Urteil
9 A 2119/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0723.9A2119.12.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Buchgrundstücke in C. an der Ecke M.-------straße und E. Straße. Von dem ursprünglich 1.641 qm großen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Gemarkung C. , Flur X, Flurstück Y), das mit 22 Metern Frontlänge an die E. und 62 Metern an die M.-------straße angrenzte, wurde im Jahr 2011 ein an die M.-------straße angrenzender Grundstücksteil abgetrennt, der nunmehr als eigenständiges, 992 qm großes Buchgrundstück (Gemarkung C. , Flur X, Flurstück Z) geführt wird. Das Grundstück wird für Garagen, Stellplätze sowie einen Carport und im Übrigen als Garten genutzt. Eine spätere Bebauung ist nach Angaben der Klägerin beabsichtigt. Durch Bescheid vom 26. Januar 2012 zog die Beklagte die Klägerin u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 628,20 Euro heran, die sich aus 163,68 Euro für die Reinigung der M.-------straße und 464,52 Euro für die Reinigung der E. Straße (49 m Länge der Grundstücksseite, Reinigungsklasse 21, Gebührensatz monatlich 0,79 Euro je Meter) zusammensetzten. Auf Nachfrage der Klägerin erläuterte die Beklagte diese Festsetzung dahin, dass unter Zugrundelegung des satzungsgemäßen Maßstabs die der E. Straße zugewandten Grundstücksseiten beider Flurstücke (Flurstück Z: 22 m und Flurstück Y: 27 m) bei der Veranlagung zu berücksichtigen gewesen seien. Am 14. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 255,96 Euro für das Flurstück Y hinsichtlich der E. Straße wendet. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Flurstück werde nicht von der E. Straße erschlossen. Es gebe von dort aus keinen gesicherten Zugang; die Erschließung erfolge von der M.-------straße aus. Der Umstand, dass beide Flurstücke zufällig im Eigentum derselben Person stünden, reiche für die Annahme einer Erschließung bezogen auf die E. Straße nicht aus. Wenn die Satzung in derartigen Fällen zufälliger Eigentümeridentität eine Gebührenpflicht trotz fehlender Erschließung begründe, verstoße sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und sei deshalb nichtig. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als sie zu Straßenreinigungsgebühren von mehr als 372,24 Euro herangezogen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Das Flurstück Y sei als sog. Hinterliegergrundstück zu Straßenreinigungsgebühren zu veranlagen, weil es auch durch die E. Straße erschlossen sei. Eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit sei vorhanden; darauf, ob ein Weg tatsächlich angelegt sei, komme es nicht an. Aufgrund der Eigentümeridentität sei die Zugangsmöglichkeit gesichert. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil es sich bei den von der Klägerin aufgezeigten Vergleichsfällen zweier aneinandergrenzender Grundstücke desselben oder verschiedener Eigentümer nicht um gleichgelagerte Fälle handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. September 2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Das Flurstück Y sei nicht als sog. Hinterliegergrundstück gebührenpflichtig. Die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn setze nicht nur eine tatsächlich und rechtlich bestehende Zugangsmöglichkeit, sondern ferner voraus, dass hierdurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht werde. Daran fehle es hier jedoch. Zwar werde nicht in Frage gestellt, dass das Flurstück Z von beiden angrenzenden Straßen erschlossen werde, auch wenn es wegen des Höhenunterschieds von ca. 1,10 m und der vorhandenen Stützmauer tatsächlich nicht über einen Zugang zur E. Straße verfüge; die theoretisch mögliche Anlegung einer Treppe wäre wirtschaftlich unsinnig. Unabhängig davon sei das Flurstück Y bereits durch die M.-------straße hinreichend an den öffentlichen Verkehrsraum angeschlossen. Das Flurstück Y habe durch die Reinigung der E. Straße keinen Sondervorteil; ein etwaiger Fußweg über das Flurstück Z zur E. Straße sei nicht kürzer als der Fußweg über die M.-------straße und wäre mit völlig unnützen Unterhaltungskosten verbunden. Stünden die beiden Flurstücke im Eigentum unterschiedlicher Personen, wäre das Flurstück Y hinsichtlich der E. Straße nicht gebührenpflichtig. Auch ein etwaiges Wegerecht brächte dem Eigentümer des Flurstücks Y keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil. Die Heranziehung beruhe allein auf dem zufälligen Umstand, dass beide Buchgrundstücke demselben Eigentümer gehörten. Das widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als sie zu Straßenreinigungsgebühren von mehr als 372,24 Euro herangezogen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt im Wesentlichen vor: Die Annahme einer gebührenrechtlich relevanten Mehrfacherschließung setze nicht voraus, dass jede weitere Erschließung eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit eröffne. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Zweiterschließung unter Hinwegdenken der bestehenden Ersterschließung die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffne. Das sei hier – auch unter Berücksichtigung der nach der Senatsrechtsprechung erforderlichen Wegebreite – der Fall. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor; stünden beide Grundstücke im Eigentum verschiedener Eigentümer und gäbe es ein Wegerecht, wäre das Flurstück Y auch durch die E. Straße erschlossen. In Abhängigkeit von den Eigentumsverhältnissen und einem etwaigen Wegerecht handele es sich jeweils um unterschiedliche Sachverhalte mit entsprechend unterschiedlichen gebührenrechtlichen Folgen. Eine gesonderte Bewertung der sog. Doppelerschließung, etwa in Form einer Ermäßigungsregelung, sei nicht geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der E. Straße ist - soweit hier angefochten, d.h. soweit sie die Veranlagung des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 69, Flurstück Y , betrifft – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die §§ 6 bis 9 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt C. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - StrReinGS) vom 23. November 1978 in der für das Veranlagungsjahr 2012 maßgeblichen Fassung der 31. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2011. Danach erhebt die beklagte Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (§ 6 Satz 1 StrReinGS) nach dem Maßstab und den Gebührensätzen des § 7 StrReinGS. Gebührenpflichtig ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrReinGS der Eigentümer oder die Eigentümerin des erschlossenen Grundstücks. Erschlossen im Sinne dieser Satzung ist ein Grundstück dann, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt oder wenigstens einen Zugang zu seinem oder ihrem Grundstück zu nehmen; dabei ist es ohne Belang, ob er oder sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht (§ 5 Satz 1 StrReinGS). 1. Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten ist – soweit der vorliegende Rechtsstreit Anlass zu einer Prüfung gibt – wirksam. a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Grundstück im Sinne dieser Regelung und damit zugleich im Sinne der Satzung ist grundsätzlich das Buchgrundstück, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 9 A 1869/92 -, WuM 1996, 719, sofern nicht in Ausnahmefällen, die im Hinblick auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eng zu begrenzen sind, unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit eine Abweichung geboten ist. Danach kommt zum Einen eine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes in Betracht, wenn diese jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind. Zum Anderen ist auch denkbar, dass ein von einer Straße erschlossenes Buchgrundstück unter Berücksichtigung der rechtlich möglichen bzw. rechtlich zulässigen tatsächlichen, durch die Straße vermittelten wirtschaftlichen Nutzung mehrere im straßenreinigungsrechtlichen Sinn selbständige Grundstücke umfasst, so dass Veranlagungsgegenstand nur eine bestimmte Teilfläche eines Buchgrundstücks sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, OVGE MüLü 41, 220, juris Rn. 7, und vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68, juris Rn. 49 ff., sowie Beschluss vom 5. November 2003 - 9 A 160/02 -, juris Rn. 3. Ein Grundstück ist im Sinne der genannten Vorschrift von der gereinigten Straße erschlossen, wenn von dieser Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet, wofür eine Nutzung als Gartenland ausreicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, NWVBl. 2011, 403, m.w.N. Dieses Begriffsverständnis, das auch der hier maßgeblichen satzungsrechtlichen Begriffsbestimmung in § 5 Satz 1 StrReinGS zugrundeliegt, ist nicht notwendigerweise identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff. So schon OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, OVGE MüLü 41, 257; anders früher OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 A 1020/84 -, NVwZ 1985, 774. Ein fußläufiger Zugang reicht aus, wenn die mögliche Zuwegung eine Mindestbreite von 1,20 m oder bei zu erwartendem Begegnungsverkehr 1,50 m aufweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, juris, sowie Beschlüsse vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris Rn. 24, und vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, NWVBl. 2011, 403. Führt der Zugang über ein fremdes Grundstück, muss die Rechtsposition, die den Zugang über ein fremdes Grundstück gewährt, von gewisser Dauer und zumindest für den Zeitraum eines Kalenderjahres – wenn auch nicht notwendig dinglich – gesichert sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, 257; Beschlüsse vom 12. April 2011 - 9 A 2599/10 -, NWVBl. 2011, 405, und vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, NWVBl. 2011, 403. Selbst geschaffene sowie jedenfalls in die Sphäre des Grundstückseigentümers fallende Zugangshindernisse oder -beeinträchtigungen stehen der Annahme einer Erschließung grundsätzlich nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, juris Rn. 34 f., sowie Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris. Bei alldem ist aber auch im Blick zu behalten, welche bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung dem Eigentümer überhaupt rechtlich und tatsächlich möglich ist sowie ob der mit der Beseitigung etwaiger Zugangshindernisses anfallende Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem Nutzen der Maßnahme steht. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 A 1809/11 -, NWVBl. 2014, 72. Ob § 5 Satz 2 StrReinGS, wonach die Möglichkeit, Zufahrt oder Zugang zu dem Grundstück zu nehmen, „in der Regel“ auch bestehen soll, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist, vgl. dazu insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris, diesen Anforderungen ohne weiteres gerecht wird, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil die Bestimmung jedenfalls wegen ihres nur auf den Regelfall beschränkten Geltungsanspruchs eine gesetzeskonforme Auslegung und Anwendung zulässt. b) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der modifizierte Frontmetermaßstab, der in § 7 Abs. 1 StrReinGS als Gebührenmaßstab gewählt ist, als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt. Er löst gerade auch das Problem der sog. Hinterliegergrundstücke auf gleichermaßen praktikable wie den Erfordernissen des Gleichheitssatzes genügende Weise. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, NVwZ-RR 2002, 599, juris Rn. 6 f. Er entspricht der Vorgabe des Straßenreinigungsgesetzes, dass der Gebührenmaßstab grundstücksbezogen sein muss, und dem Gebot der Gebührengerechtigkeit. Seine einheitliche Anwendung auf Straßengruppen mit unterschiedlichen Reinigungsleistungen begegnet keinen Bedenken, zumal für die jeweiligen Straßengruppen - wie hier durch § 7 Abs. 4 StrReinGS - unterschiedliche Gebührensätze festgelegt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 ‑ 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68, sowie Beschluss vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, juris Rn. 20. Ebenso wenig drängt sich auf, dass diese verschiedenen Gebührensätze unwirksam sein könnten. Darauf gerichtete Einwände hat die Klägerin auch nicht erhoben, so dass kein Anlass zu einer weitergehenden Prüfung besteht. c) Die Satzung lässt zu, dass ein (Buch-) Grundstück in Fällen sog. Doppelerschließung hinsichtlich beider erschließender Straßen gebührenpflichtig ist. Das stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil mehrfache Erschließung aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht auch mehrfachen Vorteil bedeutet. Vielmehr wäre eine Regelung des Inhalts, dass Grundstücke, die durch mehrere gereinigte Straßen erschlossen werden, nur hinsichtlich einer der erschließenden Straßen veranlagt werden, mit den Vorgaben des Straßenreinigungsrechts nicht zu vereinbaren. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169. Die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs, vermittelt eine objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße, die es auch im Hinblick auf das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt, den Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. So schon BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 - VII C 26.72 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 23, juris Rn. 20 ff. 2. In Anwendung der erwähnten satzungsrechtlichen Vorschriften hat die Beklagte die Klägerin zutreffend zu Gebühren für die Reinigung der E. Straße unter Zugrundelegung der dieser Straße zugewandten Seite des Flurstücks Y herangezogen. a) Die Klägerin ist als Eigentümerin beider bei der Veranlagung zugrunde gelegter Grundstücke mit der postalischen Anschrift E. Straße 26 gebührenpflichtig. Es handelt sich seit der Trennung im Jahr 2011 um zwei selbständige Buchgrundstücke, die jeweils Gegenstand der Veranlagung sind. Da es sich bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin um zwei unabhängig voneinander nutz- und bebaubare Grundstücke handelt, kommen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass das Buchgrundstück zugleich Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinn ist, etwa unter dem Aspekt einer sog. wirtschaftlichen Einheit, hier nicht in Betracht. Der Ausnahmefall, dass ein Buchgrundstück nicht allein, sondern nur zusammen mit dem angrenzenden weiteren Grundstück nutzbar ist, liegt hier gerade nicht vor. b) Ausgehend von den vorstehend dargelegten Maßstäben wird das Grundstück der Klägerin Gemarkung Flur X, Flurstück Y , durch die E. Straße erschlossen. Dass das an die E. Straße angrenzende Flurstück Z trotz Fehlens eines tatsächlichen Zugangs und trotz des durch eine 1,10 m hohe Stützmauer abgefangenen Höhenunterschieds zur E. Straße durch diese erschlossen und sie insoweit unter Berücksichtigung von 22 Frontmetern zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren verpflichtet ist, stellt die Klägerin nicht in Frage; insoweit hat sie die Gebührenfestsetzung nicht angefochten. Entgegen ihrer Auffassung besteht auch in Bezug auf das Flurstück Y eine Gebührenpflicht, die sich nach der der E. Straße zugewandten 27 m langen Grundstücksseite bemisst. aa) Aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks und des vorhandenen Baukörpers besteht zunächst die tatsächliche Möglichkeit, über das im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück Z eine Zuwegung zum Flurstück Y anzulegen, deren Breite den oben beschriebenen Anforderungen an eine fußläufige Erschließung genügt. Ungeachtet der eigenen Einschätzung der Klägerin ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich, dass der Höhenunterschied und die vorhandene Stützmauer ein beachtliches Zugangshindernis darstellen könnten. bb) Die Anlegung eines solchen Fußwegs über ihr eigenes Grundstück ist der Klägerin aufgrund ihrer Eigentümerstellung rechtlich möglich. Anhaltspunkte für gleichwohl bestehende rechtliche Hinderungsgründe sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. cc) Ein solcher Weg würde auch eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne darstellen. Er könnte die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, wozu eine Gartennutzung reicht, eröffnen. Die Länge dieses fiktiven, aber möglichen Weges entspricht der Tiefe des Vorderliegergrundstücks und ist deshalb nicht geeignet, den Erschließungszusammenhang zu unterbrechen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 -, NWVBl. 2011, 273. Der Umstand, dass es sich hier unstreitig um ein Baugrundstück handelt, das von der M.-------straße im baurechtlichen Sinne erschlossen werden kann, rechtfertigt nicht die Würdigung, dass die von der E. Straße ausgehende, eine gärtnerische Nutzung ermöglichende Zuwegung keine für die Entstehung der Gebührenpflicht ausreichende Erschließung darstellt. Bei der Einordnung als Baugrundstück handelt es sich lediglich um einen weiteren Vorteil der Klägerin. Eine Verneinung der Erschließung würde zugleich im Vergleich zu anderen, von vornherein nicht bebaubaren Hinterliegergrundstücken zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen. dd) Die von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie geben dem Senat auch keinen Anlass, die in seiner Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu modifizieren. Eine gebührenrechtlich relevante Doppelerschließung kann auch vorliegen, wenn ein an eine Straße angrenzendes und durch diese erschlossenes Grundstück darüber hinaus auch über ein angrenzendes Grundstück desselben Eigentümers von einer anderen Straße her zugänglich ist. Die oben dargelegten Anforderungen an die Annahme einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne - namentlich die auf Ausnahmefälle beschränkte Möglichkeit einer Abweichung von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Buchgrundstücks und die Berücksichtigung der im Einzelfall zu ermittelnden bestimmungsgemäßen Nutzung bei der Beurteilung, ob die Zugangsmöglichkeit eine wirtschaftliche Nutzung eröffnet - reichen aus, den gebotenen Zusammenhang zwischen Erschließungsvorteil und Gebührenpflicht zu gewährleisten. Das bedeutet insbesondere, dass nicht in jedem Fall einer Eigentümeridentität aneinander grenzender Grundstücke auch eine zur bestimmungsgemäßen Nutzung des nicht unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks ausreichende Erschließung gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 A 1809/11 -, NWVBl. 2014, 72 (Blockrandbebauung). Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass ein an eine Straße angrenzendes und außerdem über ein anderes Grundstück desselben Eigentümers von einer anderen Straße her zugängliches Grundstück ausnahmslos nicht gleichzeitig sowohl als Vorderlieger zur einen und als sog. unechter Hinterlieger zu einer anderen Straße zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt werden könne, so Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, S. 609 f., teilt der Senat nicht. Die Kritik, dass die infolge der Eigentümeridentität eintretende erhöhte Gebührenpflicht mit dem Äquivalenzprinzip kollidiere, ist unbegründet. Auf die Unterscheidung zwischen sog. echten und sog. unechten Hinterliegern kommt es bei der Beurteilung, ob ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen ist, nicht an. Bei den Begriffen des Vorder- und des Hinterliegers handelt es sich nicht um Rechtsbegriffe, die im nordrhein-westfälischen Straßenreinigungsgesetz oder in der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten verwendet worden sind. Sowohl das Gesetz als auch die Satzung stellen ausschließlich auf den Begriff der Erschließung ab, der in ständiger Rechtsprechung im dargelegten Sinn konkretisiert wird und auf diese Weise auch im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu für die Rechtsanwender bzw. betroffenen Grundstückseigentümer kalkulierbaren Ergebnissen führt. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. Die Kritik Wichmanns betrifft in Fällen der vorliegenden Art im Kern nicht die Annahme einer Erschließung in Gestalt einer über ein angrenzendes Grundstück desselben Eigentümers tatsächlich und rechtlich möglichen Zuwegung, sondern die Folge, dass sich durch den Erwerb eines angrenzenden Grundstücks oder – wie hier – wegen einer Grundstücksteilung erhöhte Gebührenpflichten ergeben. Die Gebührenpflicht steht aber auch in diesen Fällen nicht außer Verhältnis zu den durch die Erschließung vermittelten Vorteilen. Die zusätzliche Gebührenpflicht resultiert aus dem für das (Buch-)Grundstück wegen der Eigentümeridentität gegebenen zusätzlichen Erschließungsvorteil und trägt damit einem Lagevorteil Rechnung, der unabhängig von den jeweiligen Nutzungswünschen des Eigentümers objektiv mit der Erschließungsmöglichkeit einhergeht. Dieser Vorteil mag zwar im vorliegenden Fall, was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat, unter Berücksichtigung der derzeitigen tatsächlichen Grundstücksnutzung gering erscheinen, solange bereits ein Zugang zu dem an die E. Straße angrenzenden Hausgrundstück nicht vorhanden ist. Wäre ein solcher Zugang aber vorhanden, könnte er von den Nutzern der hinter dem Wohnhaus liegenden Garten- bzw. Parkfläche ebenso genutzt werden. Der Umstand, dass das Flurstück Y von zwei Straßen her zugänglich ist, mithin – wie die Beklagte zu Recht hervorhebt – auch dann noch für die hier sogar tatsächlich überwiegend praktizierte Gartennutzung zugänglich bliebe, wenn man die M.-------straße als angrenzende Straße hinweg dächte, ist ein zusätzlicher, objektiver und grundstücksbezogener Vorteil, der die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren rechtfertigt. Nichts anderes folgt daraus, dass die durch Trennung entstandenen beiden Buchgrundstücke im Eigentum einer Person stehen. Die Eigentümeridentität eröffnet auch ohne zusätzliche Absicherung weitere Nutzungsmöglichkeiten und vermittelt damit eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. Zudem ist die Eigentümeridentität entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht „zufällig“, sondern Folge ihrer eigenen Entscheidung, das ehemals wesentlich größere Grundstück zu teilen, ohne dass die beabsichtigte Bebauung der bisherigen Garten- und Parkfläche dies erforderte und bevor eine beabsichtigte Veräußerung bevorstand. Zugleich hat die Klägerin es zur Vermeidung der Gebührenpflicht in der Hand, die beiden Buchgrundstücke wieder zu einem Grundstück zusammenfassen, wenn sie von ihren Verkaufsplänen Abstand nimmt und ihr dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint. In jedem Fall gebietet das Gebot der Gebührengerechtigkeit nicht, einen bei der Trennung der Grundstücke möglicherweise vorhandenen Irrtum der Klägerin über die gebührenrechtlichen Folgen der Trennung oder die Nachteile missglückter Verkaufsbemühungen auszugleichen, ohne dass es hierfür einen objektiv grundstücksbezogenen Grund gibt. c) Fehler der konkreten Gebührenberechnung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.