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Beschluss

12 B 344/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0519.12B344.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin bereits Eingliederungshilfe in Gestalt einer sog. nicht-fachlichen Schulbegleitung angeboten habe und nicht erkennbar sei, dass eine angemessene Hilfeleistung nur durch die von den Eltern des Antragstellers favorisierte Frau Q. als fachliche Schulbegleiterin erbracht werden könne, ist auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vermag auch nicht darzulegen, dass die hilfsweise begehrte Übernahme der Kosten für die Stellung eines anderen fachlichen Schulbegleiters geboten ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von dem Ansatz ausgegangen, dass die gerichtliche Kontrolldichte bei der hier in Rede stehenden Verfahrenskonstellation beschränkt ist. Das ergibt sich aus der auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beruhenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen (bzw. seiner gesetzlichen Vertreter) und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris, m. w. N. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die im Zuge des Fachgesprächs vom 12. Dezember 2013 getroffene Entscheidung des Jugendamtes der Antragsgegnerin, dem Antragsteller - lediglich - eine sog. nicht-fachliche Schulbegleitung zu gewähren, außerhalb der Grenzen fachlicher Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit steht. Dem liegt zunächst zugrunde, dass die Qualifikation, über die ein Integrationshelfer bzw. Schulbegleiter verfügen muss, nicht allgemeingültig festzulegen ist, sondern sich im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen an der Eingliederung dienender Hilfe richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 B 1182/11 -, juris. Zu beachten ist dabei, dass § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zielt. Ein Anspruch auf Vermittlung einer bestmöglichen Schulbildung besteht daher nicht; dementsprechend kann auch eine optimale Besetzung der Stelle eines schulischen Integrationshelfers nicht eingefordert werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, juris, und vom 18. Juli 2008 - 12 E 1047/07 -, juris. Außerdem gilt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule eingreifen dürfen. Dieser Kernbereich bleibt unberührt, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte abzusichern und mit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Besuch der Schule erst zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012, a. a. O.; LSG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben bietet das Beschwerdevorbringen keine Grundlage für die Annahme, der Antragsteller könne nur mit der Unterstützung eines fachlichen Schulbegleiters, der über eine abgeschlossene erzieherische bzw. (heil-/sonder-)pädagogische Ausbildung verfügt, angemessen beschult werden. Denn die Antragsgegnerin hat, ohne dass der Antragsteller Erhebliches entgegenzusetzen vermochte, nachvollziehbar dargelegt, alle sog. nicht-fachlichen Schulbegleiter, die im jugendamtlichen Auftrag zum Einsatz kämen, würden fachlich auf ihre Tätigkeit vorbereitet und nähmen an Lehrgängen zum Thema Autismus teil; viele der Schulbegleiter verfügten über „große Erfahrung in der Arbeit mit autistischen Kindern“. Dass eine erzieherische bzw. pädagogische Berufsausbildung insofern keine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Schulbegleitung von Kindern und Jugendlichen mit Autismus darstellt, ist auch bereits von Interessenverband Autismus verstehen e. V. festgestellt worden, vgl. die Informationen zur fachlichen Qualifikation eines Schulbegleiters unter http://www.autismus-ver-stehen.de/kinder_und_jugendliche/schule/schulbe-gleiter.html („Oft werden auch FSJ-ler und FSJ-lerinnen als Schulbegleitung eingesetzt. Bei entsprechender fachlicher Anleitung ist dies durchaus möglich. Es liegen teilweise sehr positive Erfahrungen vor.“), und deckt sich mit der Einschätzung anderer sachkundiger Stellen, vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 12 S 1988/10 -, n. v., in dem auf entsprechende Erfahrungen des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg mit dem Einsatz von speziell angeleiteten FSJ-Kräften bei Schülern mit einer Störung aus dem Autismus-Spektrum, auch mit Asperger-Syndrom, hingewiesen wird. Aus dem im Schreiben des Vaters des Antragstellers vom 20. Dezember 2013 angesprochenen Expertenpapier „Kommunale, verbandliche und schulische Praxis zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Autismus durch Integrationsassistenz“, das im Juli 2008 vom Landschaftsverband Rheinland herausgegeben wurde (http://www.autismus-nrw.de/Expertenpapier_Integrationsassistenz.pdf), ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit darin ausgeführt wird, Schülerinnen und Schüler mit Autismus seinen „in der Regel in besonderem Maße auf fachlich kompetente und erfahrene Begleitung angewiesen“ und an diese Dienstleistung würden „aufgrund von Praxiserfahrungen spezielle Anforderungen gestellt“ (vgl. Ziffer 4.2, S. 10), ist damit nicht gesagt, dass die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen allein mit dem Hintergrund einer erzieherischen/pädagogischen Berufsausbildung zu gewinnen sind. Dass der Antragsteller ungeachtet der fachlichen Anleitung der im Auftrag der Antragsgegnerin eingesetzten Integrationshelfer zwingend einer erzieherisch oder pädagogisch ausgebildeten Fachkraft bedarf, hat die Beschwerde nicht plausibilisieren können, auch nicht durch die in diesem Kontext in Bezug genommenen Berichte bzw. Stellungnahmen des Facharztes X. und der Sonderschullehrerin T. -L. , aus denen sich keine substantiellen Erkenntnisse dafür ergeben, dass eine solche berufliche Ausbildung im Falle des Antragstellers unabdingbar für eine Erfolg versprechende Schulbegleitung ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerseite bereits zu erkennen gegeben hat, sie würde sich einer „Anpassung der Hilfe“ durchaus nicht verschließen, falls sich herausstellen sollte, dass die zugestandene Schulbegleitung „nicht ausreichen“ sollte. Dass in dieser Hinsicht bislang keine weiterführenden Erfahrungen gewonnen werden konnten, ist im Wesentlichen auf die Haltung der Eltern des Antragstellers zurückzuführen, die sich ihrerseits der von der Antragsgegnerin angebotenen Hilfe verschlossen haben, auch weil sie den - offensichtlich rechtsirrigen und angeblich auf eine Äußerung einer Mitarbeiterin des Vereins M. S. -T1. zurückgehenden - Standpunkt eingenommen haben, ihre Mitwirkung bei der Einrichtung einer sog. nicht-fachlichen Schulbegleitung wäre als grundsätzliche und endgültige Zustimmung zu werten gewesen, die den nachträglichen Übergang zu einer fachlichen Integrationsassistenz von vornherein ausgeschlossen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.