Beschluss
6 E 300/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0710.6E300.14.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Fehl geht der Einwand der Beschwerde, das „Vorbringen der Psychiater (Fachärzte) zugunsten des Klägers", womit bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände die Ausführungen im jugendpsychiatrischen Befundbericht der Vestischen Kinder- und Jugendklinik E. vom 6. Juni 2011 und insbesondere in den Bescheinigungen dieser Klinik vom 22. und 29. April 2013 gemeint sein dürften, sei „weder gewürdigt noch beachtet worden“. Die Amtsärztinnen L. und Dr. C. haben im Rahmen ihrer Begutachtungen auf diese Unterlagen zurückgegriffen. Das Verwaltungsgericht und der Senat haben sich in den Beschlüssen vom 13. August 2013 - 1 L 876/13 - bzw. vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 - ebenfalls mit dem Bericht und den genannten Bescheinigungen auseinandergesetzt. Auf die Gründe dieser Beschlüsse nimmt der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffene Beschluss ausdrücklich Bezug. Unzutreffend ist die Annahme des Klägers, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei seine gesundheitliche Eignung schon deshalb gegeben, weil Fachmediziner ihm die Gesundung bescheinigt hätten und aktuelle Krankheitssymptome nicht vorlägen. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204. Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber allerdings nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, a.a.O. Letzteres ist vorliegend der Fall. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. August 2013 - 1 L 876/13 - und im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 - wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers hat die Amtsärztin Dr. C. unter dem 12. August 2013 eine hinreichend fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner gesundheitlichen Verfassung erstellt. Ausgehend von statistischen Werten sowie - entgegen dem Beschwerdevorbringen - den im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Einzelfallumständen ist sie zu einer auf seine Person bezogenen prognostischen Einschätzung gelangt, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem vorzeitigen Eintritt seiner dauernden Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss. Die Tragfähigkeit dieser Einschätzung wird auch mit dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehindert, sich auf der Grundlage der Stellungnahme der Amtsärztin Dr. C. ein eigenes Urteil über die gesundheitliche Eignung des Klägers und insbesondere über dessen voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und deren Bedeutung für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Die plausible und nachvollziehbare Stellungnahme ist geeignet, dem Verwaltungsgericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der Kläger geht fehl, wenn er annimmt, auch in einer solchen Konstellation sei das Verwaltungsgericht verpflichtet, zunächst eine fachmedizinische Begutachtung des Bewerbers zu veranlassen. Soweit der Kläger schließlich anführt, sein Klagebegehren sei, weil der von ihm zunächst in den Blick genommene Einstellungstermin, also der 4. September 2013, verstrichen sei, dahin auszulegen, dass er seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf „zum nächstmöglichen Ausbildungszeitpunkt" begehre, stellt sich, ohne dass es im vorliegenden Verfahren darauf ankäme, im Übrigen die Frage, inwieweit der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch zeitlichen Einschränkungen unterliegt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).