Beschluss
19 E 458/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0513.19E458.14.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Sie nimmt Bezug auf die Senatsrechtsprechung zur wiederholenden Sprachprüfung und macht geltend, die Beklagte habe keine detaillierten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass nach Ausstellung des Zertifikats Deutsch vom 20. August 2009 bei ihr (der Klägerin) ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 ‑ 19 E 919/13 ‑, juris, Rdn. 5. Dieser Einwand ist unzutreffend. Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte zu Recht darin gesehen, dass die Klägerin für Erklärungen gegenüber dem Notar Prof. Dr. X. C. am 8. August 2011 und am 13. Dezember 2012 sowie bei der Vorsprache bei der Einbürgerungsstelle am 4. April 2013 jeweils Dolmetscher oder eine sonstige Begleitperson zu Hilfe genommen hat. Hieraus ergab sich ein hinreichender Anlass für die Beklagte, die beiden Sprachtests vom 17. April 2013 durchzuführen, bei denen die Klägerin nur 8 von 15 Fragen zutreffend beantwortet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).