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Beschluss

14 A 1353/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0820.14A1353.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (RL) nicht einschlägig. Die Richtlinie betrifft nur bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren, nämlich Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren (Art. 1 Abs. 1 RL). Ansonsten sind noch Steuern auf sonstige Waren (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a RL) und auf Dienstleistungen betroffen (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b RL). Die hier in Rede stehende Vergnügungssteuer ist weder eine solche auf Waren noch eine solche auf Dienstleistungen, sondern eine solche auf den Vergnügungsaufwand. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 ‑ 9 B 40.09 ‑, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer, Nr. 48, Rn. 6 (S. 35) zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG. Dass die von der Klägerin zu entrichtende Umsatzsteuer die Umsätze aus ihrer Dienstleistung besteuert, steht dazu nicht im Widerspruch. Selbst wenn die Vergnügungssteuer eine Steuer auf Dienstleistungen wäre, dürfte sie dennoch erhoben werden, da Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b RL lediglich eine "umsatzbezogene Steuer" auf Dienstleistungen verbietet. Die Vergnügungssteuer ist aber keine umsatzbezogene Steuer im europarechtlichen Sinne. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 ‑ 9 B 40.09 ‑, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer, Nr. 48, Rn. 7 (S. 35 f.) m. w. N. zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG. Für den vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, dass ‑ wie die Klägerin geltend macht ‑, der Bundesfinanzhof die Vergnügungssteuer terminologisch als Verbrauchsteuer bezeichnet hat. Die Vergnügungssteuer ist entgegen der Darstellung der Klägerin auch keine harmonisierte Steuer. Zwar eröffnet Art. 113 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich eine Kompetenz zur Harmonisierung indirekter Steuern, also auch der Geldspielgerätesteuer. Davon ist aber bislang kein Gebrauch gemacht worden, wie die Antragstellerin selbst mit ihrem Hinweis auf die Internetfundstelle von Dautzenberg/Eggert/Minter bestätigt. Vgl. die Zusammenstellung der auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Rechtsakte bei Kamann in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 113 AEUV Rn. 13 ff. Im Übrigen dürfte wegen der einschränkenden Voraussetzungen für die Kompetenz in Art. 113 AEUV ("soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist") eine Kompetenz zur Harmonisierung der Geldspielgerätesteuer angesichts ihrer nur örtlichen Wirkung auch nicht eröffnet sein. Alle von der Klägerin an die vermeintliche Harmonisierung geknüpften europarechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Spielbanken sind damit gegenstandslos. Da diese Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind oder zweifelsfrei bejaht werden können, bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden nicht deshalb geweckt, weil es sich bei der hier erhobenen Vergnügungssteuer nach Auffassung der Klägerin um eine von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nicht gedeckte Unternehmersteuer handele. Es handelt sich um eine Steuer, die den Aufwand der Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens besteuert und somit um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne der genannten Vorschrift. Das wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sie als indirekte Steuer von dem das Vergnügen veranstaltenden Unternehmer als Steuerschuldner erhoben wird, da sie auf Abwälzung auf den Steuerträger, den Spieler, angelegt ist. Der behauptete Umstand, die Steuer werde unzulässigerweise allein aus Lenkungszwecken, nicht aber zur Einnahmeerzielung erhoben, lässt sich weder aus dem angegriffenen Urteil noch aus sonstigen vorgetragenen Umständen ableiten und ist auch der Sache nach unglaubhaft, zumal die Klägerin im gleichen Schriftsatz beklagt, dass die Vergnügungssteuer inzwischen keine Bagatellsteuer mehr sei, sondern sogar die Umsatzsteuer übersteige. Weder der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch ein etwaig mit der Steuer verfolgter Lenkungszweck stehen der Steuererhebung hier entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2013 ‑ 14 A 2401/13 ‑, NRWE Rn. 4 ff. Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verlangt, dass bei der Ausübung einer Normsetzungskompetenz konzeptionelle Entscheidungen eines anderen Normgebers, die er im Rahmen seiner Kompetenz getroffen hat, nicht verfälscht werden, namentlich dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 ‑ 1 BvR 2306/96 u. a. ‑, BVerfGE 98, 265 (301). Bei der Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich dürfen keine Regelungen herbeigeführt werden, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 7.5.1998 ‑ 2 BvR 1991, 2004/95 ‑, BVerfGE 98, 106 (118). Der Steuergesetzgeber ist nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9.12.2008 ‑ 2 BvL 1/07 u. a. ‑, BVerfGE 122, 210 (231 f.). Nur wenn die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage. Vgl. BVerfG, Urteil vom 7.5.1998 ‑ 2 BvR 1991, 2004/95 ‑, BVerfGE 98, 106 (118). Die Vergnügungssteuer führt hier nicht zu einem faktischen Verbot der Automatenaufstellung, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliegt. Namentlich ergibt sich aus den Vorgaben der Spielverordnung dafür nichts. Es ist unbedenklich, dass im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern Spielbanken keine Vergnügungssteuer entrichten müssen. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Das Benutzen solcher Geräte unterliegt nämlich nach dem Aufstellungsort deutlich unterschiedlichen Anforderungen. Die hier besteuerten Spielgeräte unterliegen in ihrer technischen Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (vgl. § 33e der Gewerbeordnung ‑ GewO -), während die Spielgeräte in einer Spielbank nicht den Einschränkungen der Gewerbeordnung unterliegen (§ 33h Nr. 1 GewO). Dem Umstand, dass möglicherweise in Spielbanken Geldspielgeräte aufgestellt sind, die mit denen in Spielhallen oder an sonstigen Orten aufgestellten Geräten identisch sind, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist, dass das Angebot zum Spielgerätegewinnspiel jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 53 ff. Soweit die Klägerin ordnungsrechtliche Regelungen zum Spielhallenrecht beklagt, die übermäßige Eingriffe in die Berufsfreiheit beinhalteten, ist nicht erkennbar, warum dies der hier allein in Rede stehenden Vergnügungssteuererhebung entgegen stehen sollte. Eine verfassungswidrige übermäßige Steuerbelastung wird damit jedenfalls nicht begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin zur Abwälzbarkeit der Steuer und zur vermeintlich unzulässigen Ungleichbehandlung gewinnender und verlierender Spieler legen keine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage dar. Gleiches gilt für den Hinweis auf das Gutachten Birk/Haversath, aus dem sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll. Grundsätzliche Bedeutung wird der Rechtssache auch nicht durch die oben genannten europarechtlichen Fragen verliehen. Da sie ‑ wie ausgeführt ‑ ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantwortet werden können, fehlt es an einer klärungsbedürftigen Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.