OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 1182/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1028.12B1182.11.00
13mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist nicht geeignet, die ausführliche, sorgfältige und im Ergebnis nicht zu beanstandende Argumentation des Verwal-tungsgerichts zur Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl des Anordnungsan-spruchs als auch eines Anordnungsgrundes in Frage zu stellen. Zu Unrecht wirft die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vor, bei seiner Rechtsfindung von einem unvollständigen bzw. unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen zu sein. Soweit die Antragsgegnerin sinngemäß einwendet, die Annahme eines Bedarfs für einen Integrationshelfer sei nicht nachvollziehbar, wenn die Krisensituation der Antragstellerin ihrer Häufigkeit und Intensität nach zwar einerseits eine Beschulung im reduzierten Rahmen zulasse, eine Beschulung der Antragstellerin in Vollzeit, die sich um wenige Stunden täglich unterscheide, andererseits aber nur bei Stellung eines Integrationshelfers, der während der gesamten Unterrichtszeit anwesend sei, möglich sein solle, wird ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung gem. § 108 VwGO gerügt. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auch darüber, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Da die richterliche Überzeugung als innere Einstellung einen höchstpersönlichen Charakter hat, folgt im Hinblick auf die Kontrolle der Überzeugungsbildung, dass dem entscheidenden Gericht jedenfalls ein gewisser Wertungsrahmen und eine Entscheidungsprärogative zustehen. Die Überzeugungsbildung kann daher nicht allein deshalb in Frage stehen, weil etwa der Rechtsmittelführer bei der Würdigung der selben Umstände möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Wer-tungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –; Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.. Von derartigen Mängeln kann vorliegend nicht die Rede sein. Nach der Sitzungsniederschrift zum Erörterungstermin vom 31. August 2011, Seite 2 Absatz 2, waren sich Schulleiterin, Schulamt und Heimleitung darin einig, dass grundsätzlich eine weitere Beschulung der Antragstellerin nicht mehr möglich sei, wenn sie nicht jemanden habe, der sich speziell um sie kümmere, wenn sie in Stresssituationen gerate. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Bewältigung der Lage dadurch, dass die Antragstellerin in der Regel mittags nach Hause geht und nur verkürzt beschult wird, als bloße Notlösung dar, die dem auch im Rahmen des § 35a SGB VIII zu berücksichtigenden Anspruch der Antragstellerin auf adäquate Beschulung nicht auszufüllen vermag. Vor dem Hintergrund des vorstehenden Ansatzes kann die Antragsgegnerin der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig entgegen halten, es sei nicht nachvollziehbar, dass in einer Krisensituation der Antragstellerin sich nicht ein Teammitglied um diese kümmern könne, während die andere Lehrkraft die Betreuung der anderen Schüler sicherstelle. Denn die Schulleiterin der C. N. W. – Frau F. E. – hat schon in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2011 ausgeführt, dass eine Doppelbesetzung der Klasse nicht Standard und eine 1:1 Betreuung für die Antragstellerin durch das Personal der Schule nicht sicher zu stellen sei. Dies berücksichtigt die Antragsgegnerin bei ihrem Einwand ebenso wenig, wie die diesbezüglich von der Schulleiterin laut Protokoll zum Erörterungstermin vom 31. August 2011 gegebenen Erläuterungen, wonach sich in der Klasse neben dem Lehrer zwar des Öfteren Integrationshelfer aufhielten, diese sich aber um andere schwerstbetroffene Kinder kümmern müssten. Der hier als Helfer deshalb allein in Betracht kommende Lehrer sei nicht in der Lage, sich so um die Antragstellerin zu kümmern, wie dies erforderlich wäre, zumal dies 90 % seiner Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen würde. Wenn die Antragsgegnerin der vom Verwaltungsgericht angenommenen Eignung eines Integrationshelfers zur Erbringung bedarfsgerechter Hilfe maßgeblich mit dem Argument begegnet, für die in der Vergangenheit wiederholt vorgekommene Situation, dass sich die Antragstellerin unter dem Vorwand, die Toilette benutzen zu müssen, dort eingeschlossen und selbstverletzende Handlungen durchgeführt habe, erschließe sich in keiner Weise, aus welchem Grund ein Integrationshelfer in einer solchen Situation geeigneter als eine Lehrkraft sein solle, blendet die Antragsgegnerin ebenfalls aus, dass ein Sonderschullehrer, der womöglich ebenso qualifiziert wie der hier vorgesehene Integrationshelfer sein dürfte, zur Krisenintervention gar nicht zur Verfügung steht, und übersieht zudem, dass das Aufgabenfeld des Integrationshelfers gerade auch die Vermeidung solcher zugespitzter Krisensituationen schon im Vorfeld umfasst. Einem Integrationshelfer, der den Schulbesuch der Antragstellerin sichern soll, die Eignung als Mittel der Integrationshilfe ferner deshalb abzusprechen, weil sein Einsatz zu einem Stagnieren der positiven Entwicklung der Antragstellerin zu mehr Selbständigkeit oder sogar zu einem Rückschritt führen würde, ist nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin verkennt, dass es auf dem hier zu bedienenden Hilfefeld der schulischen Bildung in erster Linie die zunehmenden Krisensituationen sind, die einer Weiterentwicklung und Wahrung der bisher erlangten Selbständigkeit entgegen stehen und die man deshalb vorrangig in den Griff bekommen muss. Gleichfalls kann die Antragsgegnerin nicht damit gehört werden, der Einsatz eines Integrationshelfers stelle lediglich eine Arbeit an den Symptomen der Antragstellerin dar, während zur detaillierten Bedarfserhebung und Feststellung der Stärke und Ausprägung der Gefahr weiterer Autoaggressionen oder gar eines Suizidversuches eine stationäre kinder- und jugendpsychologische bzw. –psychiatrische Diagnostikphase notwendig sei. Es geht hier bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht darum, welcher Maßnahmen die Antragstellerin zur Behandlung und Heilung ihrer psychischen Erkrankung und deren Anzeichen bedarf. Vielmehr zielt die Hilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Nr. 1 EinglVO nicht zuletzt darauf ab, dem seelisch Behinderten den Schulbesuch zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung zu ermöglichen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 B 319/08 –, m. w. N. Dass auf eine Integrationshelferin mit der vom Verwaltungsgericht geforderten Qualifikation einer Ausbildung zur Sozialarbeiterin oder vergleichbar kein Anspruch besteht, weil eine sozialpädagogische und damit therapeutische Betreuung über das Aufgabenfeld hinausgehe, das ein Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe zu decken habe, geht von einer falschen Prämisse aus. Weder die die Leistung von Eingliederungshilfe betreffenden sozialrechtlichen Vorschriften noch berufsrechtliche Regelungen grenzen das Aufgabenfeld eines Integrationshelfers in der von der Antragsgegnerin angenommenen Weise ein. Über welche Qualifikation ein Integrationshelfer verfügen muss, richtet sich vielmehr nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes an der Eingliederung dienender Hilfe. Dass danach eine sozialpädagogische Ausbildung den Rahmen der Eingliederungshilfe sprengt, ist weder ausreichend substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Wenn die Antragsgegnerin ergänzend auch den zeitlichen Umfang in Zweifel zieht, in dem die Integrationshelferin der Antragstellerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Verfügung stehen muss, verschließt sie sich sehenden Auges dem im Ver-laufe des Verfahrens zu Tage getretenen Beschwerdebild der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin ignoriert, dass sich die Antragstellerin während der Beschulung in einer permanenten Gefahrensituation befindet, weil sich Eskalationen auslösende Anforderungssituationen sehr plötzlich und unvorhersehbar ergeben können und im Vorhinein nicht eindeutig abzuschätzen sind. Es erschließt sich dem Senat nicht, wie einer drohenden Schädigung von Seele und Gesundheit vor diesem Hintergrund mit einer nur zeitweisen Begleitung durch die Integrationshelferin wirksam begegnet werden kann. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin schließlich auch auf einen Vorrang der Verpflichtung des Schulträgers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII deshalb, weil die Schule zwar gegenwärtig nicht über schulpräsente Mittel zur bedarfsgerechten Hilfe verfüge, der Schulträger aber zur Vorhaltung entsprechender Sach- und Personalmittel verpflichtet sei. Der Vorrang der schulischen Förderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt vielmehr voraus, dass – über eine, möglicherweise auch erst gerichtlich zu klärende, materiell-rechtliche Verpflichtung hinaus – nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 –, m. w. N. Andernfalls würde die Frage, ob der Schulträger hier zur Stellung eines auf die speziellen Bedürfnisse der Antragstellerin zugeschnittenen Integrationshelfer verpflichtet ist, vgl. dazu, ob es sich bei den Kosten für einen Integrationshelfer um Schulkosten handelt: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 B 319/08 –, m. w. N., auf dem Rücken der seelisch behinderten Jugendlichen ausgetragen. Im Übrigen ermangelt es der Beschwerdebegründung einer substantiierten Darlegung, auf welcher rechtlichen Grundlage der Schulträger vorliegend überhaupt zur Stellung der für eine Weiterbeschulung der Antragstellerin erforderlichen Integrationshelferin verpflichtet sein soll. Dass die Aufsichtspflicht die Schule zur Gefahrenabwehr verpflichtet, ist insoweit unergiebig, als dem auch durch die Ablehnung einer Weiterbeschulung begegnet werden kann und dies auch in Erwägung gezogen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. §152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.