Beschluss
5 A 1435/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0620.5A1435.13.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 109,69 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 109,69 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig erfolgt ist. Die Frage der Ausrichtung des im Lageplan mit der Nr. 2 bezeichneten Schildes kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war der Haltverbotsbereich durch das mit Nr. 1 bezeichnete Schild ordnungsgemäß, ausreichend und hinreichend bestimmt markiert. Durch den nach links weisenden Pfeil war deutlich erkennbar, dass der Bereich links von dem Schild zur Haltverbotszone gehört. Die Stelle, an der die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt hatte, befindet sich innerhalb dieses Bereichs. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Ende der Verbotsstrecke ebenfalls durch einen entsprechenden Pfeil gekennzeichnet wird. Gemäß der Erläuterung zu Nr. 61 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung kann das Ende durch einen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Für ein Bereichsende aus sonstigen Gründen (z. B. Kreuzung oder Einmündung, vgl. Nr. 61.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) ist im Streitfall nichts erkennbar. Das auf dem mit Nr. 1 bezeichneten Schild ersichtliche absolute Haltverbot (Zeichen Nr. 283) war der Klägerin gegenüber wirksam, selbst wenn diese das Verkehrsschild nicht gesehen haben sollte. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, mit Bekanntgabe wirksam. Verwaltungsakte in Form von Verkehrszeichen sind bekannt gemacht, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie für die Verkehrsteilnehmer, an die sie sich richten, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden können, wobei unerheblich ist, ob die Betroffenen das Verkehrszeichen tatsächlich gesehen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -, OVGE MüLü 42, 109 (110) = juris, Rn. 7 ff. Hierbei sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, treffen dementsprechend andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich über den Geltungsraum eines mobilen Park- oder Haltverbotsschildes zu informieren; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Passanten oder Parkplatzsuchende mobile Park- oder Haltverbotszeichen verstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 -, NWVBl. 1997, 434 = juris, Rn. 6 ff. m. w. N. Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie nicht nur das mit Nr. 2 bezeichnete mobile Haltverbotsschild, sondern auch die als Nr. 3 und Nr. 4 ausgewiesenen Schilder gesehen hat. Vor diesem Hintergrund musste sich ihr geradezu aufdrängen, sich sorgfältig in der Umgebung umzusehen, ob der Bereich, auf dem sie ihr Fahrzeug parkte, ebenfalls von der Haltverbotszone erfasst war. Bei gewissenhafter Prüfung der näheren Umgebung hätte ihr – auch in Anbetracht der Lichtverhältnisse an einem Dezembermorgen – auffallen müssen, dass lediglich ca. 10 m vom Standort ihres Autos entfernt ein Haltverbotsschild aufgestellt war. Als regelmäßige Nutzerin des M.------platzes , auf dem ansonsten das Parken erlaubt ist, hätten die drei von ihr wahrgenommenen Haltverbotsschilder sie auch deshalb zu besonderer Sorgfalt veranlassen müssen, weil diese Schilder ein Abweichen von der üblichen Situation vor Ort darstellten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).