Urteil
OVG 1 B 33.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0507.OVG1B33.14.0A
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Leitsätze
1. An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind andere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr.(Rn.22)
2. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, ist verpflichtet, sich ggf. auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Ein Fahrer muss sich nach solchen Verkehrszeichen sorgfältig umsehen bzw. sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines etwaigen Haltverbots informieren. Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür ggf. auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten. Hierzu ist er gerade dann verpflichtet, wenn die Sicht auf mögliche Aufstellorte, z.B. durch andere Fahrzeuge, versperrt ist.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind andere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr.(Rn.22) 2. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, ist verpflichtet, sich ggf. auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Ein Fahrer muss sich nach solchen Verkehrszeichen sorgfältig umsehen bzw. sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines etwaigen Haltverbots informieren. Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür ggf. auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten. Hierzu ist er gerade dann verpflichtet, wenn die Sicht auf mögliche Aufstellorte, z.B. durch andere Fahrzeuge, versperrt ist.(Rn.23) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 u.a. - juris) ist § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 b) des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBG) in Verbindung mit der Tarifstelle 4.1 a) Alt. 2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) in der Fassung der 24. Änderungsverordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl. 397). Danach ist für die Umsetzung eines Fahrzeugs bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht an einem Sonnabend die von dem Beklagten festgesetzte Gebühr von 125 Euro zu erheben. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Umsetzungsanordnung war rechtmäßig. Der Kläger hatte das Fahrzeug innerhalb des Bereichs abgestellt, für den zum 11. September 2010, ab 6.00 Uhr, ein absolutes Haltverbot angeordnet worden war. Nach den Feststellungen des die Umsetzung veranlassenden Polizeibeamten sowie nach den Angaben der Person, die die Schilder aufgestellt und den Parkverstoß angezeigt hatte, war das Haltverbot durch temporäre Zeichen 283 der StVO (jeweils mit Zusatzzeichen über den Zeitraum des Verbots) „deutlich erkennbar“ ausgeschildert worden und damit ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Standorte der Haltverbotszeichen im Einzelnen ergeben sich aus dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Verkehrszeichenplan. Nach diesem und dem darin angegebenen Längenmaßstab beträgt der inmitten stehende Straßenabschnitt der L...--Straße zwischen den Kreuzungen zur J... und zur S... Straße rd. 90 bis 100 Meter. In diesem Bereich wurden insgesamt sechs Haltverbotsschilder wie folgt aufgestellt: Auf jeder Straßenseite drei Verkehrszeichen, davon jeweils zwei unmittelbar an den vorgenannten Kreuzungen (Z 283 - 10 am Anfang, Z 283 - 20 am Ende) und zwei weitere, jeweils gegenüber aufgestellte Haltverbotsschilder (Z 283 - 30) ungefähr in der Mitte des Straßenabschnitts, also rd. 45 bis 50 Meter von den vorgenannten Kreuzungen entfernt. Die aus dem Verkehrszeichenplan hervorgehenden Einzelheiten der Örtlichkeit (Bäume, Glascontainer, Gully-Deckel, Straßen- und Verkehrsschilder, Laternen, etc.) sind derart detailreich und nicht nur „grob umrissen“, dass keine Zweifel daran bestehen, dass auch die tatsächlichen Standorte der Haltverbotszeichen in dem Plan zutreffend wiedergegeben werden. Für das Vorbringen des Klägers, dass die Aufstellung der Verkehrszeichen weniger gut sichtbar erfolgt sei als üblich, geben seine Ausführungen keinen verlässlichen Anhalt. Dass der die Umsetzung veranlassende Polizeibeamte die Beschilderung nicht selbst überprüft, sondern lediglich die Angaben des Schilderaufstellers übernommen habe, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Vielmehr gibt der Polizeibeamte diese Angaben in seiner schriftlichen Äußerung vom 11. März 2011 offensichtlich nur insoweit wieder, als sie sich auf den Zeitpunkt der Einrichtung der Haltverbotszone am 8. September 2010 sowie auf die zu diesem Zeitpunkt dort abgestellten Pkw beziehen. Dieser Zeitpunkt ist hier jedoch ohne Relevanz, da der Kläger das Kraftfahrzeug erst am Abend des 10. September 2010 dort abgestellt hatte. Dass die weiteren Angaben des Polizeibeamten in der genannten Äußerung, wonach die Verkehrszeichen insbesondere „deutlich und mehrfach auf beiden Straßenseiten aufgestellt und für jeden Pkw-Führer rechtzeitig und deutlich erkennbar“ waren, ebenfalls nur auf einer mittelbaren Wahrnehmung beruhen würden, ist nicht erkennbar. Hiernach ist das fragliche Haltverbot, gegen das der Kläger verstoßen hat, wirksam bekanntgegeben worden. Verkehrszeichen äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 , juris Rn. 9, und 13. März 2008 - 3 C 18.07 - juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.). Nach diesem sog. Sichtbarkeitsgrundsatz musste der Kläger - wenn nicht bereits während seiner Fahrt auf der Suche nach einem Parkplatz - zumindest aber nach dem Abstellen des Kraftfahrzeugs das für ihn geltende Haltverbotszeichen „mit einem raschen und beiläufigen Blick" erkennen. In der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 5 A 1435/13 - juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Januar 2010 - 1 S 484/09 - juris Rn. 17; Hamburgisches OVG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 - juris Rn. 31; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Januar 2002 - OVG 5 N 20.01 -, 2. November 2004 - OVG 5 N 77.03 -, 13. September 2010 - OVG 1 S 137.10 - und 21. September 2010 - OVG 1 N 78.10 -; VG Berlin, u.a. Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 20 L 306.11 - juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteile vom 4. Februar 2014 - 14 K 4595/13 - juris Rn. 53, und 20. August 2013 - 14 K 5618/12 - juris Rn. 31 ff.; VG Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 5 K 181/11 - juris Rn. 17, sowie VG Aachen, Urteil vom 5. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 26 ff.; für eine gesteigerte Vergewisserungspflicht bzgl. einer Tempo 30-Zone, vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - 11 B 13.2154 - juris Rn. 27 m.w.N.; für die Strafgerichtsbarkeit vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 1978 - 6 Ss OWi 2744/78 - juris Rn. 2 f.) sowie in der Literatur (vgl. nur König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 32 f.; Janker, in: Burmann/Heß/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., StVO § 39 Rn. 15; Hauser, DAR 1991, 324 ) ist durchgängig anerkannt, dass der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht in völliger begrifflicher Absolutheit und ohne jede Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweils zu regelnden Verkehrssituation anzuwenden ist und an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, von daher niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Von einer solchen differenzierenden Anwendung des Sichtbarkeitsgrundsatzes gehen auch die ermessenslenkenden Hinweise der VwV-StVO aus. Denn darin heißt es zu § 39 unter Ziff. 3. (Rn. 15): „In der Regel richtet sich die Größe (der Verkehrszeichen) nach der am Aufstellort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ und des Weiteren (Rn. 16 zu f)): „Kleinere Ausführungen als Größe 1 kommen unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für Fußgänger- und Radverkehr sowie die Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht.“ Nach diesem situationsbezogenen Verständnis über die jeweilige Reichweite und Bedeutung des Sichtbarkeitsgrundsatzes ist ein Verkehrsteilnehmer in Bezug auf die Einschränkungen des Parkens und Haltens, gerade in einer Großstadt wie Berlin, in der er jederzeit mit temporär geltenden Park- und Haltverboten zu rechnen hat, verpflichtet, sich nach vorhandenen Verkehrszeichen sorgfältig umzusehen bzw. sich ggf. über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, und dafür ggf. eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten (vgl. auch hierzu OLG Hamm, a.a.O., Rn. 2 f. m.w.N.). Der Fahrer muss sich seiner Parkberechtigung durch eine solche Nachschau auch dann vergewissern, wenn ihm die Sicht auf mögliche Aufstellorte versperrt ist. Hiervon ausgehend ist der Einwand des Klägers unerheblich, das Haltverbotszeichen auf der in seiner Fahrtrichtung rechten Straßenseite sei vermutlich durch ein größeres Fahrzeug verdeckt und für ihn nicht zu erkennen gewesen. Die vorstehend umschriebene Sorgfaltspflicht gilt auch bei einer kurzfristigen und/oder vorübergehenden Änderung der Beschilderung, denn ein Verkehrsteilnehmer darf sich nicht darauf verlassen, dass Verkehrsregelungen unverändert bleiben. Grundsätzlich besteht auch keine Hinweispflicht der Behörden bei einer Änderung von Verkehrszeichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1970, a.a.O., Rn. 10 ff.); lediglich bei besonderen Umständen des fließenden „Schnellverkehrs“ kann ausnahmsweise anderes gelten (ebenso Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12. März 2002 - 2 U 20/01 - juris Rn. 19). Dass an die Sichtbarkeit eines Verkehrszeichens unterschiedliche Anforderungen zu stellen sein sollen, je nachdem, ob ein Verkehrsteilnehmer mit der Rechtslage vor Ort prinzipiell vertraut ist oder nicht, findet weder im Straßenverkehrsrecht eine Grundlage noch wäre eine solche Differenzierung praktizierbar bzw. justiziabel. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ein Vertrauen Ortskundiger, es werde sich an der bekannten Verkehrssituation ohne besonderen Hinweis nichts ändern, nicht schützenswert sei (vgl. zum Vorstehenden bereits Senatsbeschluss vom 30. März 2012 - OVG 1 N 2.12 - BA, S. 4 f.). Hierauf könnte sich im Übrigen gerade der Kläger nicht mit Erfolg berufen, denn dass in der L...-Straße regelmäßig Straßenfeste stattfinden und bei solchen Gelegenheiten dort auch in der Vergangenheit schon mobile Haltverbotszeichen aufgestellt worden sind, ist ihm offenbar bekannt gewesen. Die vorgenannten Anforderungen stehen auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316 ff.). Das darin wiedergegebene Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1970 (a.a.O.), wonach ein durchschnittlicher Kraftfahrer ein Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen können müsse, bezieht sich bei Würdigung des Urteils des Bundesgerichtshofes erkennbar auf die Sorgfaltspflichten eines durchschnittlichen Kraftfahrers im fließenden Verkehr, für dessen Fälle dieser Grundsatz entwickelt wurde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 2. November 2004, und Senatsbeschluss vom 13. September 2010, jeweils a.a.O., sowie ausführlich OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 31 f.). Deshalb verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht generell und anders als der Kläger meint, dass ein Verkehrsteilnehmer die mit einem Verkehrszeichen getroffene Regelung bereits während der Fahrt mit einem „raschen und beiläufigen Blick“ erfassen können muss. Der Bundesgerichtshof hat ebenso wenig wie das Bundesverwaltungsgericht näher konkretisiert, wie der Sichtbarkeitsmaßstab für den ruhenden Verkehr zu verstehen ist. Die genannten Entscheidungen betrafen entweder den fließenden Verkehr (so die oben näher angegebenen Urteile des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008) oder nur vordergründig den ruhenden Verkehr, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 1996, in dem vielmehr die Frage des Wirksamwerdens einer Regelung gegenüber einem Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs im Vordergrund stand, der bei Aufstellung der Haltverbotsschilder und bei der Umsetzung ortsabwesend war. In keiner der genannten Entscheidungen ging es jedoch - wie hier - um die Erkennbarkeit eines Haltverbots für einen sich im Straßenverkehr bewegenden, anwesenden Verkehrsteilnehmer. Von daher schließt die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts es nicht aus, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen in Fällen des ruhenden Verkehrs niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche des fließenden Verkehrs. Vielmehr entspricht dieses Verständnis - soweit ersichtlich - einer allgemeinen und seit langem gefestigten Rechtsansicht. Dass unterschiedliche Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit von Verkehrszeichen sowie an die Sorgfalt der Verkehrsteilnehmer bei deren Wahrnehmung zu stellen sind, hat seinen Grund in den unterschiedlichen Verkehrssituationen. Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, müssen - je nach Geschwindigkeit des Vorbeifahrenden - innerhalb kürzester Zeit und bereits während der Fahrt wahrgenommen sowie nach ihrem Inhalt erfasst und verstanden werden; einem Vorbeifahrenden bleibt regelmäßig keine Zeit, sich über die Bedeutung eines Verkehrszeichens lange Gedanken zu machen. Andernfalls würde er überfordert und seine Reaktionsfähigkeit vermindert, was andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, müssen zwar auch sofort befolgt werden; mit ihnen kann sich der Betroffene jedoch regelmäßig ggf. auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs noch befassen, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder den fließenden Verkehr zu behindern. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese differenzierende Sichtweise über die Reichweite des Sichtbarkeitsgrundsatzes bereits der Straßenverkehrs-Ordnung angelegt und damit hinreichend gesetzlich normiert. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat stets auf die nach § 1 StVO erforderliche Sorgfalt verwiesen, die einem Verkehrsteilnehmer ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht abverlangt. Dass die nach der Straßenverkehrs-Ordnung bestehenden unterschiedlichen Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten von der jeweils bestehenden Verkehrssituation abhängig sind, entspricht allgemeiner Rechtserkenntnis und bedarf insoweit keiner weiteren Begründung. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen war der Kläger verpflichtet, sich spätestens nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges über die Reichweite des in der L...--Straße für den 11. September 2010 durch mehrere Verkehrszeichen deutlich erkennbar angeordneten Haltverbots Gewissheit zu verschaffen. Hiernach kann dahin gestellt bleiben und musste nicht weiter aufgeklärt werden, wie genau und in welcher Höhe das Haltverbotszeichen auf der Straßenseite, auf der das Kraftfahrzeug abgestellt war, angebracht (zur Unbeachtlichkeit des Einwands, das Verkehrszeichen sei nicht im rechten Winkel zur Straße angebracht gewesen, vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2011 - OVG 1 N 78.11 - BA, S. 3; sowie VG Aachen, Urteil vom 5. Oktober 2005 - 6 K 805/03 - juris Rn. 38) oder ob es am Vorabend des 11. September 2010 durch ein anderes Fahrzeug verdeckt und schlecht beleuchtet gewesen sei. Denn hierauf kommt es ebenso wenig an wie auf die pauschale Behauptung des Klägers, dass alle Haltverbotszeichen nicht als mobile Verkehrszeichen aufgestellt gewesen seien, was dem Verkehrszeichenplan allerdings nicht zu entnehmen ist. Eventuelle Aufstellungsmängel beeinträchtigen die Geltung eines Verkehrszeichens bei dennoch bestehender Wahrnehmbarkeit nämlich nicht (vgl. nur König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 39 StVO Rn. 32 m.w.N.). Deshalb ist auch hier allein entscheidend, ob das Haltverbot bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt objektiv erkennbar war. Daran hat der Senat, wie umfassend ausgeführt, keine Zweifel. Dass die inmitten stehenden Verkehrszeichen durch Privatpersonen aufgestellt wurden, ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das in Rede stehende Haltverbot wurde - wie erwähnt - auf der Grundlage des aus dem Verwaltungsvorgang des Polizeipräsidenten in Berlin ersichtlichen Verkehrszeichenplans angeordnet, der (wohl) von den Privatpersonen eingereicht worden war, die anschließend auch die Beschilderung durchgeführt hatten. Dieser Plan, der die Anzahl der temporär aufzustellenden Zeichen und den genauen Aufstellort präzise vorgibt und nicht „allenfalls nur grob umrissen“ hatte, wurde unter dem 26. Juli 2010 durch das Ordnungsamt des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf im Sinne von § 45 Abs. 1 StVO „straßenverkehrsbehördlich angeordnet“. Deshalb hatten die Aufsteller der Schilder selbst keine verbindlichen Verkehrsanordnungen getroffen und - anders als z.B. in den Fällen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08 - juris Rn. 15 ff.) oder des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 5. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 31 ff. ) - auch keine eigenverantwortliche hoheitliche Tätigkeit ausgeübt (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 4. November 2010 - OVG 1 N 75.10 - und 6. Februar 2006 - OVG 1 N 88.05 -, jeweils BA, S. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 - juris Rn. 54 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - VII C 10.70 - BVerwGE 35, 334 und juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision war aufgrund der gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof bestehenden Bindungswirkung an die Ausführungen in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 14. Mai 2014 (BA, S. 8) zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für die Umsetzung eines Kraftfahrzeuges. Der Kläger hatte das von ihm geführte Kraftfahrzeug am Freitag, dem 10. September 2010 gegen 23.45 Uhr in der Nähe seiner Wohnung in der L...-Straße, Berlin, gegenüber der Hausnummer 7c, abgestellt. In diesem Straßenabschnitt zwischen der S... Straße und der J... war am 8. September 2010 wegen eines bevorstehenden Straßenfestes ein absolutes Haltverbot durch temporär angebrachte Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit dem Zusatzzeichen (Sa. 11.09.2010, 6-22 Uhr) ausgeschildert worden. Am 11. September 2010 (8:34 Uhr) veranlasste ein Polizeibeamter die Umsetzung des die Aufbauarbeiten für das Straßenfest behindernden Kraftfahrzeugs. Mit Gebührenbescheid vom 18. März 2011 verlangte der Polizeipräsident in Berlin von dem Kläger eine Umsetzungsgebühr in Höhe von 125 Euro. Den dagegen gerichteten und im Wesentlichen damit begründeten Widerspruch des Klägers, dass das Haltverbot nicht wirksam angeordnet worden sei, weil es nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick wahrzunehmen gewesen sei, wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Anfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 25. November 2011 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig. Der Kläger hätte sich spätestens nach dem Einparken vergewissern müssen, ob das Halten und/oder Parken an dieser Stelle für die vorgesehene Parkdauer erlaubt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei er gehalten gewesen, die nähere Umgebung um den gewählten Parkplatz herum in Augenschein zu nehmen, um möglicherweise nicht auf den ersten Blick wahrnehmbare Verkehrszeichen zu bemerken. Hätte er sich so verhalten, dann hätten ihm die aufgestellten Verkehrszeichen auch von ihrem Regelungsgehalt her nicht entgehen können, und zwar selbst dann nicht, wenn sie - wie vorgetragen - in einer Höhe von 1,3 bis 1,5 Meter montiert gewesen sein sollten. Gerade wenn er das Fahrzeug - wie von ihm angegeben - nach Einbruch der Dunkelheit und bei schlechten Beleuchtungsverhältnissen abgestellt haben sollte, hätte er sich umschauen müssen, um eventuell nicht auf den ersten Blick erkennbare Verkehrszeichen zu bemerken, welche den ruhenden Verkehr für diesen Straßenabschnitt regelten. Erhöhte Aufmerksamkeit wäre zusätzlich dann geboten gewesen, wenn die Sicht auf den Straßenrand und damit auf mögliche Verkehrszeichen durch in der Nähe geparkte hohe Fahrzeuge eingeschränkt gewesen sein sollte. Diese Anforderungen gälten in gleicher Weise für mit den üblichen Verkehrsverhältnissen und -beschränkungen eher vertraute Anwohner wie für sonstige Verkehrsteilnehmer. Ein Vertrauen ortskundiger Personen, dass sich an der ihnen bekannten Verkehrssituation einschließlich der Halt- und Parkverbote ohne besonderen Hinweis nichts ändere, sei nicht geschützt. Von den 30 Kraftfahrzeugen, die bei Aufstellung der Haltverbotszeichen in dem relevanten Straßenabschnitt geparkt hätten, hätten nur sieben umgesetzt werden müssen; allein der Kläger hätte gegen die Maßnahme Einwendungen erhoben. Dies spreche dafür, dass zahlreiche Autofahrer über das anstehende Haltverbot informiert gewesen seien. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 2. Dezember 2011 zugestellte Urteil mit Beschluss vom 30. März 2012 (OVG 1 N 2.12) zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 14. Mai 2014 (VerfGH 80/12) aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 3. Juli 2014 unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 124 Abs. 2Nr. 4 VwGO) zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung wie folgt begründet Die angegriffenen Gebührenbescheide seien rechtswidrig. Die Haltverbotsschilder seien nicht so angebracht gewesen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick habe erfassen können. Die Schilder seien von Privatpersonen aufgestellt worden, deren Berechtigung hierfür nicht erkennbar sei. Nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft müssten Behörden die ihnen zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Bedienstete erfüllen und dürften diese nicht ohne weiteres an Privatpersonen delegieren; letztere dürften nicht eigenständlich regelnd tätig werden. In dem Verkehrszeichenplan, der vom Beklagten lediglich geprüft und „abgesegnet“ worden sei, sei die Aufstellung der Verkehrsschilder nur grob umrissen und nicht vorgegeben, wie die Zeichen anzubringen oder ob sie als mobile Verkehrszeichen aufzustellen seien. Auch habe der (die Umsetzung veranlassende) Polizeibeamte die Beschilderung nicht selbst überprüft, sondern lediglich die Angaben des Aufstellers übernommen. Die Schilder seien nicht als gut wahrnehmbare mobile Haltverbotsschilder aufgestellt worden. Das Haltverbotsschild an der Einfahrt von der S... Straße in die L...--Straße sei ohne triftigen Grund und abweichend von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu §§ 39 bis 43, Abschnitt III, Nr. 13 a), wonach sich die Unterkante eines Verkehrszeichens in der Regel 2 m über dem Straßenniveau befinden solle, an dem bereits vorhandenen Masten eines Verkehrsschildes (Zeichen 136 zu § 40 Absatz 6 StVO „Kinder“) in einer Höhe von 1,30 Meter, maximal 1,50 Meter, angebracht worden. Dies sei mit ursächlich dafür gewesen, dass dieses Haltverbotszeichen durch ein anderes Kraftfahrzeug verdeckt gewesen sei. Das Haltverbotszeichen sei im Übrigen schon tagsüber von dem darüber befindlichen Verkehrszeichen dergestalt dominiert worden, dass es kaum aufgefallen sei. Ferner sei das Haltverbotszeichen nicht im rechten Winkel zur Fahrbahn, sondern parallel dazu befestigt gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Haltverbotsschild beim Einfahren in die L...--Straße - anders als das im rechten Winkel angebrachte Zeichen (oberhalb des Haltverbotszeichens) - nicht von seinem Fahrzeug beleuchtet worden und bei Dunkelheit fast nicht zu sehen gewesen sei. Mit einem raschen und beiläufigen Blick sichtbar seien Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr aber nur dann, wenn sie entweder bei der Einfahrt in den entsprechenden Straßenabschnitt, bei der Parkplatzsuche, beim Einparken oder beim Verlassen des Fahrzeugs entsprechend sichtbar seien; all dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dagegen, dass die Anbringung der Haltverbotsschilder dem Sichtbarkeitsgebot genügt hätte, spreche auch, dass von den am Vorabend dort abgestellt gewesenen 30-35 Fahrzeugen sieben umgesetzt und noch weitere kurz zuvor schleunig entfernt worden seien. Aus der geringen Zahl von Einwendungen gegen eine Maßnahme lasse sich nichts für deren Rechtmäßigkeit ableiten. Im vorliegenden Fall wären die Haltverbotsschilder bereits dann hinreichend sichtbar gewesen, wenn der Beklagte durchgängig mobile Verkehrsschilder benutzt oder die Aufstellorte besser ausgewählt hätte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, denn auch im ruhenden Verkehr sei ein Verkehrszeichen erst dann wirksam bekannt gegeben, wenn ein durchschnittlicher Kraftfahrer es bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen könne. Den Verkehrsteilnehmer treffe auch im ruhenden Verkehr keine Rechtspflicht, sich seiner Parkberechtigung durch Nachschau zu vergewissern. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Sichtbarkeitsgrundsatz in seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 (BVerwG 11 C 15.95) gerade in einem Fall des Haltverbotsschildes betont und den Grundsatz damit unterschiedslos auf den ruhenden wie auf den fließenden Verkehr angewendet. Ob ein durchschnittlicher Kraftfahrer ein Verkehrszeichen bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne, lasse sich nicht abstrakt, sondern nur anhand der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Fall feststellen. Da ein durchschnittlich sorgfältiger Kraftfahrer bei der Parkplatzsuche mit verminderter Geschwindigkeit fahre, habe er mehr Zeit, ein Verkehrszeichen und dessen Inhalt zu erfassen als im normalen fließenden Verkehr oder gar auf Autobahnen. Daher seien Verkehrszeichen bei verminderter Geschwindigkeit mit einem „raschen" Blick aus rein tatsächlichen Gründen deutlich eher zu erfassen als Verkehrszeichen, die sich an den fließenden Verkehr richteten, ohne dass es dafür eines abweichenden rechtlichen Maßstabes oder einer „erhöhten Sorgfaltspflicht“ bedürfe. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Pflicht für Verkehrsteilnehmer, sich ihrer Berechtigung zum Halten bei jedem Parkvorgang zu vergewissern, fände im Gesetz keine Grundlage und bedürfe nach dem Rechtsstaatsprinzip einer besonderen gesetzlichen Regelung. Eine Nachschaupflicht sei weder erforderlich noch verhältnismäßig, um Verkehrsregelungen effektiv durchzusetzen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2011 zu ändern und den Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Urteils entgegen. Die Schilder seien entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung gut sichtbar aufgestellt worden. Dies hätten die aufstellenden Personen am 9. und 10. September 2010 jeweils gegen Mittag sowie der Polizeibeamte vor der Umsetzung kontrolliert. Die Behauptung des Klägers stimme nicht, dass die Schilder parallel und damit nicht im rechten Winkel angebracht worden seien; darauf komme es jedoch wegen der gebotenen Nachschaupflicht nicht an. Diese Nachschaupflicht sei auch deshalb erforderlich, weil es im Verkehrsalltag Situationen gebe, in denen Verkehrsschilder - mögen diese auch noch so sorgfältig aufgestellt worden sein - gerade nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick wahrgenommen werden könnten. Der Beklagte habe die Aufstellung der Haltverbotsschilder den Privatpersonen als Verwaltungshelfer überlassen dürfen, denen jedoch hinsichtlich der Art und Weise kein Ermessen zugekommen sei; vielmehr habe die Behörde die konkreten Aufstellungsmodalitäten in allen Einzelheiten vorgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.