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Beschluss

11 B 553/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0703.11B553.14.00
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Leitsätze

§ 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet für sich allein keine subjektiven Rechtspositionen Dritter, mit anderen Worten ist die Bestimmung im Grundsatz nicht drittschützend.

§ 22 StrWG NRW regelt allein die Befugnisse der zuständigen Behörde zu einem Einschreiten gegen eine unerlaubte Nutzung einer Straße. Diese Regelung erfolgt ebenso wie die Regelung in § 18 StrWG NRW über die Erteilung von Sondernut-zungserlaubnissen allein im öffentlichen Interesse; eine drittschützende Wirkung zugunsten der Nutzung der Straße, sei es im Rahmen des Gemeingebrauchs, sei es im Rahmen des Anliegergebrauchs kommt der Bestimmung nicht zu.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet für sich allein keine subjektiven Rechtspositionen Dritter, mit anderen Worten ist die Bestimmung im Grundsatz nicht drittschützend. § 22 StrWG NRW regelt allein die Befugnisse der zuständigen Behörde zu einem Einschreiten gegen eine unerlaubte Nutzung einer Straße. Diese Regelung erfolgt ebenso wie die Regelung in § 18 StrWG NRW über die Erteilung von Sondernut-zungserlaubnissen allein im öffentlichen Interesse; eine drittschützende Wirkung zugunsten der Nutzung der Straße, sei es im Rahmen des Gemeingebrauchs, sei es im Rahmen des Anliegergebrauchs kommt der Bestimmung nicht zu. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren ist einzustellen, nachdem die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, § 161 Abs. 2 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Es entspricht billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO). Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre voraussichtlich ohne Erfolg geblieben. Das Aussetzungssetzungsinteresse der Antragstellerin dürfte das Vollzugsinteresse der Beigeladenen nicht überwogen haben. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte „Ausnahmegenehmigung“ für das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken im öffentlichen Straßenraum hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis dürfte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt haben. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis war hier nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW objektiv-rechtlich erforderlich, weil der öffentliche Straßenraum durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gastronomischen Zwecken über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. § 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats für sich allein keine subjektiven Rechtspositionen Dritter, mit anderen Worten ist die Bestimmung im Grundsatz nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -, juris (nur Leitsätze), S. 7 f. des amtl. Umdrucks, und vom 10. November 1994 ‑ 23 A 757/93 ‑, juris (nur Leitsätze), S. 8 f. des amtl. Umdrucks, sowie Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - 11 A 4927/05 -, n. v., S. 2 ff. des amtl. Umdrucks, und vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -, juris, Rn. 5 f.; siehe auch zu vergleichbarem Landesstraßenrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2003 - 8 CS 03.2279 -, BayVBl. 2004, 533, und Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 f. (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 5). Nur unter engen Voraussetzungen kann einem Straßenanlieger ein Abwehrrecht gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes zustehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. Nichts anderes dürfte gegolten haben, soweit die Antragstellerin behauptet hat, die Beigeladene habe sich nicht an die Beschränkungen der von ihr angegriffenen Sondernutzungserlaubnis gehalten. Die Antragstellerin hätte keinen Anspruch darauf gehabt, dass die Antragsgegnerin auf straßenrechtlicher Grundlage gegen die Beigeladene einschreitet. § 22 StrWG NRW regelt allein die Befugnisse der zuständigen Behörde zu einem Einschreiten gegen einen unerlaubte Nutzung einer Straße. Diese Regelung erfolgt ebenso wie die Regelung in § 18 StrWG NRW über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen allein im öffentlichen Interesse; eine drittschützende Wirkung zugunsten der Nutzung der Straße, sei es im Rahmen des Gemeingebrauchs, sei es im Rahmen des Anliegergebrauchs kommt der Bestimmung nicht zu. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 757/93 -, juris (nur Leitsätze), S. 8 f. des amtl. Umdrucks, und Beschluss vom 22. Juli 2010 - 11 A 1864/09 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks; siehe auch zu vergleichbarem Landesstraßenrecht: VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 -, VRS 116 (2009), 311 f. Im Übrigen dürfte die Annahme der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe „eine Vermengung unterschiedlicher Regelungen in unterschiedlichen Erlaubnissen mit unterschiedlicher Geltungsdauer und gegenseitigen Abhängigkeiten vorgenommen, durch die der Rechtsschutz der Antragstellerin eingeschränkt“ worden sei, unzutreffend gewesen sein. Der Betrieb der Außengastronomie setzt, sofern dafür eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen wird, neben einer gaststättenrechtlichen Genehmigung grundsätzlich die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis voraus. Eine solche Sondernutzungserlaubnis darf nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW entweder nur auf Zeit - so wie im Falle der der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis - oder auf Widerruf erteilt werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW kann eine Sondernutzungserlaubnis (ebenfalls im öffentlichen Interesse) mit Nebenbestimmungen - wie im Falle der Beigeladenen geschehen - verbunden werden. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt und damit das sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebende Kostenrisiko getragen hat. . Die Streitwertfestsetzung sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).