Beschluss
12 A 2631/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0527.12A2631.13.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 werden auf gehoben.
Das beklagte Studentenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Der vorliegende Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des voll streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 werden auf gehoben. Das beklagte Studentenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Der vorliegende Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des voll streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten darum, ob das beklagte Studentenwerk von der Klägerin Ausbildungsförderung i. H. v. insgesamt 1.662,- Euro für den Zeitraum von April bis Juni 2011 zurückfordern kann, weil die Auszubildende ihr Studium an der X. X1. -Universität in den Fächern Erziehungswissenschaften und Germanistik einerseits ausweislich ihres Bachelor-Zeugnisses vom 22. März 2011 bereits an eben diesem 22. März 2011 erfolgreich abgeschlossen haben soll, andererseits indes im darauffolgenden Semester noch eine zwingend zur Vervollständigung eines Pflichtmoduls vorgeschriebene Vorlesung habe besuchen müssen. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin gegen die Rückforderung angestrengte Klage abgewiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, das in § 15b Abs. 3 BAföG geregelte und für die Einstellung von Ausbildungsförderungsleistungen maßgebliche Ende der Ausbildung datiere in Anknüpfung an das einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsrecht gemäß einem Begleitschreiben der Universität vom 17. August 2011 auf den 22. März 2011 als dem Tag der letzten Prü-fungsleistung zur Erlangung des Bachelor-Abschlusses. Die Klägerin begründet ihre mit Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 zugelassene Berufung unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts damit, sie habe – anders als es das Schreiben der Universität vom 17. August 2011 erscheinen lasse – ihre letzte für den 2-Fach-Bachelorstudiengang erforderliche Teilleistung des Pflichtmoduls B8 (Profilierungsbereich) durch den Besuch der Lehrveranstaltung „Sozialpädagogik der Lebensalter“ im Sommersemester 2011 erbracht und erst dadurch die beiden restlichen noch für den erfolgreichen Abschluss vorgeschriebenen ECTS-Leistungspunkte erworben. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011 aufzuheben. Das beklagte Studentenwerk hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr zur Sache geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten beigezogene Förderungsakte verwiesen. II. Über die Berufung des Beklagten kann gemäß § 130a Abs. 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 1. April 2014 angehört worden. Die Klägerin hat mit ihrer zulässigen Berufung auch in der Sache Erfolg. Ihre Klage ist nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Änderung eines für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes, demzufolge gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BAföG die Abänderung des der Zahlung der 1.662,- Euro zugrundeliegenden Bewilligungsbescheides zuungunsten der Klägerin – mithin seine dahingehende Aufhebung – und im Zusammenwirken mit § 50 Abs. 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlung hätte gerechtfertigt sein kön-nen, ist mit dem 22. März 2011 als Ausstellungsdatum des Bachelor-Zeugnisses nicht eingetreten. Vielmehr endet die Ausbildung der Klägerin erst mit dem Absol-vieren der Lehrveranstaltung „Sozialpädagogik der Lebensalter“ im Sommersemester 2011. Für den Abschluss einer Hochschulausbildung, wie sie die Klägerin betrieben hat, ist gemäß § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgeblich. Da der Gesetzgeber in § 15b Abs. 3 BAföG unterschiedliche Zeitpunkte für die Beendigung einer Ausbildung – u. a. auch den Bestehenszeitpunkt in § 15b Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BAföG – gesehen und normiert hat, ergibt sich daraus im Gegenschluss, dass die Regelung über das Ende der Hochschulausbildung mit dem „Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils“ in § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG keiner über den Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung zugänglich ist, vgl. auch: VG Mainz, Urteil vom 21. August 2008 - 1 K 186/08. MZ -, juris, namentlich nicht der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung festgesetzt wird. So: Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2012, § 15b Rn. 16.2. Die enge zeitliche Eingrenzung ergibt sich aus der förderungsrechtlichen Zielsetzung, Förderungsmittel nur zu erbringen, solange die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 S. 1 BAföG). Bei seinen Regelungen über den Beginn und die Beendigung der förderungsfähigen Ausbildung - und damit auch für die Frage, was letzter Prüfungsteil ist - knüpft das BAföG grundsätzlich an das jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsrecht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 -, juris, m. w. N. Insoweit folgt aus der von der Klägerin vorgelegten Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der X. X1. -Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells vom 22. Januar 2004 in der hier maßgeblichen Fassung, dass es sich bei der streitigen Ausbildung nicht um ein Doppelstudium i. S. d. Tz. 7.1.14 BAföGVwV handelt, bei dem es maßgeblich auf den letzten Prüfungsteil im zuerst abgeschlossenen Studienfach ankommt. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 15b Rn. 15.1.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 15b Rn. 6, jeweils m. w. N. Nach § 12 Abs. 1 der genannten Rahmenordnung hat die Bachelorprüfung vielmehr bestanden, wer - nach Maßgabe von § 7 Abs. 3, § 9 der Rahmenordnung sowie der fächerspezifischen Bestimmungen - unter Erzielung der erforderlichen Leistungspunkte alle Module der beiden Fächer gemäß § 7 Abs. 1 der Rahmenordnung, die Module der Allgemeinen Studien sowie die Bachelorarbeit mindestens mit der Note ausreichend (4,0) gemäß § 13 Abs. 2 bestanden hat. Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt dabei nach § 8 Abs. 3 S. 1 der Rahmenordnung das Erbringen der dem Modul geordneten Studienleistungen und das Bestehen der dem Modul zugeordneten prüfungsrelevanten Leistungen voraus. Nach der Status-Angabe in der offiziellen Modulbeschreibung, wie sie die Klägerin auch mit Schriftsatz vom 21. Februar 2012 zu den Gerichtsakten gereicht hat, rechnen die fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Erziehungswissenschaften vom 9. März 2007 das Modul B8 (Profilierungsbereich) zu den Pflichtmodulen; die 1. Ordnung zur Änderung dieser Bestimmungen vom 3. Dezember 2008 hat an dieser Kategorisierung nichts geändert. Das Modul besteht nach der Modulbeschreibung aus vier Elementen und wird mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die sich auf Inhalte und Kompetenzen des gesamten Moduls beziehe. Der Form nach kann sie kumulativ als Kombination aus zwei Teilleistungen (Klausur und schriftliche Präsentation) durchgeführt werden. Für dieses Modul B8 hat die Klägerin eine Bescheinigung des Fachbereichs Erziehungswissenschaften und Sozialwissenschaften vom 12. Juli 2011 vorgelegt, wonach sie im Sommersemester 2011 an der Lehrveranstaltung „Sozialpädagogik der Lebensalter“ als eines von vier Unterrichtselementen teilgenommen und dafür zwei Leistungspunkte erzielt hat. Bei modularisierten Studiengängen gilt aber die Erbringung der letzten zum erfolgreichen Abschluss erforderlichen ECTS – Leistungspunkte als letzter Prüfungsteil. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, a. a. O. § 15b Rn. 16.2 mit Hinweis auf Tz 15b.3.1. Abs. 2 BAföGVwV. Damit ist objektiv mit eben dieser Veranstaltung die letzte Teilleistung des Moduls B8 und damit auch der letzte und für die Beendigung der Ausbildung entscheidende Prüfungsteil für die Bachelorprüfung erbracht worden. Wenn sich aus dem Anschreiben der X. X1. -Universität vom 17. August 2011 und dem unter dem 22. März 2011 ausgefertigten Bachelorzeugnis fälschlich etwas anderes ergibt, ist das nicht von Belang. Diesen Unterlagen kommt vorliegend - anders als im Fall des § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG - von vornherein keine konstitutive Bedeutung zu, sondern sie könnten allenfalls als Beleg für eine sich aus dem Ausbildungs- und Prüfungsrecht ergebende Beendigung einer Ausbildung herhalten. Vgl. zum Rückgriff auf die objektiven Sach- und Rechtslage selbst bei einem fehlerhaften Zeugnis i. S. v. § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG: Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. März 2004 - 5 BS 276/03 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere betrifft das Verfahren eine Rechtsanwendung im Einzelfall, von der keine grundsätzliche Bedeutung ausgeht.