehenden Zinsansprüche bezogen auf die Zahlungsrückstände aus den Jahren 2002 bis 2005 war schließlich auch nicht infolge des vom Kläger am 15. November 2005 hinsichtlich der fälligen Darlehensraten gestellten Stundungsantrags nach § 203 BGB gehemmt. Danach ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Voraussetzung ist insoweit zunächst, dass der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthaft Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die jeweils der anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 9 ZR 91/08 -, juris. Die hier streitgegenständliche Zinsforderung war gemessen hieran nicht - auch nicht inzident - Gegenstand des mehrjährigen Stundungsverfahrens. Gegenstand dieses Verfahrens war vielmehr, wie im unmittelbar vorausgegangenen Klageverfahren, ausschließlich der damals streitig gewesene Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen. Dies folgt nicht allein aus dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem Klageverfahren und dem Stundungsverfahren, sondern auch aus dem Schreiben des Klägers vom 28. Oktober 2005, in dem dieser schon im Vorfeld des Stundungsantrags um eine Abklärung der Rückzahlungsmodalitäten (nur) für das Darlehen bittet. Die Beklagte hat bis zum Erlass des angefochtenen Zinsbescheides auch nicht hinreichend klar zu erkennen gegeben, dass die Rückstandszinsen schon Gegenstand des laufenden Stundungsverfahrens sein sollten. Eines solche ausdrücklichen Hinweises hätte es jedoch schon deshalb bedurft, weil sowohl in den Mahnschreiben an den Kläger als auch zuletzt noch in dem Schreiben der Beklagten vom 9. November 2005 im Klageverfahren 26 K 7082/04 darauf hingewiesen worden war, dass die Rückstandszinsen noch durch gesonderten Bescheid eingefordert würden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.