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Beschluss

12 A 590/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0602.12A590.14.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klage ist nicht schon als Verpflichtungsklage deswegen unzulässig, weil es sich bei den Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2012, 4. September 2012 und 8. Januar 2013 nicht um nach § 42 Abs. 1 VwGO angreifbare Verwaltungsakte i. S. v. § 31 SGB X handeln würde, sondern ihnen ein rein informatorischer Charakter zukomme. Vielmehr hat die Beklagte mit diesen Schreiben für den jeweiligen Einzelfall den Klägerinnen gegenüber geregelt, welche Ausgestaltung die Gewährung einer laufenden Geldleistung als eigener gesetzlicher Anspruch der Tagespflegeperson, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, NVwZ-RR 2013, 764, juris; VG München, Urteil vom 27. November 2013 - M 18 K 13.1005 -, juris; Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 23 Rn. 22; jeweils m. w. N., erfährt. Die Verfügungen besitzen mithin anspruchskonkretisierende Außenwirkung. Vgl. dazu, dass mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlass eines den Anspruch konkretisierenden Verwaltungsaktes verfolgt werden kann, schon: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116, juris. Auch die Ausführungen der Beklagten zur ausreichenden Bemessung der laufenden Geldleistung, deren tragende Elemente nach § 23 Abs. 2 SGB VIII - neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (Ziff. 3.) und der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (Ziff. 4.) - die Erstattung angemessener Kosten für den der Tagespflegeperson entstehenden Sachaufwand (Ziff. 1.) und ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a SGB VIII sind, vermögen nicht zu verfangen. Denn die Beklagte hat bis heute nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wie sich der den Klägerinnen gewährte und ausgezahlte Betrag zusammensetzt und welche Überlegungen zur Höhe seiner einzelnen Bestandteile angestellt worden sind. Darüber gibt auch der Hinweis auf die angebliche Befragung von Kommunen, die die öffentlich finanzierte Kindertagespflege schon eingeführt hatten, von Tagespflegepersonen, die bereits im Bereich der privat finanzierten Tagespflege tätig gewesen waren, und von zwei in Solingen aktiven Interessengruppen von Tagesmüttern keine nachvollziehbare Auskunft. Namentlich eine Überprüfung, ob der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson i. S. v. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet ist, ist schon im Ansatz nicht möglich. Eine den Vorgaben des § 23 Abs. 2 i. V. m. Abs. 2a SGB VIII genügende und vom Gericht ausreichend überprüfbare Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung setzt voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistungen differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276, juris (zur Festlegung durch Satzung). Diese Rechtsprechung wird von der Beklagten in der Berufungsbegründung zu dem - einen später gelegenen Leistungszeitraum betreffenden - Parallelverfahren 12 A 591/14 nicht in Zweifel gezogen. Dazu setzt sie sich in Widerspruch, wenn sie hier die undifferenzierte Benennung eines Stundensatzes pro Kind ausreichen lassen will. Die ordnungsgemäße Kalkulation der regelmäßig zu gewährenden Geldleistung kann auch nicht durch das Gericht nachgeholt oder auch nur ergänzend ausgefüllt werden. Es geht hier nämlich nicht um die schlichte Gesetzesauslegung der vom Gesetzgeber bei seinen Vorgaben verwandten „unbestimmten Rechtsbegriffe“, sondern um die Wertung und Gewichtung von Kriterien, die die Bedeutung des jeweiligen Begriffs lenken, vgl. zur Annahme einer Gestaltungsermächtigung bei der Festlegung des Sozialhilfe-Regelsatzes: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 114 Rn. 150, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, BVerwGE 94, 326, juris, wonach die Regelsatzfestsetzung ein Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung sein soll, und die eine Bestimmung nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich macht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260, juris. Die Gesetzesmotive billigen dem Träger der Jugendhilfe ausdrücklich eine „Gestaltungsfreiheit“ zu. Vgl. die Regierungsbegründung zum Kinderförderungsgesetz - KiFöG - in BT-Drucks. 16/9299 vom 27. Mai 2008, B besonderer Teil, zu Art. 1, zu Nr. 5 (§ 23), zu Abs. 2a, S. 15. Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe handelt, vgl. zu Vorstehendem und Nachfolgendem grundlegend: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 - und - 12 A 1445/12 -, juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris, m. w. N., die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen. Vgl. zur Notwendigkeit einer normativen Ermächtigung etwa: Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhl-fauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 114 Rn. 31, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. November 1985 - 5 C 29.82 -, BVerwGE 72, 195 (199); siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Wenn die o.g. Regierungsbegründung ferner ausführt, Untersuchungen zeigten, dass die sehr allgemein gehaltene gesetzliche Vorgabe nicht nur zu einer übermäßigen Bandbreite unterschiedlicher Regelungen führe, sondern dass die Vergütung der Tätigkeit in der Regel so niedrig sei, dass sie die Möglichkeit, sein Einkommen mit der Kindertagespflege zu sichern, ausschließe, kommt darin die hohe Komplexität und besondere Dynamik der geregelten Materie zum Ausdruck und gibt insoweit auch einen ausreichenden Grund dafür ab, dass der Gesetzgeber hier eine Beurteilungsermächtigung ausgesprochen hat. Vgl. dazu, dass der Gesetzgeber eine Beurteilungsermächtigung nur in engen Grenzen und nur aus guten Gründen vorsehen darf: Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 114 Rn. 10; Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 114 Rn. 35, jeweils mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, BVerfGE 84, 59; juris. Bei der Art Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum gilt aber § 114 VwGO entsprechend mit der Folge, dass das Gericht auch hier - wie bei Ermessensentscheidungen - seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat, anderenfalls bei einer Verpflichtungsklage - wie vorliegend - der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 114 Rn. 23; Stuhlfauth, in: Bader/Funk-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 114 Rn. 30 - 32; Bamberger, in: Wysk, a.a.O., § 114 Rnrn. 10 und 11, jeweils m. w. N. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht. Der von Beklagtenseite sinngemäß gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt ersichtlich nicht vor. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes in Hinblick auf die Festlegung der laufenden Geldleistung und ihrer einzelnen Elemente musste sich mit Blick darauf, dass die Beklagte ihr Beurteilungsermessen schon im Ansatz nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).