Beschluss
14 E 679/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0806.14E679.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 2 K 3402/13 vor dem Verwaltungsgericht Minden ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger, der ausweislich des Verwaltungsvorgangs im Wintersemester 2010/2011 im 32. Fachsemester Informationstechnik im Diplomstudiengang studierte, hat aller Wahrscheinlichkeit keinen weiteren Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Beendigung des Studiums. Ursprünglich war dem Antragsteller keine zeitliche Grenze zur Beendigung seines Studiums gesetzt. Erst gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 der Ordnung über das Auslaufen von Studiengängen an der Beklagten vom 15.2.2010 i.d.F. der Änderung vom 28.4.2011 (AuslaufO) traten die Prüfungs- und Studienordnungen u.a. für den Diplomstudiengang Informationstechnik bei der Beklagten zum Sommersemester 2012 außer Kraft. Der Kläger hat zu diesem Termin sein Studium nicht abgeschlossen. Auf seinen Antrag vom 25.6.2012 hin verlängerte der Prüfungsausschuss für den Diplomstudiengang Informationstechnik/Elektrotechnik durch Bescheid vom 10.7.2012 den Studiengang um ein Semester, also bis zum Ende des Wintersemesters 2012/2013. Den mit Antrag vom 10.2.2013 gestellten Antrag auf erneute Verlängerung des Studiengangs um ein Semester hat die Beklagte zu Recht durch Bescheid vom 4.4.2013 abgelehnt. Es besteht kein Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung, wie jedes Recht, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Allerdings muss dem Prüfling, der sich mit einem eine bestimmte Zeit erfordernden Studium auf seine Abschlussprüfung vorbereitet, aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Das erfordert regelmäßig eine Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.6.2012 ‑ 14 E 449/12 ‑, NRWE Rn. 4 f.; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 65; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 42. Dem Kläger musste seit Jahren bekannt sein, dass es sich um einen auslaufenden Studiengang handelte. § 84a Satz 1 des Hochschulgesetzes i.d.F. des Art. 1 Nr. 69 des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752, HRWG) bestimmte nämlich, dass die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Art. 13 Nr. 1 HRWG regelte dazu, dass ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden und durch eine Rechtsverordnung der Zeitpunkt bestimmt werden würde, bis zu dem das Studium in den Diplomstudiengängen abgeschlossen sein muss. Schließlich musste dem Kläger durch § 6 Abs. 1 Satz 1 der Studienstrukturreformverordnung i.d.F. der Verordnung vom 28.10.2007 (GV. NRW. S. 477) das drohende Ende seines Studiums bekannt sein. Danach gewährleisten die Hochschulen die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester. Die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang Informationstechnik betrug acht Semester (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informationstechnik an der Beklagten vom 7.8.2002 ‑ DPO ‑). Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Studienstrukturreformverordnung am 28.10.2007 am Anfang des 26. Fachsemesters und hatte danach bereits mehr Fachsemester studiert, als ihm nach der genannten Verordnung als Studienzeit zuzubilligen war (12 Semester). Dennoch wurde ihm durch § 3 Abs. 5 Nr. 2 AuslaufO noch eine Frist bis Ende des Sommersemesters 2012 eingeräumt. Dem Kläger standen also seit dem Erlass der Studienstrukturreformverordnung noch 10 Semester zur Verfügung. Das reicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Ordnung über das Auslaufen des Studiengangs Anfang Februar 2010 und die Änderung Anfang April 2011 in Kraft getreten ist und das Auslaufen bereits mit dem Ende des Sommersemesters 2012 angeordnet wurde. Maßgeblich ist allein, ob allen Studenten die Chance geboten wurde, binnen der Regelstudienzeit von acht Semestern zuzüglich vier weiterer Semester, also binnen zwölf Semestern, das Studium abzuschließen. Dabei wird man diesen Zuschlag von vier Semestern aus Gründen des Vertrauensschutzes möglicherweise erst mit dem Erlass der Studienstrukturreformverordnung vom 28.10.2007 beginnen lassen, obwohl schon seit November 2004 klar war, dass die Diplomstudiengänge ausliefen. Keinesfalls kann der Studienstrukturreformverordnung entnommen werden, dass der Studienbetrieb in jedem Falle zwölf Semester ab dem Sommersemester 2007, dem Datum der letztmaligen Aufnahme von Erstsemestern in einem Diplomstudiengang, aufrecht zu erhalten war. Das wäre lediglich der Fall für solche Studenten, die im Sommersemester 2007 ihr Studium aufgenommen haben. Darunter fällt der Kläger nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2011 ‑ 14 E 954/11 ‑, S. 4 des amtl. Umdrucks. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verlängerung der in der Studienstrukturreformverordnung vorgesehenen Fristen zur Ablegung der Prüfung besteht nicht. Diese Fristen sind nämlich gerade aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen geschaffen worden, um dem Studenten die Möglichkeit zu bieten, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2014 ‑ 14 B 160/14 ‑, S. 3 des amtl. Umdrucks. Auch einfachrechtlich besteht kein Anspruch auf Fristverlängerung. Eine Härtefallverlängerung von einem Semester gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AuslaufO ist ihm bereits gewährt worden. Einen Anspruch auf weitere Verlängerung gewährt die Auslaufordnung nicht. Seine vorgebrachten Erkrankungen, die eher auf Prüfungsangst als wirkliche Erkrankung hindeuten (ärztlich attestierte Magen-Darm-Probleme an den Prüfungstagen 24.9.2012 und 15.3.2013), rechtfertigen keine Verlängerung wegen Behinderung oder chronischer Erkrankung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 AuslaufO. Auf die vermeintliche Möglichkeit, das Studium binnen eines Semesters abzuschließen, wie der Kläger im Schriftsatz vom 14.7.2014 annimmt, sowie auf angebliche Kollisionen von Prüfungsterminen kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.