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Beschluss

14 A 1196/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0710.14A1196.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 124.913,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 124.913,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ausweislich der Begründung des Zulassungsantrages vom 7. Juni 2013 wendet sich die Klägerin weder gegen die Zulässigkeit einer Typisierung im Rahmen der Verzinsungsregelung des § 233a der Abgabenordnung - AO - noch gegen das den Verzinsungsregelungen der Abgabenordnung zugrunde liegende Prinzip der Vollverzinsung. Sie wendet sich vielmehr ausdrücklich nur gegen die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzte Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat. Unter anderem die Festsetzung der Zinshöhe in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.9. 2009 - 1 BvR 2539/07 -, BFH-NV 2009, 2115, juris; BFH, Urteil vom 20.4.2011 - 1 R 80/10 -, BFH-NV 2011, 1654; juris, als verfassungsgemäß angesehen, wobei die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze durch die nachfolgende Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 360/11 -, NJW 2012, 2266; juris; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1; juris, bestätigt worden seien. Die mit der Zulassungsbegründung vom 7. Juni 2013 geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liegen nicht vor oder sind bereits nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel lassen sich nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht sich, wie die Klägerin meint, im Rahmen der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung im Wesentlichen mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 233a AO betreffend die Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen beschäftigt habe, während sich die Einwendungen ausschließlich gegen die Höhe des Zinssatzes richteten. Richtig ist, dass die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs als Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen die Regelung des § 233a AO nennen. Es wird aber in diesem Zusammenhang auch jeweils die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzte Höhe des Zinssatzes in die rechtliche Überprüfung einbezogen. So hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 u. a. ausgeführt: "… erweist sich die Verzinsung nach dieser Vorschrift - auch im Hinblick auf den über § 238 AO anzuwendenden Zinssatz von 0,5 % je Monat - als verfassungsgemäß" (juris, Rn. 13). Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 20. April 2011 die Höhe des Zinssatzes in seine Erwägungen eingestellt, was bereits Satz 2 des Leitsatzes (juris) deutlich macht, wo es heißt: "Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltenen Zinssatz an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen." Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht infolge der allgemeinen Zinsentwicklung zumindest, wie die Klägerin meint, seit dem Jahr 2009, also für den Zeitraum nach dem Ergehen des o. a. Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009. Daraus, dass es nicht ersichtlich ist, ob das Bundesverfassungsgericht seine Ansicht betreffend den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verzinsungszeitraum bis März 2006 auch für den folgenden Zeitraum aufrecht erhalten hätte, lässt sich nichts für die Annahme einer Verfassungswidrigkeit der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzten gesetzlichen Zinshöhe herleiten. Aus der allgemeinen Zinsentwicklung folgt auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer allgemeinen Anpassung der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzten Zinshöhe oder zu einer Anpassung beschränkt auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO. Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass der gesetzlichen Regelung durch eine Änderung hier der tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung die für ihren Erlass, also für die Festsetzung auf einhalb Prozent für jeden Monat, maßgebliche Grundlage entzogen wäre. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 25.7.2012 - 2 BvE 9/11 u. a. - BVerfGE 131, 316; juris (zum Wahlrecht), m. w. N. Wie die Klägerin selbst ausführt, würde dies voraussetzen, dass der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe dauerhaft völlig auseinanderfielen. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass ausweislich ihrer Aufstellungen die Zinsen betreffend die Geldmarktsätze, den EURIBOR und die Umlaufrendite zumindest seit dem Jahr 2009, worauf auch die Klägerin abstellt, erheblich gefallen sind. Daraus lässt sich jedoch keine dauerhafte Entwicklung herleiten, die der gesetzlichen Regelung ihre Grundlage entziehen würde. Die Entwicklung des Zinsniveaus betreffend die genannten dem Geld- und Kapitalmarkt entnommenen Sätze, wie sie die Klägerin anführt, sind, für sich gesehen, nicht geeignet, die hier in Rede stehende Höhe von Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO entscheidungserheblich in Frage zu stellen, und damit erst recht nicht allgemein die Zinshöhe gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betreffend sämtliche Verzinsungstatbestände. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil durch die wörtliche Wiedergabe von Passagen aus dem o. a. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 - auf den Sinn und Zweck der Zinsfestlegung in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO abgestellt. Danach sollen durch die Sollverzinsung u. a. der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Der Liquiditätsvorteil eines Steuerpflichtigen bemisst sich jedoch gerade nicht ausschließlich anhand des Zinsniveaus, das sich in den Geldmarktsätzen, dem EURIBOR und den Umlaufkrediten widerspiegelt. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht in dem vom Verwaltungsgericht dem Urteil zugrunde gelegten und damit auch vom Senat im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigenden Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2009 ausgeführt hat (vgl. juris, Rn. 29), hängt es von den subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen ab, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet. So beschränkt sich der Einsatz von zunächst für die Begleichung von Steuerforderungen nicht benötigtem Kapital nicht auf Anlagen, die als Rendite lediglich den Geldmarktzinssatz ergeben. Vielmehr kommen regelmäßig auch andere Anlagen etwa in Form von Investitionen in Betracht, die weitaus höhere Rendite erwarten lassen und auch ergeben dürften. Auch kann sich ein Liquiditätsvorteil in der Entbehrlichkeit einer ansonsten erforderlichen Kreditaufnahme oder der Ermöglichung der Rückzahlung bereits aufgenommener Kredite niederschlagen, so dass der ersparte Kreditzins den Vorteil richtig widerspiegelt. Andererseits liegt es nahe, etwa bei vorhandenem, aber zunächst nicht benötigtem Kapital soweit wie möglich hohe Vorausleistungen zu entrichten, um dann bei zu erwartenden Steuererstattungen mit dem gesetzlichen Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO erheblich über dem Marktzinssatz liegende Rendite zu erzielen. Lediglich in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger wegen eines reinen, nicht weiter nutzbaren Liquiditätsüberschusses von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen kann, dürfte der Vorteil in dem erzielbaren Geldmarktzins liegen. Sollte ein solcher Ausnahmefall vorliegen, mag an einen Teilerlass der Zinszahlungspflicht aus sachlichen Billigkeitsgründen gedacht werden können. Dass unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte der gesetzliche Zinssatz von 0.5 % je Monat sich als verfassungswidrig erweisen könnte, ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen und auch nicht sonst wie ersichtlich. Unabhängig davon ist die mit den Aufstellungen der Klägerin geltend gemachte Zinsentwicklung zwar in ihrer Gesamtheit durch eine abfallende Tendenz beginnend mit dem Jahr 1993 gekennzeichnet. Diese abfallende Tendenz, in deren Rahmen bereits im Jahr 1994 der Geldmarktsatz die Grenze von 6 % pro Jahr unterschritten hatte, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht als Anlass genommen, die Verfassungsmäßigkeit der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinshöhe in Zweifel zu ziehen, obwohl das in den Aufstellungen der Klägerin bezeichnete allgemeine Zinsniveau bis zum Jahr 2006, also innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren, unter der Grenze von 6 % pro Jahr verblieben war. Hinreichender Anlass, dies nunmehr im Hinblick auf die seit dem eingetretene Entwicklung in Frage zu stellen, besteht nicht. Die Entwicklung seit dem Jahr 2006 ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst in den Jahren 2007 und 2008 im Vergleich zu den Vorjahren 2002 bis 2006 eine erhebliche Steigerung des allgemeinen Zinsniveaus zu verzeichnen war, bevor erst im Jahr 2009 eine signifikante gegenteilige Entwicklung einsetzte. Dies gilt umso mehr, als der den vorliegenden Bescheid vom 17. August 2012 zugrunde liegende Verzinsungszeitraum die Zeit zwischen dem 1. April 2005 und dem 20. August 2012 betraf, für den die von der Klägerin ebenfalls in Bezug genommene nachfolgende Zinsentwicklung noch nicht maßgeblich war. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt dem Hinweis der Klägerin auf die Entwicklung des Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - keine streitentscheidende Bedeutung zu. Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit beispielshaft darauf hin, dass bei einer der häufigsten Anwendungsbereiche des Basiszinssatzes, nämlich bei der Berechnung von Verzugszinsen. die gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen, auch unter Berücksichtigung des variablen Basiszinssatzes sich die Zinshöhe in den Jahren 2002 bis 2009 im Bereich von über 6 % bewegt, in den Jahren 2009 bis 2011 mit mehr als 5 % der Grenze von 6 % nahekommt. Vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 30. Mai 2014 - 14 A 923/14 -. Soweit die Klägerin im Rahmen der Zulassungsbegründung auf die Möglichkeit der Regelung eines variablen Zinssatzes abstellt, lassen sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO herleiten. Dass dem Gesetzgeber eine derartige Regelung offensteht, lässt nicht den Rückschluss zu, dass damit andere Regelungen, wie hier die des feststehenden Zinssatzes, verfassungswidrig wären. Da entsprechend dem voranstehenden Ausführungen keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der gesetzlich festgelegten Höhe des Zinssatzes vom 6 % pro Jahr gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen, lässt sich unter diesem Gesichtspunkt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO herleiten. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Finanzgericht Düsseldorf, vgl. Urteil vom 13.7.2010 - 6 K 4585/07 AO -, EFG 2010, 1969; juris (dem Urteil des BFH vom 20.4.2011 - I R 80/10 - vorausgehend), die Revision zugelassen hatte, weil der Bundesfinanzhof die Revision zurückgewiesen hat. Im Übrigen ergibt sich keine Verpflichtung des Senats, der Einschätzung des Finanzgerichts Düsseldorf zu folgen, zumal das Finanzgericht Düsseldorf in der Sache von einer Verfassungsmäßigkeit des in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzten Zinssatzes ausgegangen ist. Gleiches gilt für die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. November 2013 erwähnte Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, vgl. Urteil vom 25.5.2013 - 2 K 50/12 -, EFG 2013, 1734; juris, zumal diese Entscheidung Aussetzungszinsen im Sinne von § 237 AO betraf und nicht Nachforderungszinsen im Sinne von § 233a AO wie im vorliegenden Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.