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Beschluss

OVG 3 L 67.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0305.3L67.17.00
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Leitsätze
1. Mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG kann für eine Entscheidung über die Visumserteilung eine vorherige persönliche Vorsprache der Antragsteller zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität notwendig sein.(Rn.5) 2. Die Aussetzung eines Gerichtsverfahrens bis zur Entscheidung der Behörde entspricht schon nicht den Vorgaben des § 75 S. 3 VwGO, der eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Frist vorschreibt.(Rn.6)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG kann für eine Entscheidung über die Visumserteilung eine vorherige persönliche Vorsprache der Antragsteller zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität notwendig sein.(Rn.5) 2. Die Aussetzung eines Gerichtsverfahrens bis zur Entscheidung der Behörde entspricht schon nicht den Vorgaben des § 75 S. 3 VwGO, der eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Frist vorschreibt.(Rn.6) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Die Kostenentscheidung ist erforderlich, weil es sich bei dem gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO gerichteten Beschwerdeverfahren um ein streitiges Zwischenverfahren handelt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 6 E 2128/12 - juris Rn. 9; OVG Bautzen, Beschluss vom 8. März 2013 - 1 E 93/12 - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2014 - 7 OB 7/14 - juris Rn. 10). Denn mit der Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO wird eine materielle Entscheidung über das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Verzögerung der Antragsbescheidung getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 - juris Rn. 30; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. November 1998 - 5 So 70/98 - juris Rn. 4; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 4. Aufl. 2016, VwGO § 75 Rn. 14) und somit im Fall der Rechtskraft für das gesamte weitere Verfahren bindend (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2017 - OVG 3 M 68.17 - juris Rn. 3; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 75 Rn. 12; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 75 Rn. 10) das Vorliegen eines zureichenden Grundes festgestellt. Durch die Aufhebung des für die Beklagte möglicherweise materiell-rechtlich wie prozessual - etwa mit Blick auf § 161 Abs. 3 VwGO - günstigen Aussetzungsbeschlusses würde sie folglich zum unterliegenden Teil im Sinne des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2014 - 7 OB 7/14 - juris Rn. 10; s. auch VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 10 C 99.3253 - juris Rn. 18; Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 5 C 03.2024 - juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 1 E 822/14 - juris Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 Rn. 10). Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Beschwerdeverfahren sonstiger Art, die nichtstreitige Zwischenverfahren darstellen und bei denen sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, wie etwa bei Beschlüssen über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 - juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 4 TG 3441/03 - juris Rn. 3; Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 6 E 2989/09 - juris Rn. 18; Beschluss vom 23. September 2013 - 1 E 1560/13 - juris Rn. 6). Die Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO entbindet das Gericht im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens und der Prozesswirtschaftlichkeit nach Erledigung des Rechtsstreits von der Verpflichtung, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2015 - OVG 2 S 88.14 - juris Rn. 2; Beschluss vom 22. Juni 2016 - OVG 12 B 3.16 - juris Rn. 2). Ausgehend hiervon entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Der angefochtene Beschluss hätte im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keinen Bestand gehabt. Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes noch nicht entschieden ist. Ob ein zureichender Grund besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; erforderlich ist außerdem, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung in Einklang steht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 10; Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58.03 - juris Rn. 4). Typischerweise sind zureichende Gründe Ausdruck mangelnder Entscheidungsreife infolge noch fehlender, für die Sachverhaltsfeststellung notwendiger Informationen (z.B. ergänzende Unterlagen) sowie noch ausstehender Verfahrensschritte (z.B. erforderliche Mitwirkung anderer Stellen). Auch besondere Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Komplexität des Falles kommen als legitime Gründe für eine Entscheidungsverzögerung in Betracht (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 5 C 03.2024 - juris Rn. 5; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 51). Ebenso stellt die besondere Belastung oder sogar Überlastung einer Behörde durch eine unvorhersehbare Vielzahl von Anträgen einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO dar, solange die Überlastung nicht von Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt, dem die Behörde nicht durch Abhilfemaßnahmen entgegen wirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 7; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75 Rn. 13). Ausgehend hiervon spricht zwar einiges dafür, dass der Beklagten im Ausgangspunkt ein zureichender Grund zuzubilligen war, dass sie bis zur Klageerhebung das mit dem Schriftsatz vom 1. April 2016 beantragte Visum noch nicht erteilt hatte. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG für eine Entscheidung über die Visumserteilung eine vorherige persönliche Vorsprache der Antragsteller zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität notwendig sein kann. Der hierfür nötigen Vorsprache der nachzugswilligen Angehörigen des Klägers bei der deutschen Botschaft in Beirut dürfte angesichts der ungewöhnlich stark angestiegenen Zahl der Anträge auf Familiennachzug aus der Region um Syrien und Irak und der Vielzahl damit einhergehender Antragsteller nur eine begrenzte Bearbeitungskapazität der Vertretung gegenüberstehen, deren Erweiterung infolge von durch die Beklagte nur begrenzt beeinflussbaren Gründen nur schrittweise möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 - OVG 3 M 122.16 - juris Rn. 6; s. auch Beschluss vom 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 8). Für ein strukturelles Organisationsdefizit ist in Anbetracht der auch im vorliegenden Verfahren angeführten Maßnahmen der Beklagten nichts erkennbar. Mit Blick auf eine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Einzelnen dürfte unter diesen Umständen eine etwaige Erwartung nicht gerechtfertigt sein, dass zur Beseitigung von Grundrechtsverstößen die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus zum Ausbau der für die Beseitigung dieses Verstoßes zuständigen Behörde verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 - juris Rn. 11). Gleichwohl unterliegt die durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. April 2017 verfügte Aussetzung des Verfahrens „bis zu einer Entscheidung über die Visumsanträge der Ehefrau und der Kinder des Klägers, längstens bis zum 31. März 2018“ durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Aussetzung bis zur Entscheidung der Beklagten entspricht schon nicht den Vorgaben des § 75 Satz 3 VwGO, der eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Frist vorschreibt, und dürfte zudem zu unbestimmt sein (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 17. April 2008 - 1 O 39/08 - juris Rn. 5). Soweit es die Vorgabe des konkreten Datums 31. März 2018 betrifft, ist aus den vorliegenden Unterlagen kein Grund ersichtlich, der eine Aussetzung für die Dauer von knapp einem Jahr rechtfertigen könnte. Im Rahmen des § 75 Satz 3 VwGO obliegt es dem Gericht, eine angemessene Frist zu bestimmen, die unter Berücksichtigung des seitens der Behörde geltend gemachten Verzögerungsgrundes erwarten lässt, dass sie vor Fristablauf die ausstehende Entscheidung treffen kann (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 75 Rn. 57; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 9). Hierbei dürfte aber auch die Dringlichkeit der angestrebten Sachentscheidung für den Betroffenen im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, mit in den Blick zu nehmen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 - juris Rn. 9; VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 6 E 2128/12 - juris Rn. 3; Rennert, in: Eyermann, VwGO, § 75 Rn. 9; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 75 Rn. 13). Vor diesem Hintergrund fehlt es an nachvollziehbaren Überlegungen, aus welchen vernünftigen Gründen trotz der Angaben der Beklagten in den Schriftsätzen vom 9. November 2016 und 31. Januar 2017, nach denen voraussichtlich ein Termin zur Vorsprache bei der Botschaft Beirut noch in 2017 stattfinden werde, selbst unter Berücksichtigung der weiteren Bearbeitung des Visumantrags nach der Vorsprache eine derart weitreichende Fristbestimmung noch angemessen gewesen sein sollte, zumal § 75 Satz 3 VwGO die Möglichkeit vorsieht, im Einzelfall die (Aussetzungs-)Frist zu verlängern. Die Billigkeit gebietet es nicht, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da hier die Beschwerde wohl erfolgreich gewesen wäre und bei einer erfolgreichen - ansonsten nicht in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG besonders aufgeführten - Beschwerde keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Entscheidung ist entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).