Beschluss
1 E 822/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0724.1E822.14.00
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Tenor
Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde richtet sich bei verständiger Auslegung nur gegen Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses. Denn eine Beschwerde gegen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Beschlusses wäre nach § 146 Abs. 2 VwGO bzw. dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken unzulässig. Gemäß § 75 Satz 3 VwGO setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten – verlängerbaren – Frist u. a. dann aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt noch nicht entschieden worden ist. Der Grund muss objektiv vorliegen und darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 – 7 B 58.03 ‑, ZOV 2004, 93 = juris, Rn. 4 und vom 23. Juli 1991 – 3 C 56.90 – NVwZ 1991, 1180 = juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 25. März 2014 – 7 OB 7/14 ‑, GewArch 2014, 207 = juris, Rn. 3. Außerdem muss er die wesentliche (Mit-)Ursache für die ausgebliebene Widerspruchsentscheidung sein. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2010 – 4 S 2071/10 ‑, NVwZ-RR 2011, 224 = juris, Rn. 3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ungeachtet des Beschwerdevorbringens nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat einen zureichenden Grund hier mit der Erwägung angenommen, im gerichtlichen Verfahren habe sich herausgestellt, der von der Beklagten eingeschaltete Gutachter sei aus näher dargelegten Gründen kein geeigneter Sachverständiger gewesen. Die Weigerung des Klägers, an der Prüfung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der in Rede stehenden Aufwendungen für ärztliche Leistungen mitzuwirken, sei daher als wichtiger Grund im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I anzuerkennen; es sei möglich, dass der Kläger gegenüber einem anderen Arzt (gemeint: Amtsarzt) mitwirken werde. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Grund war für das Nichtentscheiden über den Widerspruch bereits nicht (mit-)ursächlich. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich die dem erstinstanzlichen Beschluss zu Grunde gelegte mangelnde Eignung des von der Beklagten herangezogenen Gutachters erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausgestellt hat. Die Beklagte hat demnach nicht deshalb über den Widerspruch des Klägers nicht entschieden, weil sie selbst die mangelnde Eignung des Gutachters erkannt und daraus etwa den Schluss gezogen hätte, eine erneute, mehr Zeit beanspruchende Begutachtung, z. B. durch einen Amtsarzt, sei angezeigt. Dies korrespondiert mit den Erfahrungen des Senats mit der für die Beklagte handelnden Postbeamtenkrankenkasse in anderen Fällen (vgl. Urteile vom 12. September 2012 – 1 2333/09 - und vom 18. April 2013 ‑ 1 A 2426/10 ‑). Danach ignoriert die Beklagte in Fällen, in denen die Postbeamtenkrankenkasse für sie handelt, jedenfalls in von dieser als problematisch eingestuften Fällen schlichtweg ihre gesetzliche Verpflichtung, über erhobene Widersprüche zu entscheiden. Vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin: Das Klageverfahren enthebt die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Verbescheidung des erhobenen Widerspruchs sowie einer im Vorfeld erforderlichen sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts z. B. durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens. Auf die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO kommt es insoweit nicht an. Soweit der Kläger im vorliegenden Beschwerdeverfahren sich unter Hinweis auf „unstreitige“ Gebührenpositionen dagegen verwahrt, dass auch diese Gegenstand einer gutachterlichen Befassung und nachfolgenden behördlichen und später gerichtlichen Bewertung werden könnten, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. Mai 2013 – 1 A 2782/11 ‑, NWVBl 2013, 442 = NVwZ-RR 2013, 745 = DÖD 2013, 239 = juris, insbes. Rn. 23 ff. = NRWE. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).