OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1001/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0813.12A1001.13.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der erneuten Beantragung von Pflegewohngeld am 30. Mai 2012 die für ihren Pflegeplatz anfallenden Aufwendungen noch selbst tragen können, weil der Bestattungskostenbetrag in Höhe von 3.858,30 Euro, der in dem am 7. Mai 2012 abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Bestattungsinstitut S. ausgewiesen sei, erst Anfang August 2012 an die E. C. U. AG gezahlt worden sei, so dass diese Summe bis dahin noch für den eigenen Unterhalt zur Verfügung gestanden habe, wird durch die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. In der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, ist geklärt, dass auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PflG NRW die für eine angemessene Bestattung und Grabpflege verbindlich vorgesehenen Mittel in Anwendung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht als zu verwertendes und einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen sind. Die insoweit maßgebende vermögensrechtliche Zweckbestimmung (Bestattungsvorsorge oder Grabpflege) kann im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, allerdings in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, - die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, - der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und - die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, NWVBl 2010, 438, juris, sowie Beschlüsse vom 22. März 2011 - 12 A 2494/10 -, juris, und vom 27. Februar 2013 - 12 A 1255/12 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint ohne Weiteres folgerichtig, dass das Verwaltungsgericht das Fehlen dieser Voraussetzungen daran festgemacht hat, der für die Deckung der Bestattungskosten vorgesehene Betrag von 3.858,20 Euro sei erst nach Ablauf des hier streitigen Leistungszeitraums, der mit dem 10. Juli 2012 endete, im vorgenannten Sinne aus dem Vermögen ausgegliedert worden. Die Einwendungen der Klägerin vermögen diese Würdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin meint, es sei, weil sie eine Verpflichtungsklage erhoben habe, auch für die Frage, wann die Ausgliederung spätestens zu erfolgen habe, auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, vernachlässigt sie, dass allein dem materiellen Recht zu entnehmen ist, von welchen tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch abhängt und zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 6 B 37.11 -, juris, m. w. N. Die Klägerin trägt nichts Stichhaltiges vor, das für die von ihr favorisierte zeitliche Verschiebung sprechen könnte. Ihr Argument der unterschiedlichen Laufzeiten von Banküberweisungen, die zu „zufälligen und damit willkürlichen Ergebnissen“ führen könnten, überzeugt schon deshalb nicht, weil sich die Frage der Vorhersehbarkeit des genauen Zeitpunkts des Zahlungseingangs im bargeldlosen Zahlungsverkehr in gleicher Weise stellen würde, wenn die Ausgliederung des zweckbestimmten Vermögensteils spätestens bis zur mündlichen Verhandlung zu erfolgen hätte. Davon abgesehen liegt es im Wesen einer Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, dass sie sich nicht aus Umständen ergeben kann, die erst nach Ablauf des Leistungszeitraums, für den der Vermögenseinsatz zu prüfen war, entstanden sind. Denn wenn der Einsatzpflicht nur das „verwertbare“ Vermögen unterliegt (vgl. § 90 Abs. 1 SGB XII) und die Verwertbarkeit auch davon abhängen kann, ob der Hilfeempfänger in der Lage ist, über bestimmte Mittel rechtzeitig zur Bedarfszeit zu verfügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, NJW 2004, 2914, juris, erschließt sich schon hieraus, dass der Einsatz von Vermögen mit der jeweiligen akuten Bedarfslage korreliert und es daher - auch für die nachgelagerte Ebene der Härteprüfung - nicht auf Gegebenheiten ankommt, die sich erst im Anschluss an eine bestimmte Phase der Bedarfsdeckung entwickelt haben. Der Zulassungsantrag zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag ersichtlich nicht. Es fehlt schon an der Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich allein aus dem pauschalen Hinweis auf die „Frage der Verschonung von Bestattungsvorsorgeverträgen“ nicht ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.