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Beschluss

3 A 125/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0627.3A125.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013 für das Verfahren erster Instanz und für das Zulassungsverfahren jeweils auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013 für das Verfahren erster Instanz und für das Zulassungsverfahren jeweils auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das beklagte Land legt die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht genügend dar oder sie liegen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen schon dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 (547), Rdnr. 17 a.E. m.w.N. Dies ist dem beklagten Land nicht gelungen. a) Es macht zunächst ohne Erfolg geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene europarechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 BeamtVG sei nicht möglich, weil sie dem eindeutigen Wortlaut der §§ 4, 6 und 10 LBeamtVG widerspreche, und das Verwaltungsgericht hätte eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union herbeiführen müssen. aa) Hiermit stellt es die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 4 Abs. 1 BeamtVG sei einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich, schon deshalb nicht schlüssig in Frage, weil es lediglich behauptet, der Wortlaut der §§ 4, 6 und 10 BeamtVG sei eindeutig, dies jedoch nicht näher darlegt. Der 6. Senat des beschließenden Gerichts hat in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 8. Juni 2012 – 6 B 390/12 -, NWVBl. 2012, 420 = juris, Rdnr. 5 – 9, dargelegt, der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG lasse es zu, die Einschränkung „soweit sie ruhegehaltfähig ist“ sowohl dahin zu verstehen, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen seien, als auch dahin, dass Zeiträume, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt gewesen sei, voll zu berücksichtigen seien. Die Einschränkung „soweit sie ruhegehaltfähig ist“ könne so verstanden werden, dass sie sich auf die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit dem Grunde oder dem Umfang nach beziehe. Hiermit setzt sich das beklagte Land in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht auseinander. bb) Außerdem würde es im Ergebnis auch dann auf keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts führen, wenn der Wortlaut der §§ 4, 6 und 10 BeamtVG eindeutig dahin zu verstehen wäre, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil auf die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anzurechnen sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein solches Verständnis des § 4 Abs. 1 BeamtVG widerspreche § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG Nr. L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9). Europarechtskonform sei (allein) ein Verständnis, dass es für die Berechnung der Wartezeit ohne Bedeutung sei, ob der Beamte während der Mindestzeit von 5 Jahren in einem Vollzeit- oder in einem Teilzeitverhältnis gestanden habe. Wenn allein dieses Verständnis europarechtskonform ist, dann durfte das Verwaltungsgericht § 4 Abs. 1 BeamtVG nur in diesem Sinne anwenden, auch wenn sein Wortlaut etwas anderes besagen würde. Denn bei einem Widerspruch zwischen nationalem und Europarecht gebührt dem europäischen Recht der Anwendungsvorrang. Das nationale Gericht muss dann das entgegenstehende nationale Recht außer Acht lassen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – C-395/08 und C-396/08 -, NZA 2010, 753 (759), Rdnr. 74, und BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 72.08 -, BVerwGE 136, 165 (166), Rdnr. 7. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es hierfür nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt – anders als das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG – kein Verwerfungsmonopol für das nationale Recht, sondern der Vorrang des europäischen vor dem nationalen Recht wird, wie dargelegt, dadurch sichergestellt, dass das nationale Gericht im Konfliktfall das entgegenstehende nationale Recht nicht anwendet. b) Das beklagte Land macht ferner ohne Erfolg geltend, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juni 2010 – C-395/08 und C-396/08 – betreffe (nur) die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Zusammenhang mit einer Rahmenvereinbarung, die die Arbeitgeberverbände Europas, der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft und der Europäische Gewerkschaftsbund auf Gebieten getroffen hätten, die der Tarifautonomie unterlägen, und beziehe sich (nur) auf ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. aa) Aufgrund der Übernahme in den Anhang der Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 ist die Rahmenvereinbarung der Union der Europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, des Europäischen Gewerkschaftsbunds und des Europäischen Zentralverbands der öffentlichen Wirtschaft über Teilzeitarbeit seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 20. Januar 2000 (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/81/EG) für die Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 72.08 -, a.a.O., Rdnr. 17. Mit seinem Hinweis darauf, dass die Rahmenvereinbarung den nationalen Versicherungsträgern, die nicht Vertragsparteien seien, keine Verpflichtungen auferlegen soll, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – C-395/08 und C-396/08 -, a.a.O., Rdnr. 44, begründet der Gerichtshof der Europäischen Union lediglich, warum Versorgungsbezüge keine Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind, wenn sie weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – C-395/08 und C-396/08 -, a.a.O., Rdnr. 42. bb) Deutsche Beamte fallen in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist (Teilzeit-) Beschäftigter im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Ohne Belang ist es, in welchem Status diese Tätigkeit ausgeübt wird. Beamte fallen daher, wenn auch als besondere Gruppe, ebenfalls unter den Begriff des Beschäftigten im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 (72) = juris, Rdnr. 27, mit Nachweisen aus der Rspr. des EuGH. c) Nach dem oben zu a) bb) Dargelegten kommt es nicht darauf an, ob die Auslegung des § 4 Abs. 1 BeamtVG durch das Verwaltungsgericht im Widerspruch zum System der Beamtenversorgung steht, weil insoweit dem europäischen Recht, hier § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997, der Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht der Beamtenversorgung zukommt. d) Das beklagte Land dringt auch nicht mit dem Argument durch, die Alimentation für geleistete Dienste stelle keine Ungleichbehandlung dar, denn die Abgeltung der geleisteten Dienste sei für alle Versorgungsempfänger gleich. Nach § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden. Im vorliegenden Fall würde bei der vom beklagten Land favorisierten Auslegung des § 4 Abs. 1 BeamtVG ein vollzeitbeschäftigter Beamter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bereits nach fünf Jahren der Beschäftigung im Beamtenverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) in den Genuss einer Versorgung gelangen, ein teilzeitbeschäftigter Beamter wegen der nur verhältnismäßigen Anrechnung seiner Dienstzeit (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) aber erst später. Dies ist eine Ungleichbehandlung allein wegen der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – C-395/08 und C-396/08 -, a.a.O., Rdnr. 61. e) Schließlich dringt das beklagte Land mit seinen weiteren Ausführungen nicht durch, die Erfüllung einer Mindestarbeitszeit und nicht eines Arbeitszeitraums sei auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass der Versorgungsempfänger die Mindestversorgung von zur Zeit 1.417,36 € erhalte, sobald er eine Dienstzeit von fünf Jahren erbracht habe, hierfür müsse ein Beamter wie die Mutter und Ehefrau der Kläger eine Dienstzeit von ca. 23 Jahren leisten und dies rechtfertige es, diese hohe Vergütung von der Erfüllung einer Mindestarbeitsleistung abhängig zu machen. Hiermit legt es nicht dar, dass die oben zu d) aufgezeigte Ungleichbehandlung aus objektiven Gründen im Sinne des § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 gerechtfertigt ist. Unter objektiven Gründen im Sinne des § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 sind Gründe zu verstehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 2 C 27.09 -, NVwZ 2011, 296 (297), Rdnr. 14, mit Nachweisen aus der Rspr. des EuGH. Mit seinem Hinweis auf die geringere Arbeitsleistung eines Teilzeitbeschäftigten will das beklagte Land die Ungleichbehandlung aber gerade mit dem geringeren Beschäftigungsumfang des Teilzeitbeschäftigten rechtfertigen. Daher verfängt auch sein Einwand nicht, gerade die Höhe der Versorgung sei ein Argument, ein Mindestmaß an tatsächlicher Dienstleistung zu fordern. Der ungleiche Umfang an tatsächlicher Dienstleistung rechtfertigt lediglich eine Ungleichbehandlung „pro rata temporis“, soweit dies angemessen ist (vgl. § 4 Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997), also eine Reduzierung der Gegenleistung im Verhältnis zur Arbeitszeit, aber keinen völligen Ausschluss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 – 2 C 72.08 -, a.a.O., Rdnr. 19, und vom 26. März 2009 – 2 C 12.08 -, NVwZ-RR 2009, 608 (609), Rdnr. 14. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage u.a. dann nicht, wenn sie bereits geklärt ist. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 – 1 B 22.12 -, NVwZ-RR 2013, 774, Rdnr. 3. Die vom beklagten Land aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anknüpfung der Versorgung an die geleistete Arbeitszeit eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne der Richtlinie 97/81 darstellt, die die Gerichte befugt, entgegenstehende Gesetze europarechtskonform auszulegen und entsprechende Versorgungsbezüge zuzusprechen, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Demnach rechtfertigt die Anknüpfung an die geleistete Arbeitszeit lediglich einen Unterschied in der Höhe der Versorgung, nicht jedoch in der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Versorgungsanspruch besteht. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – C-395/08 und 396/08 -, a.a.O., Rdnr. 65 f. Ferner ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – C-395/08 und 396/08 -, a.a.O., Rdnr. 74, m.w.N. Weitere konkrete klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft das beklagte Land in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht auf. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat hat – unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für die Gewährung von Witwer- und Waisengeld in Anwendung der Teilstatus-Rechtsprechung den pauschalierten Zweijahresbetrag festgesetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 ‑ 2 C 48.07 ‑, NVwZ-RR 2010, 127, Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 3 E 331/09 -. Nach Angaben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen beläuft sich das Witwergeld auf 234,84 Euro und das (Halb-) Waisengeld für die beiden Kinder auf jeweils 180,48 Euro. Hieraus ergibt sich ein Streitwert für das Witwergeld von 5.636,16 Euro (24 x 234,84 Euro) und für das (Halb-) Waisengeld von jeweils 4.331,52 Euro (24 x 180,48 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).