Beschluss
5 BS 276/03
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bis zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird. 2. Ein Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bedarf außer der Schriftlichkeit keiner besonderen Form; er kann auch in einem zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärten Antrag auf vorläufige Verpflichtung des örtlich zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung gesehen werden. 3. Das Ende einer Ausbildung i.S.d. § 15b Abs. 3 Satz 1 BAföG richtet sich nicht nach der rechtlich vorgegebenen, sondern nach der tatsächlichen Dauer der Ausbildung. 4. Dauert eine Ausbildung länger als nach den rechtlichen Bestimmungen vorgegeben, so besteht ein Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung auch für diesen Zeitraum.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bis zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird. 2. Ein Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bedarf außer der Schriftlichkeit keiner besonderen Form; er kann auch in einem zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärten Antrag auf vorläufige Verpflichtung des örtlich zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung gesehen werden. 3. Das Ende einer Ausbildung i.S.d. § 15b Abs. 3 Satz 1 BAföG richtet sich nicht nach der rechtlich vorgegebenen, sondern nach der tatsächlichen Dauer der Ausbildung. 4. Dauert eine Ausbildung länger als nach den rechtlichen Bestimmungen vorgegeben, so besteht ein Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung auch für diesen Zeitraum.