OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2681/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0717.6A2681.12.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Justizvollzugsbeamtin auf Zulassung der Berufung, die eine zusätzliche Vergütung, hilfsweise Freizeitausgleich, dafür begehrt, dass sie als Nichtaucherin anders als ihre rauchenden Kollegen bei der Arbeit keine Rauchpausen einlegt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.726,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Justizvollzugsbeamtin auf Zulassung der Berufung, die eine zusätzliche Vergütung, hilfsweise Freizeitausgleich, dafür begehrt, dass sie als Nichtaucherin anders als ihre rauchenden Kollegen bei der Arbeit keine Rauchpausen einlegt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.726,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Hauptantrag auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe als Beamtin des beklagten Landes lediglich einen Anspruch auf eine ihrem Amt entsprechende Besoldung. Diese Alimentation erhalte sie bereits in voller Höhe. Eine Mehrarbeitsvergütung stehe ihr nicht zu, da sie die regelmäßige Arbeitszeit i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 AZVO nicht überschreite. Die Rauchpausen der Kollegen vermittelten der nicht rauchenden Klägerin keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Dieser ergebe sich auch nicht aus dem von ihr herangezogenen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Grundsatz finde schon deshalb keine Anwendung, weil ein Beamtenverhältnis in Rede stehe. Außerdem könnte sie aus ihm allenfalls den Anspruch herleiten, mit ihren rauchenden Kollegen gleich behandelt zu werden, also ebenfalls kurz Pausen in ihrer Dienstzeit einlegen zu dürfen. Dies sei ihr aber bereits zugestanden. Mangels Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit bestehe auch der hilfsweise verfolgte Anspruch auf Freizeitausgleich nicht. Diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, sie sei daran gehindert, von den ihr zugestandenen Pausenzeiten Gebrauch zu machen, weil der Arbeitsbereich dann wegen der Rauchpausen anderer Kollegen zeitweise nicht ordnungsgemäß besetzt wäre. Es versteht sich von selbst, dass die Pausenzeiten zwischen den Kollegen der Abstimmung bedürfen, wenn sonst dienstliche Belange beeinträchtigt wären. Aus welchen Gründen eine solche Abstimmung nicht möglich sein sollte, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin einwendet, sie müsse und wolle von den ihr zugestandenen Pausenzeiten keinen Gebrauch machen, so dass ihr die geltend gemachte Entschädigung gewährt werden müsse, lässt ihr Zulassungsvorbringen nicht erkennen, welcher Rechtssatz eine solche Folge ihrer eigenen Entschließung tragen soll. Im Übrigen lässt sie außer Acht, dass auch ihren rauchenden Kollegen ein solches Wahlrecht zwischen Pausenzeiten und Entschädigung nicht zusteht. Weiter lässt sich aus ihrem Hinweis darauf, dass sie Vertretungsleistungen für die rauchenden Kollegen zu erbringen habe, für sie nichts herleiten. Insoweit fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus keinen Dienst geleistet habe. Soweit das Zulassungsvorbringen auf die „Grundsätze betriebswirtschaftlich ordnungsgemäßer Haushaltsführung“ abstellt, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich aus diesen Grundsätzen keine subjektive Rechtsposition der Klägerin ableiten lässt. Auch die Bezugnahme auf das Urteil des 1. Senats des beschließenden Gerichts vom 29. März 2010 - 1 A 812/08 - (NWVBl. 2010, 398) führt nicht weiter. Bereits das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass diese Entscheidung nicht etwaige Ansprüche von Beamten betrifft, die Nichtraucher sind. Die Ausführungen des Zulassungsantrages zum hilfsweise begehrten Freizeitausgleich vermögen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Mit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anspruch scheitere schon daran, dass die Klägerin ihre regelmäßige Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht überschritten habe, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt schon an der Ausformulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).