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Beschluss

12 A 1657/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0813.12A1657.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass der Kläger den Nachweis des Vorliegens einer erheblichen Härte i. S. v. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO nicht geführt habe, weil es an den zwingend notwendigen substantiierten, schlüssigen und belegten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehle (vgl. S. 11 des Urteilsabdrucks). Zum anderen hat es damit argumentiert, dass der Kläger keinen Anspruch auf Stundung ohne die von der Beklagten geforderten Teilzahlungen in Höhe von monatlich 50,00 Euro habe, weil es der nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche, Stundungsraten zu erheben, wenn bereits über mehrere Jahre Forderungen gestundet worden seien und die weitere Stundung begehrt werde; gegen die Annahme der Beklagten, von einer nur vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage könne hier keine Rede sein und eine weitere ratenfreie Stundung gefährde den Anspruch, sei nichts zu erinnern; auch spreche nichts dafür, dass der Kläger Raten in Höhe des genannten Betrages nicht aufbringen könne (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks). Da das angegriffene Urteil somit in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist (die entscheidungstragende Qualität auch der zweiten Begründungslinie wird durch das einleitende „jedenfalls“ hervorgehoben), muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 12 A 3962/06 -, juris; Beschluss vom 19. Februar 2010 - 12 A 1791/09 -, juris; Beschluss vom 30. März 2012 - 12 A 2897/11 -; juris; Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 12 A 1858/12 -, juris; Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 12 A 1761/12 -. Daran fehlt es hier, weil sich das Zulassungsvorbringen mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne eine ratenfreie Stundung nicht beanspruchen, nicht befasst. Vor diesem Hintergrund geht auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des Klägers, die er auf die auf die Berücksichtigung von durch eine Internetrecherche gewonnenen - und nach seinen Angaben unzutreffenden - Informationen über den Betrieb eines Restaurants stützt, schon deshalb ins Leere, weil sie allein an die erste Begründungslinie des angefochtenen Urteils anknüpft. Zudem vernachlässigt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Frage des Anbietens von Speisen und Getränken ausdrücklich offengelassen hat (vgl. S. 11 des Urteilsabdrucks). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.