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Beschluss

14 E 449/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0620.14E449.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 9 K 209/11 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass für seine Diplomprüfung die Diplomprüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Engineering and Project Management mit den Studienschwerpunkten Sales Management und Project Management an der Abteilung T. der Beklagten vom 12. September 2000 (DPO 2000) angewandt wird. Nach § 33 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung des Studiengangs Engineering and Project Management an der Beklagten vom 22. April 2004 (DPO 2004) trat diese Ordnung am 1. Mai 2004 in Kraft. Nach § 33 Abs. 2 DPO 2004 galt die DPO 2000 für bestimmte Prüfungszeiträume weiter, wobei die Diplomarbeit und das Kolloquium nach der DPO 2000 bis zum 1. September 2008 abgeschlossen sein mussten. Diese Frist hat der Kläger versäumt, so dass kein Anspruch auf weitere Anwendung der DPO 2000 besteht. Die Regelungen sind wirksam. Es besteht kein Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung wie jedes Recht mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Allerdings muss dem Prüfling, der sich mit einem eine bestimmte Zeit erfordernden Studium auf seine Abschlussprüfung vorbereitet, aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Das erfordert regelmäßig eine Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden. Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 65; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 42. Das ist mit der hier in Rede stehenden Übergangsregelung des § 33 Abs. 2 DPO 2004 geschehen. Der Kläger, der sich bei Inkrafttreten der DPO 2004 am 1. Mai 2004 im 5. Fachsemester befand, hatte somit nach Fachsemesterprüfungen gestaffelt letztlich noch fast neun Semester Zeit, seine Abschlussprüfung abzulegen für einen Studiengang, der eine Regelstudienzeit von acht Semestern aufwies (§ 4 Abs. 1 DPO 2000). So hatte dann auch der Kläger wie er selbst vorträgt seit dem 6. Februar 2006 nur noch die Diplomarbeit und das Kolloquium zu absolvieren, für das ihm mithin noch mehr als zweieinhalb Jahre zur Verfügung standen. Damit war es dem Kläger in zumutbarer Weise möglich, sein Studium unter Geltung der DPO 2000 abzuschließen. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Einwände vermögen keine andere Bewertung zu begründen. Ob auch Prüfungen in Fächern des 7. Fachsemesters vorgesehen waren, für die aber keine Prüfungsendtermine festgelegt waren, ist unerheblich. Zum einen begehrt der Kläger nicht, zu solchen Prüfungen zugelassen zu werden, da er alle erforderlichen Prüfungen bis auf die Diplomarbeit und das Kolloquium abgelegt haben will. Zum anderen ergibt sich aus der Regelung des Endtermins für die Diplomarbeit und das Kolloquium, dass alle nicht aufgeführten Prüfungen ebenfalls bis zu diesem Termin absolviert sein mussten. Unerheblich ist weiter, ob der Kläger zu Recht "in die DPO2004" umgeschrieben wurde oder sonstige Verwaltungsfehler geschehen sein sollen (etwa eine E-Mail über den psychischen Zustands des Klägers). Maßgeblich ist hier alleine, ob der Kläger noch einen Anspruch hat, nach der DPO 2000 geprüft zu werden. Gleichfalls unbeachtlich ist, ob dem Kläger überhaupt ein Nachteil durch die Anwendung der nunmehr maßgeblichen DPO 2004 entsteht. Solche von ihm behaupteten Nachteile hätte er wegen Versäumens der ihm in zumutbarer Weise gesetzten Frist hinzunehmen. Schließlich kann aus dem Satz in § 33 Abs. 2 Satz 5 DPO 2004 "Auf Antrag der Studierenden können sie ihr Studium nach dieser Prüfungsordnung fortsetzen." nicht gefolgert werden, die Prüflinge könnten die Anwendbarkeit der DPO 2000 auch über die zuvor geregelten Endzeitpunkte hinaus beantragen. Rein grammatisch wäre dies denkbar, da die nächstgenannte Prüfungsordnung vor den Worten "nach dieser Prüfungsordnung" die DPO 2000 ist. Vom Sinn und Zweck her ist aber mit "dieser Prüfungsordnung" die DPO 2004 genannt, so dass die Vorschrift allein die unwiderrufliche Möglichkeit eröffnet, statt das Studium nach den vorstehenden Regelungen unter Geltung der DPO 2000 nach Maßgabe der DPO 2004 fortzusetzen. Schließlich begründen auch die Behauptungen des Klägers über die fehlende Bereitschaft von Professoren und außerhochschulischen Einrichtungen, ihm ein Thema für eine Diplomarbeit zu stellen bzw. eine Diplomarbeit zu betreuen, keinen hinreichenden Erfolg der Klage. Der Kläger hätte, wenn er keine Prüfer oder Betreuer hat finden können, einen Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit stellen müssen, dem zwar eine Erklärung beigefügt werden sollte, aber nicht musste, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist, (§ 24 Abs. 2 letzter Satz DPO 2000). Die Ausgabe der Diplomarbeit mit entsprechendem Vorschlagsrecht des Prüflings (§ 25 Abs. 4 DPO 2000) wäre sodann über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 DPO 2000). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.