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Urteil

4 KN 319/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Normenkontrolle gegen kommunale Satzungen zur Festsetzung laufender Geldleistung der Kindertagespflege ist zulässig, wenn Tagespflegepersonen substantiiert geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. • Satzungen, die pauschale Monatssätze normieren, müssen die in § 23 Abs. 2 SGB VIII genannten Bestandteile (Sachaufwand, Anerkennungsbetrag, Versicherungsanteile) klar trennen oder verständlich ausweisen; ansonsten sind sie inhaltlich unbestimmt und rechtswidrig. • Der Anerkennungsbetrag zur Förderung der Tagespflege muss leistungsgerecht ausgestaltet werden; bei pauschalierter Vergütung sind zeitlicher Umfang, Anzahl und Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. • Verpflegungskosten sind grundsätzlich Bestandteil des zu erstattenden Sachaufwands und dürfen nicht generell den Eltern zugewiesen werden, wenn dem Tagespflegeperson tatsächlich Kosten entstehen. • Bei Neufestsetzung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen angemessenen Anerkennungsbetrag zu wählen; ein Richtwert von etwa 2,00 EUR pro Kind und Stunde kann leistungsgerecht sein.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Pauschalsatzungen zur laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege • Normenkontrolle gegen kommunale Satzungen zur Festsetzung laufender Geldleistung der Kindertagespflege ist zulässig, wenn Tagespflegepersonen substantiiert geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. • Satzungen, die pauschale Monatssätze normieren, müssen die in § 23 Abs. 2 SGB VIII genannten Bestandteile (Sachaufwand, Anerkennungsbetrag, Versicherungsanteile) klar trennen oder verständlich ausweisen; ansonsten sind sie inhaltlich unbestimmt und rechtswidrig. • Der Anerkennungsbetrag zur Förderung der Tagespflege muss leistungsgerecht ausgestaltet werden; bei pauschalierter Vergütung sind zeitlicher Umfang, Anzahl und Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. • Verpflegungskosten sind grundsätzlich Bestandteil des zu erstattenden Sachaufwands und dürfen nicht generell den Eltern zugewiesen werden, wenn dem Tagespflegeperson tatsächlich Kosten entstehen. • Bei Neufestsetzung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen angemessenen Anerkennungsbetrag zu wählen; ein Richtwert von etwa 2,00 EUR pro Kind und Stunde kann leistungsgerecht sein. Die Antragstellerin, als Kindertagespflegeperson tätig, focht Normen zweier Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser an, die die Höhe laufender Geldleistungen an Tagespflegepersonen regeln. Die erste Satzung trat zum 1.1.2009 in Kraft und staffelte Monatspauschalen nach täglicher Durchschnittsbetreuungszeit; die zweite (1.10.2009) modifizierte die Staffelung mit feinerer Taktung und weiteren Regelungen. Die Antragstellerin erhielt für konkrete Betreuungszeiten Zahlungen des Landkreises und wurde über Bewilligungen gegenüber den Sorgeberechtigten informiert; sie trat später Forderungen an einen Verein ab. Sie rügte, die Satzungen erfüllten nicht die Vorgaben des § 23 SGB VIII, weil sie nicht zwischen Sachaufwand, Anerkennungsbetrag und Versicherungsanteilen differenzierten und den Anerkennungsbetrag nicht leistungsgerecht ausprägten. Der Landkreis verteidigte die Pauschalen als angemessen und verwies auf Referenzwerte und Verwaltungspraxis. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft, fristgerecht und die Antragstellerin antragsbefugt; sie hat substantiiert dargelegt, durch die Satzungen in ihrem subjektiven Anspruch auf laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII verletzt zu sein. • Begründetheit insgesamt: Beide angegriffenen Regelungen (§2 Satzung 2008 und §5 Satzung 2009) verstoßen gegen § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a SGB VIII und sind deshalb unwirksam. • Unbestimmtheitsmangel: Die Satzungen setzen pauschale Monatssätze, lassen jedoch unklar, welche der in § 23 Abs. 2 SGB VIII genannten Bestandteile (1 Sachaufwand, 2 Anerkennungsbetrag, 3/4 Versicherungsanteile) von der Pauschale umfasst sind; da Versicherungsaufwendungen nachgewiesen werden müssen, können diese nicht ohne Weiteres pauschal abgegolten werden. • Fehlende Differenzierung: Selbst bei Annahme, Pauschalen deckten nur Sachaufwand und Anerkennung, fehlt eine transparente Aufschlüsselung, welcher Anteil auf den Sachaufwand und welcher auf den Anerkennungsbetrag entfällt; somit lässt sich weder Angemessenheit der Sachaufwendungen noch Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags prüfen. • Leistungsgerechtigkeit: § 23 Abs. 2a SGB VIII verlangt, dass bei der Bemessung des Anerkennungsbetrags zeitlicher Umfang, Anzahl und Förderbedarf der Kinder zu berücksichtigen sind; die Satzungen berücksichtigen den Förderbedarf nicht und die Staffelung nach durchschnittlicher Betreuungszeit führt zu erheblichen Unterschieden und Nichtberücksichtigung von substantiellen Mehrleistungen. • Stufenbildung und Bagatellgrenzen: Die Staffelung (Stunden-Intervalle) bewirkt, dass erhebliche Betreuungszeiten (bis zu 21,5 Std. bzw. 10,75 Std. monatlich je nach Satzung) unberücksichtigt bleiben; zudem führt die Mindestgrenze von 1 Std. bzw. 5 Std. pro Woche in den Satzungen dazu, dass sachlich erhebliche Betreuungsleistungen von der Förderung ausgenommen sind, was nicht leistungsgerecht ist. • Sachaufwand und Verpflegung: Verpflegungskosten zählen grundsätzlich zum Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Eine Satzung darf sie nicht pauschal von der Kostenerstattung ausschließen, sofern der Tagespflegeperson tatsächlich Kosten entstehen. • Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten: Wenn Betreuung im Haushalt der Eltern stattfindet, entstehen der Tagespflegeperson typischerweise Fahrtkosten; Satzungen müssen dies bei der Bemessung des erstattungsfähigen Sachaufwands berücksichtigen. • Hinweis zur Neufestsetzung: Bei Neuberechnung weist der Senat auf Orientierungspunkte hin; steuerrechtliche Pauschalen und Gesetzesberechnungen sprechen für einen sachkostenanteiligen und einen angemessenen Anerkennungsbetrag; ein exemplarischer Vorschlag ist ca. 2,00 EUR Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde, wobei örtliche Besonderheiten zu beachten sind. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 und § 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009 verstoßen gegen § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a SGB VIII und sind unwirksam. Die Satzungen sind nicht hinreichend bestimmt, weil sie weder klar ausweisen, welche Bestandteile der laufenden Geldleistung die Pauschalen abdecken, noch in nachvollziehbarer Weise den Anerkennungsbetrag leistungsgerecht unter Berücksichtigung zeitlichen Umfangs, Anzahl und Förderbedarfs der betreuten Kinder ausgestalten. Ebenso ist die pauschale Ausklammerung von Verpflegungskosten und die fehlende Differenzierung bei Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten rechtswidrig. Der Landkreis hat die Höhe der laufenden Geldleistung für die betroffenen Zeiträume unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der in den Entscheidungsgründen dargestellten Maßstäbe neu festzusetzen; der Senat gibt hierzu Hinweise zu angemessenen Orientierungswerten (z. B. etwa 2,00 EUR Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde) zur sachgerechten Neuberechnung.